einschließlich der
Änderungen vom 1. August 2006
Hans-Dieter Binder
Agenda 2010, Anwesenheit, Ausbildung, Bedarfsgemeinschaft, Eheähnlichkeit, Eigenheim, Ein-Euro-Jobs, Einkommen, Fahrtkosten, Krankheitskosten, Leistungen, Partnereinkommen, Rente, Rundfunkgebühren, Sanktionen, Selbständigkeit, Sozialversicherung, Überfünfzigjährige, Unterhalt, Unterkunft, Verfassungswidrigkeit, Vermögen, Vollmacht, Widerspruch, Zuständigkeit, Zwangsumzug.
Auf die Frage, warum die Beteiligung an der Montagsdemo so gering bleibt und nur wenige Menschen es sich wert sind, für ihre Rechte einzustehen, könnte Nelson Mandela einen Hinweis geben. Er sagt:
„Unsere tiefste Angst ist nicht, dass wir der Sache nicht gewachsen sind. Es ist unser Licht das wir fürchten, nicht unsere Dunkelheit. Wir fragen uns: Wer bin ich eigentlich, dass ich leuchtend, hinreißend, begnadet und phantastisch sein darf?
Wer bist du denn, dass du das nicht sein darfst? Du bist ein Kind Gottes. Wenn du dich klein machst, dient das nicht der Welt. Es hat nichts mit Erleuchtung zu tun, wenn du dich einkringelst, damit andere um dich herum sich nicht verunsichert fühlen.
Du wurdest geboren, um die Ehre Gottes zu verwirklichen, die in uns ist. Sie ist nicht nur in einigen von uns, sie ist in jedem Menschen. Und wenn wir unser Licht erstrahlen lassen, geben wir unbewusst den anderen Menschen die Erlaubnis, dasselbe zu tun. Wenn wir uns von innerer Angst befreit haben, wird unsere Gegenwart ohne unser Zutun andere befreien.“
Anträge auf „Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II“ müssen bei der örtlichen Arbeitsgemeinschaft („Arge“) von Arbeits- und Sozialamt gestellt werden, in Bremen bei der „Bagis“, der „Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales“.
Die nachstehenden Anmerkungen zum SGB II sowie zum Anmerkungen zum „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“, im Entwurf als „SGB-II-Optimierungsgesetz“ behandelt und zwischendurch auch als „SGB-II-Strukturierungsgesetz“ bezeichnet, erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne jegliche Gewähr! Diese Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung!
Das „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2006, Teil 1, Nummer 36, Seiten 1706–1720), tritt im Wesentlichen für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. August 2006 beginnen, in Kraft. Die Reaktionen der Richter lassen naturgemäß auf sich warten. Diesen Bescheid bitte genau prüfen, siehe etwa Stichpunkte wie „Leistungen“ oder „Sozialversicherung“. Zum Trost: Die wesentlichsten Änderungen waren nötig, damit die „Argen“ und die Bundesagentur für Arbeit miteinander reden, Daten austauschen und Rechnungen schreiben können (nicht an die Erwerbslosen!).
Der DGB-Bundesvorstand beginnt seine Broschüre „Arbeitsmarkt aktuell“ im Juli 2006 mit der Schlagzeile: „Hartz IV – Viele Mängel!“ und berichtet, von einigen „optierenden“ Kommunen lägen bis heute noch nicht einmal Daten über die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt vor. Mit solcherlei Behördenstreitereien sollte das neue Gesetz aufräumen!
Im „Fortentwicklungsgesetz“ tauchen nun die umfangreichen Kontrollabfragen wieder auf, auch das Gebot an die Finanzämter, die festgestellten Fakten zu verwerten. Rentenversicherung, Zulassungsstelle, Meldebehörde, Banken, Versicherung und alles, was der Bagis einfällt, kann befragt werden! Im Steuerrecht gibt es eine Steuerfahndung, trotzdem muss erst der Steuerpflichtige befragt werden, und nur, wenn an dessen Aussagen begründete Zweifel bestehen, darf bei der Bank oder anderen nachgefragt werden!
ALG II wird von vielen als Makel empfunden, doch die Information, dass ein bestimmter Mensch ALG II erhält, wird ungebremst in die Öffentlichkeit getragen! Insgesamt ist Hartz IV gescheitert! Dieses neue Gesetz wird allein durch das Sofortangebot erhebliche Kosten verursachen, und der neue Außendienst wird nie die Erfolgsquote eines Steuerprüfers erreichen!
Umfangreiche weitere Informationen gibt es in der Entscheidungsdatenbank des Vereins Tacheles-Sozialhilfe. Die Entscheidungen werden von den einzelnen Gerichten selbst veröffentlicht, zum Beispiel Sozialgericht Berlin.
Ich freue mich auch über Interesse an der Homepage von Harald Thomé. Er schreibt: „Mir liegt es am Herzen, dass durch dieses Land ein starker Ruck geht, der sich gegen die völlige Demontage sozialer Sicherungssysteme und demokratischer Rechte wendet. Druck auf der Strasse und in den Rathäusern ist jetzt entscheidend, auch dafür, dass durch dieses Land kein ‚brauner‘ neofaschistischer Ruck geht, der statt der staatlichen neoliberalen Politik die Ausländer und Erwerbslosen zu Sündenböcken erklärt.“ Dem ist wenig hinzuzufügen! Darum jede Woche auf der Montagsdemo Kopf zeigen: Ich bin nicht einverstanden!
„Deutsche wachen oft zu spät auf“, meldet der „Weser-Kurier“ vom 6. April 2005. Gemeint sind diesmal nicht die Arbeitssuchenden, sondern die Reaktionen der Politik auf die EU-Richtlinien zu Antidiskriminierung, Dienstleistung und Feinstaub. Gerügt wurde das verspätete Weitergeben von Herrschaftswissen.
Wenn etwas verabschiedet und beschlossen sei, können wir nichts mehr ändern, so die Meinung vieler. Warum noch diskutieren? Doch wir sollen demnächst eine neue Verfassung erhalten. Wer kennt sie? Unser zentrales Thema, die Agenda 2010, ist nur eine Reaktion der Bundesregierung auf den Lissaboner Vertrag: Mit den Hartz-Gesetzen wird er für Deutschland umgesetzt.
Bei „Tacheles“ sind die Durchführungsbestimmungen zum ALG II nachzulesen. Die jeweiligen Änderungen werden nachgetragen, am 28. Februar war die letzte drei Tage alt. Mehr als die Hälfte aller Bestimmungen hatte Änderungsdaten von 2005. Wie sagte noch unser Superminister Clement am 3. Januar: „Hartz IV ist durch! Alles gut gelaufen, alles erledigt!“
Der Ombudsrat hat laut „Weser-Kurier“ vom 15. April 2005 verkündet, Hartz IV sei zwar besser angenommen worden als noch im Herbst erwartet, aber das Nebeneinander der Zuständigkeiten von Arbeitsgemeinschaften (wie Bagis in Bremen), Kommunal- und Bundesbehörden müsse geprüft werden. –
Hier noch eine Begebenheit mit Leuten, die zu viel Geld haben und das, was überflüssig ist, in der Schweiz einlagern, insgesamt etwa 150 bis 200 Milliarden Euro: Bei den Grenzkontrollen wurden von den Deutschen Zöllnern im Jahr 2004 Kontoauszüge von Schweizer Banken oder Nachweise anderer Art über circa 1,5 Milliarden Euro gefunden und als Kontrollmitteilung an die entsprechenden deutschen Finanzämter gemeldet. Somit war der Zoll sehr erfolgreich!
Doch per Anweisung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe ist jetzt wie folgt zu verfahren: Die Kontrollen dienen dem Aufspüren von Geldwäschern, alle anderen Erkenntnisse sind zu ignorieren, auch wenn diese steuerrechtlich relevant sein könnten! Die Zöllner sind frustriert, von Herrn Eichel war keine Stellungnahme zu erhalten, kein befragtes Mitglied des Bundestages kannte diese Anordnung. Auch für leere Kassen gibt es mehrere Gründe!
Laut § 7 Absatz 4a erhält kein ALG II, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners nicht im zeit- und ortsnahen Bereich aufhält (Anordnung ANBA 2001, 1476). Denkt an die Beweisbarkeit der Ab- und Rückmeldung! Es ist nicht der Tagesausflug gemeint, auch nicht, dass der Briefträger abgewartet werden muss; damit ist nur die Abwesenheit darüber hinaus gemeint.
Bisher war diese Zahlungseinstellung nur möglich, wenn die Erreichbarkeit in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt war! Auch wenn Sie keinen Urlaub brauchen, melden Sie sich doch mal für ein, zwei Tage ab. Bis zu drei Wochen dürfen es sein! Wer bisher aus akutem Anlass sich nicht oder verspätet abgemeldet hat, zum Beispiel wegen Krankheit der Mutter im Ausland, konnte sich erfolgreich gegen den Leistungsentzug wehren!
§ 7 Absatz 4 besagt: „Kein ALG II erhält, wer länger als sechs Monate im Krankenhaus oder einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Es gilt die Vermutung des Arztes.“ Hier sind jetzt nach meiner Meinung die Mitarbeiter der BAGIS gefordert: Sie sollten die entsprechenden Anträge schreiben. Aber „müssen“ steht nicht im Gesetz!
Kein ALG II erhält, wer länger als sechs Monate in einer Vollzugsanstalt untergebracht ist, außer dieser Mensch arbeitet über 15 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch diese Neuregelung wird nicht haltbar sein, denn auch innerhalb der Vollzugsanstalten gibt es Arbeit.
Beim Kindergeld ist laut „Weser-Kurier“ für die Ermittlung des eigenen Einkommens eines Kindes von den zugeflossenen Nettobeträgen auszugehen, auch nach Abzug der Sozialbeiträge. Bisher waren die Bruttobeträge maßgebend. Diese Regelung gilt ab sofort; rückwirkend nur, wenn Widerspruch eingelegt wurde. Der Zahlungstermin für den Mittelzufluss erhält analog zum ALG II eine stärkere Bedeutung. Außerdem sind laut „Test“ wahrscheinlich „Umwege“ kein Grund mehr, Kindergeld zu verweigern: Diese Leistung gibt es bis 27 Jahre, und jetzt auch, wenn nach der Schule und vor der weiteren Ausbildung „Umwege“, sprich: andere Tätigkeiten, liegen. –
Das Sozialgericht Hamburg hat am 21. April (S51 AS 219/05 ER) einer Auszubildenden ALG II zugesprochen, obwohl Auszubildende gemäß SGB II hierauf keinen Anspruch haben.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 14. April (L8 AS 36/05 ER) im Fall eines Auszubildenden entschieden, der Unterkunftsleistungen nur darlehnsweise und wegen der Halbjahresfrist nur bis zum 30. Juni 2005 befristet zugesprochen erhalten hat. Er hat noch Einkommen aus der Ausbildungsvergütung, und es wird, ohne auf die uns bekannten Schwierigkeiten einzugehen, unterstellt, dass er die Kosten der Unterkunft senken kann. Ansonsten wird hier ein Härtefall akzeptiert. Zu wenig Geld ist eben doch ein Härtefall, Herr Staatsrat Knigge! –
Das Hamburger Verwaltungsgericht hat mit Eilentscheidung einen Studenten von der Zahlung der Semestergebühr in Höhe von 500 Euro befreit, aber leider werden hier nicht die Studiengebühren insgesamt verworfen, sondern nur die Ungleichbehandlung der Studenten. Es zeigt aber, dass ein Gesetz nicht unbedingt Bestand haben muss.
Studierenden wird mit Dienstanweisung vom 14. Februar der Bundesagentur der Anspruch auf Sonderleistungen und Einmalleistungen nach SGB II UND SGB XII zugestanden, und sie werden als arbeitsfähig gemäß 8GB II eingestuft. –
Der Ombudsrat bemängelt laut „Weser-Kurier“ vom 15. April 2005, dass Bafög-Empfänger, die bei ihren Eltern leben, sich an den Unterkunftskosten beteiligen müssen, obwohl der Förderbetrag in diesem Fall geringer ist.
Vom Sozialgericht Oldenburg gibt es einen Beschluss vom 12. Januar 2005 (S45 AS 1/05 ER) betreffend das Sozialgeld für Kinder. Eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ist, weil Auszubildende, nicht SGB-II-berechtigt. Sie bezieht Auszubildendengehalt sowie Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für sich selbst. Für ihre Kinder kann sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II geltend machen. Den Kindern wurde Sozialgeld in Höhe von jeweils 207 Euro sowie jeweils ein Drittel der Miete und der Heizkosten zugesprochen. Der Zuschlag für Alleinerziehende wurde ihr vom Gericht verwehrt; inzwischen hat die Behörde in ihrer internen Dienstanweisung die Möglichkeit dieser Zuschläge, also auch die anderen Mehrbedarfe, zugestanden. Dies gilt auch für Studenten und andere. Voraussetzung ist die theoretische Arbeitsfähigkeit über drei Stunden.
Studium oder andere schulische Ausbildung mit ALG II! Die Regelungen des SGB II werden von den Gerichten oft mit dem BSHG verglichen. Zu berücksichtigen sind aus meiner Sicht auch die schlechteren Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Ausbildung und BSHG waren überwiegend zwei Paar Schuhe: Auch zu Zeiten des BSHG war es möglich, Sozialhilfe neben einer schulischen Ausbildung zu gewähren. Die Richter haben diese Ausnahmen in den Rechtskreis des SGB II übertragen und ausgebaut!
Wer ohne Studium oder Ausbildung keine Aussicht auf eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und keinen Bafög-Anspruch hat, zum Beispiel wegen der Altersbeschränkung, sollte ALG II beantragen und im Eilverfahren einfordern! Der Richter wird sich schwertun, den Antragsteller in die Perspektivlosigkeit zurückzustufen. Vorbereitend sollten mit Hilfe der Ausbilder und anderer diese Pespektivunterschiede herausgearbeitet werden und das übers Ausbildungsziel hinausgehende Berufsziel definiert werden. Wer nicht kämpft, hat schon verloren!
Eine Ausbildung zu unterbrechen, um eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu übernehmen, ist jederzeit möglich, und damit ist den Regeln der Verfügbarkeit genüge getan! Wer bereits eine Ausbildung begonnen hat und ALG II erhält, sollte sich nicht beirren lassen: Wenn die Bagis droht, die Zahlung einzustellen, und auch nicht durch ein persönliches Gespräch umzustimmen ist, sofort Klage erheben, Prozesskostenhilfe beantragen und die Entscheidung im Eilverfahren suchen! –
Widersprüche gegen Rückzahlungsforderungen der Behörde haben aufschiebende Wirkung. ALG II wird teilweise auch bei einem Studium oder einer schulischen Ausbildung gezahlt. Wünschenswert und überfällig sind daher folgende Entscheidungen oder Regelungen: Jeder Widerspruch sollte aufschiebende Wirkung haben, und bei Studium oder schulischer Ausbildung sollte ALG II grundsätzlich zugestanden werden. Dies entspricht der aktuellen Lage!
Die Bundesregierung hat Anfang 2006 beschlossen: Das ALG II für Unterfünfundzwanzigjährige wird reduziert. Gleichzeitig wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt: Auszug ist nur mit Genehmigung möglich, ansonsten gibt es kein Geld für die neue Wohnung. Das Auszugsverbot gilt ab sofort. Für die Leistungssatzreduzierung sind neue Bescheide erforderlich! –
„Jeder Jugendliche, der seine Ausbildung abbricht, erhält von der Bagis eine Leistungskürzung!“ Ein neuer „Anreiz“? Nein, eine Falschmeldung. Tatsächlich werden die Jugendlichen von der Bagis zum Ausbildungsabbruch gezwungen! Erst dann erhalten sie überhaupt Arbeitslosengeld II. Besonders ausländische Jugendliche sind dadurch vom Studium und von jeglicher Ausbildung ausgeschlossen!
Wer eine Ausbildung begonnen hat oder plant, eine Ausbildung zu beginnen, sollte sich davon nicht abbringen lassen. Die Aufforderung der Bagis ist manchmal ohne Rechtsmittelbelehrung und somit nur ein Brief. Erst mit Rechtsmittelbelehrung wird daraus ein Bescheid. Hiergegen Widerspruch einlegen, die Ausbildung einfordern und bei einer Ablehnung, oder auch wenn es eilig ist, vorläufigen Rechtsschutz als Eilbeschluss vom Gericht erbitten.
Eines ist klar: Wer seine Ausbildung aufgibt, verliert mit großer Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit, sich jemals wieder aus dem ALG-II-Bezug zu befreien! Es gibt Gerichtsentscheidungen zugunsten der Betroffenen. Wer sich nicht wehrt, hat schon verloren!
Oftmals schrecken die Kläger kurz vor dem Erfolg zurück, weil die Richter die ALG-II-Leistungen als Darlehn zuerkennen wollen. Bitte keinen Rückzieher machen, aber darauf achten, dass auch die soziale Absicherung als Darlehn abgesichert ist. Dieses Darlehn wird erschreckenderweise circa 30.000 Euro betragen! Es gibt viele Entscheidungen, Leistungen als Darlehn zu gewähren – immer wenn das ALG II Regelungslücken hat.
Das Landessozialgericht Schleswig (L10 B217/05 AS ER vom 25. August 2005) hat Leistungen zugesprochen und darauf hingewiesen: Wenn der Sonderbedarf länger dauert, ist das Darlehn nach Maßgabe des § 44 SGB II zu erlassen. Also versucht, diese Klausel bereits in eurem Urteil zu verankern. Fragen kostet nichts! Sonst zum Ende der Ausbildung bitte einen Antrag auf Erlass dieses Darlehns stellen, damit eine unbelastete Zukunft möglich ist!
Nun zu den mir bekannten Einzelfallentscheidungen, aber fangen wir mit einer Ablehnung an, ausgesprochen vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L5 B1351/05 AS ER). Ein Student hat im achten Semester sein Studium abgebrochen. ALG II wurde für die weitere Ausbildung abgelehnt, denn kein Einkommen zu haben, ist kein „Härtefall“. Lägen besonderen Gründe vor, zum Beispiel lange Ausbildungszeiten wegen Behinderung, Geburt oder ein bevorstehendes Ausbildungsende, würde das Gericht zugunsten des Studenten oder der Studentin entschieden!
Das Sozialgericht Hamburg (S51 AS 312/05 ER vom 6. Juni 2005) hat eine positive Entscheidung getroffen und auf die Rechtsprechung zum BSHG § 26 Absatz 1 Satz 2 verwiesen. In diesen Fällen ist auch nach dem SGB II positiv zu entscheiden! Durch seine Erkrankung dauert das Studium länger. Er hat keinen Anspruch auf Bafög mehr. Gleichzeitig verteidigt das Gericht den Ausschluss der Ausbildungsförderung über ALG II.
Das Landessozialgericht Hamburg (L5 B185/05 ER AS) vom 31. August 2005 sagt: Hat ein Auszubildender unter Überwindung erheblicher gesundheitlicher und familiärer Schwierigkeiten eine wichtige Zwischenprüfung bestanden und ist zu befürchten, dass er bei Abbruch des Studiums dauerhaft ohne Berufsausbildung bleiben würde, liegt ein besonderer Härtefall vor. Er hat keinen Anspruch auf Bafög, weil er Leistungsscheine nicht fristgerecht vorgelegt hat. Ein weiterer Punkt ist die fortgeschrittene Erstausbildung. Gleichzeitig verteidigt das Gericht den Ausschluss der Ausbildungsförderung über ALG II.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L8 AS439/05 ER vom 2. Februar 2006) hat unter anderem folgenden Leitsatz geprägt: Es ist nicht im Sinne des Gebotes für erwerbsfähige Hilfebedürftige, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen (§2 Absatz 2 Satz 2 SGB II), wenn bedürftige Menschen daran gehindert werden, Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzungen für eine effektive Einsetzung ihrer Arbeitskraft zu schaffen. Hier stehen auch einige Urteil zum BSHG, ferner wird die Gewährung von Mehrbedarfen bei laufendem Bafög-Bezug eröffnet, leider nur als Darlehn mit Rückzahlungsfrist. Insgesamt eine sehr lesenswerte Begründung.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L2 B7/05 AS ER vom 15. April 2005) hat einem Studenten ALG II auf Darlehnsbasis zugesprochen. Das Studium wurde 1999 begonnen. Hier geht das Gericht auch auf die Wechselwirkung zum Wohngeld ein.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L9 AS 19/06 ER vom 14. Februar 2006) hat einem Schüler einer allgemeinbildenden Schule ALG II zugesprochen. Der Schüler muss auch nicht wieder zu seinen Eltern zurückziehen. Auch hier ist die Ausbildung fortgeschritten.
Das Landessozialgericht Hamburg (L5 B396/05 ER AS vom 2. Februar 2006) hat folgende Leitsätze geprägt: Dem Erreichen der Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass Hilfebedürftige ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten können und bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden sollen (§1 Abs 1, Sätze 1 und 2 SGB II), muss auch bei der Auslegung des Begriffs besondere Härte in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Rechnung getragen werden. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn die Ausbildung im Jahr 2004 in Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit begonnen wurde, schon fortgeschritten ist und die Vermittlungsaussichten verbessert.
Insgesamt hilft nur das Prinzip Hoffnung. Für den Beginn einer Ausbildung alle Fakten sammeln und los! Der Erfolg hängt wie immer vom Richter ab. Ein Faktor ist nicht zu unterschätzen: Die Öffentlichkeit hat ein gesundes Rechtsempfinden. Eine Verhinderung von Bildung durch das ALG II ist inakzeptabel!
Migranten, die in Deutschland bleiben dürfen, wird schon durch die Bafög-Bestimmungen und den § 63 SGB III jeglicher Bildungszugang verwehrt! Wollen wir eine ungebildete Jugend? Wollen wir die Ausgrenzung von Migranten? Wir unterstützen und helfen! Politisch müssen alle Mitbürger gleichgestellt werden! Insbesondere Bildung ist für alle wichtig!
Was hat ein Jugendlicher vom ALG-II-Bezug? Arbeit kann die Bagis nicht bieten. Wir haben in Bremen circa 5.000 langzeitarbeitslose Jugendliche unter 25 Jahren! Im Juni 2006 gab es insgesamt 10.347 ALG-II-betroffene Jugendliche unter 25 Jahren, allein in Bremen. Und noch immer werden Jugendliche daran gehindert, ihre Ausbildung zu beginnen!
Die jungen Menschen werden bereits bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz zweigeteilt. Bagis und Bundesagentur für Arbeit: Wer hat wohl die besseren Aussichten? Nach § 16 Absatz 1b kann die Bagis die Ausbildungsvermittlung jetzt bei der Bundesagentur für Arbeit einkaufen. Die jungen Menschen werden gleichberechtigt aus einer Hand vermittelt. Für den Arbeitgeber ist nicht mehr ersichtlich, ob es sich um das Kind reicher oder armer Menschen handelt! Hoffentlich will die Bagis hier nicht sparen!
Auszubildende können auch Kosten der Unterkunft erhalten, als Zuschuss in Höhe der ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Dieser Zuschuss gilt nicht als ALG II, siehe § 19 Satz 2. Dadurch werden die Ausschlusstatbestände zu den anderen Leistungsgesetzen umgangen! Dies ist sicherlich ausbaubar und eine Reaktion auf entsprechende Gerichtsentscheidungen.
Das Sozialgericht Düsseldorf (AZ S23 AS 104/05 ER vom 18. April 2005) hat sich im Wege der einstweiligen Anordnung mit der Bedarfsgemeinschaft auseinandergesetzt und festgestellt, dass in diesem Fall keine vorliegt: Eine Frau mit minderjährigen Kindern lebt mit einem Mann seit 2004 zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Die Frau hat ALG II beantragt und angegeben, dass sie mit dem Mann in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt.
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 wurden Unterhaltsleistungen von 134,93 Euro durch den Mann festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat die Frau am 22. Februar 2005 Widerspruch eingelegt. Die normale Widerspruchsfrist von einem Monat war abgelaufen, aber die Frist wurde gewahrt, weil die Rechtsbelehrung des Bescheides unrichtig war: Die absendende Behörde war nur mit Postfach angegeben.
Die Zahlungen der Arge (entspricht der Bagis in Bremen) erfolgten auf das Konto des Mannes, weil die Antragstellerin kein eigenes hat. Der Mann zahlt diesen Betrag an die Antragstellerin aus. Eine Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen mit interessanten Besonderheiten! –
Nicht nur die Gerichte haben die Bedarfsgemeinschaft neu definiert, auch die Behörde hat im Erstbescheid für einen neu eingezogenen Partner freiwillig ALG II bewilligt, ohne Klage nach den Angaben der Partner. Das Sozialgericht Düsseldorf (S35 AS 107/05 ER vom 18. April 2005) hatte zu entscheiden, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die Behörde hat dies ermittelt oder unterstellt. Das Gericht hat keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte feststellen können, aber aufgrund des geringen Zeitablauf des Zusammenlebens eine Prüfung nach drei Jahren des Zusammenlebens empfohlen und gleich festgelegt, dass dies nur durch die Erklärung der Partner möglich ist. Wenn kein tatsächlicher Unterhalt vorliegt und die Partner erklären, dass sie sich nicht gegenseitig unterhalten wollen, so besteht auch keine Bedarfs-, sondern eine Wohngemeinschaft.
Diese dürfen nicht schlechter gestellt werden als Alleinwohnende. Bisher wurden die Rahmenbedingungen für die Personanzahl zugrunde gelegt; in einem Fall beim Sozialgericht Osnabrück waren die Richtwerte für zwei Personen zu Grunde gelegt. Richtig ist die Berücksichtigung für zweimal eine Person. –
Bei Bedarfsgemeinschaften mit ALG II und Sozialhilfe oder Grundsicherung ist der geringere Betrag auf die Regelsätze des ALG II auszugleichen (Quelle: „Quer“ 3/2005). Zuständig für den Ausgleich ist das Sozialamt, § 28 Abs. 2 SGB XII. Die Bedarfsgemeinschaft darf nicht schlechter gestellt sein, als eine Bedarfsgemeinschaft von ALG-II-Betroffenen. Die Rechnung: ALG II 311 Euro + Sozialhilfe 276 Euro = 587 Euro, aber 2 x ALG II = 621 Euro. Der Ausgleichsbetrag beläuft sich also auf 34 Euro. Wenn der Sozialhilfebezieher Haushaltsvorstand ist, sieht es anders aus: Sozialgeld 345 Euro + ALG II 311 Euro = 656 Euro, demnach Kürzungsmöglichkeit durch das Sozialamt von 35 Euro (Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 4. Mai 2005, AZ. S17 SO 82/05 ER und ähnlich). Die übrige Rechtsprechung zur Bedarfsgemeinschaft ist stabil und hat sich gefestigt. –
Das „Fortentwicklungsgesetz“ hat § 7 Absatz 3 neu gefasst. Als zur Bedarfsgemeinschaft Gehörende sind hier jetzt auch „der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner“ oder „eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“.
Absatz 3a, ebenfalls neu, sagt: „Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen“. So weit, so gut! Vermutungen können widerlegt werden. Externe Beweise sind allerdings schwer zu führen!
Punkt 1, „länger als ein Jahr zusammenleben“: Hier wurde die Frist vom Sozialgericht Oldenburg auf „sofort“ reduziert, weil die beiden gemeinsam ein Haus gekauft haben. Was wäre, wenn jeder ein halbes Haus gekauft hätte, mit zwei Kaufverträge und getrennte Grundbucheintragungen und Krediten? Selbst die Dreijahresfrist ist bisher nicht starr gewesen, denn drei Jahre sind keine „Dauer“! Es gibt Paare, die auch nach 25 Jahren bei einer finanziellen Einschränkung auseinandergehen.
Wenn es so ist, gibt es keinen besseren Beweis als die eigene Erklärung, dass diese Gemeinschaft eben nicht auf Dauer ausgelegt ist und bei einer finanziellen Belastung aufgegeben wird. Wer zusammenzieht, behält ohnehin sein Eigenleben. So hat jeder hat seine eigene Versicherung, falls überhaupt vorhanden. Bei einer gemeinsamen Hausratversicherung ist es sicherer, als Anlage zum Vertrag ein Verzeichnis hinzuzufügen, aus dem hervorgeht, wem der Kühlschrank und so weiter gehört, sonst war ein fahrlässiger Versicherungsvertreter am Werk.
Da eine Trennung möglich ist, kauft der eine den Kühlschrank, die andere die Waschmaschine. Jeder Mensch behält sein eigenes Konto, seine eigenen finanziellen Planungen und lebt seine Eigenständigkeit! Solange mensch sich erst sein Bier kauft, bevor er das Geld für die gemeinsame Butter rausrückt, ist keine tragbare Bedarfsgemeinschaft vorhanden!
Punkt 2., „mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben“: Das hatten wir schon. Dem Richter wurde klar, dass es auch beim Liebesleben Ungeplantes gibt. Wer will, dass ein Kind verstoßen wird? Ähnlich Punkt 3., „Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen“: Natürlich hat diese Gesellschaft ein Interesse an einem guten Sozialverhalten! Dies lasst euch auch durch das SGB II nicht nehmen. Die Pflegeversicherung hat jedenfalls den Verbleib der Alten bei einem Angehörigen als Ziel, die Jugendhilfe auch.
Punkt 4., „befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen“: Dies lässt sich leicht prüfen. Falls es mit der eheähnlichen Gemeinschaft anders sein sollte, als bisher festgestellt wurde, einfach eine Veränderungsmitteilung an die Bagis schreiben. Dies gilt sowohl für den Beginn einer eheähnliche Gemeinschaft wie auch deren Beendigung. Es gibt viele Gründe, warum das gegenseitige Füreinandereinstehen der Schnee von gestern sein mag, zum Beispiel, wenn es Knatsch gegeben hat, weil weniger Geld reinkommt. Auseinanderziehen muss mensch dafür nicht, aberlogisch begründen, auch mit der Hoffnung auf Besserung. Auch getrennt lebende Ehepaare können unter einem Dach getrennt leben, das ist von Gerichten akzeptiert!
Trotz dieser Neudefinierung der Bedarfsgemeinschaft bleibt die Frage, ob ein Mensch, der für sich selber sorgen kann, weil er auskömmliches eigenes Einkommen (Rente, ALG I, Arbeitslohn oder Zinsen aus Vermögen und so weiter) in die Regelungen des ALG II überhaupt einbezogen werden kann. Diese Frage wurde vom Sozialgericht Chemnitz (S6 AS 260/05 vom 8. Dezember 2005) verneint. Dieser Mensch gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, auch nicht zu einer eheähnlichen Gemeinschaft! Seine Unterhaltspflichten stehen im Bürgerlichem Gesetzbuch und nicht im SGB II.
Nicht umsonst lautet die Überschrift zu §7 SGB II „Berechtigte“ und nicht „Verpflichtete“. Empfehlenswert ist es, die Begründungen der Richter zur eheähnlichen Gemeinschaft zu lesen, insbesondere vom Sozialgericht Düsseldorf. Letztendlich zählt der eigene Wille, allerdings bedarf es der entsprechenden Argumente. Hierbei haben Argumente, die der Gesetzgeber durch die vorstehenden Einfügungen beseitigen wollte, weiterhin Aussagekraft!
Peinliche Verhöre, unangemeldete Hausbesuche und dergleichen wurden von den Richtern inzwischen abgepfiffen! Hausbesuche überhaupt sind als Mittel zur Prüfung einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeschlossen, so zum Beispiel das Sozialgericht Berlin (S37 AS 11213/05 ER). Die Änderung zu § 9 schafft eine Unterhaltspflicht in der Bedarfgemeinschaft auch gegenüber den (nicht eigenen) Kindern des Partners, wenn es eine eheähnliche Bedarfsgemeinschaft ist! § 9 macht auch Partner mit ausreichendem Einkommen zu Bedürftigen, aber das BGB lässt sich durch ein SGB nicht aushebeln! BGB geht hier vor SGB.
Das Sozialgericht Saarbücken (S21 ER 1/05 AS) hat das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in Frage gestellt, obwohl die beiden seit 27 Jahren zusammenleben. Beweispflichtig ist das Amt! Auch die Angabe des Antragstellers, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, ist kein Beweis. Der Antragssteller hatte beim Antrag auf ALG II das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft angegeben; nach Meinung des Gerichts kommt es aber auf die tatsächlichen Gegebenheiten an (BverwG vom 17. Mai 1995, Az. 5C 16/93).
Die Lebensgemeinschaft muss auf Dauer ausgelegt sein, daneben keine weitere gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindung auszeichnen. Nur wenn sich die Partner so sehr verbunden fühlen, dass sie erst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zu Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Gericht sieht nicht, wie dieser Beweis dem Amt gelingen könnte. Der Beschwerde des Amtes wurde nicht abgeholfen. Die Sache wird an das Landessozialgericht verwiesen. –
Alle bisherigen Entscheidungen haben folgende Grundaussage: Wenn die Partner erklären: „Wir stehen nicht füreinander ein, wir sind nicht auf Dauer zusammen, alles kann sich ändern, jeder verwaltet sein Geld, der andere darf darüber nicht verfügen“, dann besteht keine eheähnliche Gemeinschaft. So hat auch das Sozialgericht Düsseldorf am 20. Mai 2005 entschieden (S35 AS 112/05 ER): Bei gemeinsamer Wohnung, eigenem Vermögen, keinem erkennbaren gegenseitigen Unterhalt gibt es hundert Prozent Leistung durch die Behörde, somit keine Kürzung wegen Vorläufigkeit! –
Vom Sozialgericht Dresden (S23 AS 175/05 ER) gibt es laut „Tacheles“ eine Grundsatzentscheidung zur eheähnlichen Gemeinschaft beim ALG II. Sie ist anders begründet, aber im Endeffekt die gleiche Schlussfolgerung wie beim Sozialgericht Düsseldorf. Ausschlaggebend ist nicht die Liebes- oder Intimbeziehung, sondern das Füreinandereinstehen. Der Fragebogen zum ALG II wurde ebenfalls gerügt: Die Antragsstellerin hatte angegeben, mit dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, weil die Möglichkeit des Fragebogens eingeschränkt waren. Dies ist kein rechtliches Eingeständnis, so das Gericht. Die Antragsstellerin hat zuletzt erklärt, dass sie sich von dem Mann getrennt hat und nur noch mit ihm wohnt, aufgrund der Rahmenbedingungen. Doch das ist unerheblich, sie hätte auch bei unverändertem Bestand der Beziehung ALG II zugesprochen bekommen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 12. Mai 2005 nochmals zu diesem Thema entschieden (L9 B12/05 AS ER). Diesmal betrifft es Mann und Frau, nicht verheiratet, mit Kindern von diesem Mann. Die Angaben der Beteiligten waren teilweise erkennbar falsch: Die Frau macht den Führerschein, dies ist aus eigenen Mitteln nicht möglich. Entsprechend sah das Gericht den Unterhalt des Mannes als erwiesen an. Nur für das Stiefkind wird ALG II bewilligt, da hier der Mann nicht unterhaltspflichtig ist. Im Vorfeld lagen Verfahren wegen Sozialhilfebetrug. –
Wenn jemand erst sein Bier kauft und danach Geld für die gemeinsame Butter hergibt, so stehen zwei Menschen nicht uneingeschränkt füreinander ein, und es besteht keine eheähnlichen Gemeinschaft. Am deutlichsten hat dies das Sozialgericht Düsseldorf zum Ausdruck gebracht. Das zweite Kriterium „auf Dauer uneingeschränkt füreinander einstehen“ kann nach oberster Rechtsprechung erst nach drei Jahren entschieden werden.
Es ging um ein junges Paar, er etwas über 20 Jahre alt und Student, sie 19 und in einer Qualifizierung. Er bezieht Bafög auf Darlehnsbasis, sie erhält 190 Euro. Sie stellt Antrag auf ALG II und erhält knapp zwei Euro zugestanden, den Rest soll er bezahlen. Diese jungen Leute verstehen die Welt nicht mehr. Natürlich sind sie aus ihrer Sicht auf Dauer zusammen, aber hätte nicht die Dreijahresfrist von Amts wegen geprüft werden müssen? In der entsprechenden Fernsehsendung fehlte der Fachanwalt für Sozialrecht. Behandelt wurde der Fall vom Moderator, der sonst immer eingesteht, er habe davon keine Ahnung. Diesmal hat er dem Rat des Arbeitamtsmitarbeiters vertraut, durch einen Antrag auf Wohngeld die Lücke zu verkleinern und ansonsten die „eheähnliche Gemeinschaft“ akzeptiert. Die jungen Leute haben Widerspruch eingelegt. Hoffen wir auf den umsichtigen Richter! –
Eheähnliche Gemeinschaft: Was fällt uns dazu ein? Gemeinsam Wirtschaften, es fehlt nur der Trauschein! So sieht es oft von außen aus. Aber warum wird dann nicht geheiratet? Es gibt viele Anreize für den Trauschein! Vielleicht ist diese Verbindung doch nicht so stark, oder diese Menschen wissen noch nicht, ob sie uneingeschränkt füreinander einstehen wollen. Doch genau von diesem Willen hängt die Unterhaltsverpflichtung ab, und solch einen Willen unterstellt die Bagis, um Geld zu sparen!
Aber die bisherigen Entscheidungen der Sozialgerichte halten diese Unterstellung für unrechtmäßig und die im SGB II genannten Kriterien für unzutreffend, selbst den Frageboden zum ALG II für falsch und irreführend! Die Angabe, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft, ist zu hinterfragen, weil die Möglichkeit des Zusammenlebens ohne eine eheähnliche Gemeinschaft zu haben, hier nicht aufgeführt ist. Hierzu die Sozialgerichte Düsseldorf, S35 AS 112/05 ER, und Saarbrücken, S21 ER 1/05 AS (nach 26 Jahren Zusammenleben keine eheähnliche Gemeinschaft) und Dresden, S23 AS 175/05 ER.
Es handelt sich in allen Fällen um vorläufige Entscheidungen, aber gestützt auf Urteile des Bundessozialgerichts aus den 90er Jahren. Damals gab es das SGB II noch nicht, aber die Fragen des Unterhalts waren auch damals zu klären. In das SGB II hat der Gesetzgeber viele Widersprüchlichkeiten und viel Ignoranz gegenüber der bisherigen Rechtslage eingebaut. Die Richter rücken dies nun Stück für Stück wieder gerade, und die Bagis versucht trotzdem, viel Geld zu sparen!
Das Düsseldorfer Urteil ist federführend in der Höhe der vorläufigen Leistung: Bisher wurde bei Beschlussfassung nur ein Prozentsatz der Leistung zugestanden. Die Düsseldorfer haben „100 Prozent hier und sofort“ zugesprochen, wegen der Fehlerhaftigkeit des SGB II und mit dem Verständnis, dass der Hilfebedarf jetzt sofort besteht und nicht erst in einigen Jahren. –
„Betrug oder nichteheähnliche Gemeinschaft?“, fragt die Obdachlosenzeitung „Strassenfeger“ im Oktober 2005. Immer wieder wird in der Presse von „betrügerischen“ ALG-II-Beziehern berichtet. Die eheähnliche Gemeinschaft ist Hauptthema angeblicher Betrügereien. Allerdings ist die Berichterstattung nach meiner Wahrnehmung oft von keinerlei Sachkenntnis getrübt! Aussagefähig, weil aus dem wirklichen Leben stammend, ist das folgende Beispiel im „Strassenfeger“.
Fritz und Erna leben in einer eheähnlichen Beziehung. Fritz hatte einen Job, und Erna erhielt unter geringer Anrechnung des Partnereinkommens noch 400 Euro Arbeitslosenhilfe. Fritz war bereit, für die fehlende Summe des Unterhalts aufzukommen. Ende des Jahres 2003 stellte Erna den Antrag auf ALG II. Den Bescheid des Arbeitsamtes erhielt sie Ende Dezember: Erna hatte keinen Anspruch auf ALG II, weil Fritz gut verdient. Was vorher eine gleichberechtigte Partnerschaft war, schlug jetzt in eine absolute Abhängigkeit vom Partner um! Das passte Erna zwar nicht, doch ihr blieb keine andere Wahl: Wenn das Arbeitsamt nicht zahlt, bleibt ihr nur die Abhängigkeit vom Partner.
Doch Fritz war anderer Meinung: Während er im letzten Jahr die ungleichen Einkünfte der beiden noch akzeptiert hatte, weigerte er sich jetzt, für Erna aufzukommen. Er wollte nicht fast die Hälfte seines schwer erarbeiteten Lohnes für Erna ausgeben! In diesem Moment wird die eheähnliche Gemeinschaft, wie sie das Gesetz definiert, beendet, weil es ihr an der freiwilligen Einstandsgemeinschaft fehlt. Eigentlich hätte Fritz dem Arbeitsamt oder Jobcenter jetzt nur mitteilen müssen, dass er nicht bereit ist, für Erna finanziell aufzukommen. Soweit dieses Beispiel aus dem „Strassenfeger“, die Fortsetzung steht in der Novemberausgabe!
Freiwilliger Unterhalt kann jederzeit beendet werden, fristlos! Erna sollte dies als Änderung dem Amt bekanntgeben und die Zahlung erneut beantragen. Da sie ab sofort ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann, muss sie eine sofortige Zahlung beantragen, notfalls als Abschlagszahlung! Einen Nachzahlungsanspruch hat sie nicht, weil sie zwischenzeitlich Unterhalt von Fritz erhalten hat. Ausziehen muss weder Fritz noch Erna, eine Klarstellung gegenüber dem Amt reicht, auch wenn für diese Mitteilung im Formblatt „Veränderungsmitteilung“ keine eigene Spalte vorgesehen ist!
Die Angaben im Fragebogen entsprachen der Fragestellung, ohne Hinweis auf die unterschiedliche Auswirkung! Natürlich hat Erna hier wahrheitsgemäß angegeben, dass sie mit Fritz zusammenwohnt, und selbstverständlich wissen die Sachbearbeiter, dass in diesem Fall jeder Unterhalt freiwillig ist! So hat das Amt viel Geld gespart und muss nicht einmal nachzahlen: Wenn Unterhalt gewährt wird, ist der Anspruch auf ALG II verwirkt. Ansonsten ist dieser Bescheid rechtsungültig und unabhängig von der Widerspruchsfrist angreifbar, wegen der falschen oder unklaren Fragen! Wenn Erna sich das Geld zum Unterhalt von einer Bekannten geborgt hätte, müsste das Amt rückwirkend nachzahlen!
Leider sind viele Freundschaften an solchen Bescheiden zerbrochen, und leider sind diese Bescheide nicht einmal rechtens! Eine Kuhle im Ehebett, ein halbnackter Mann auf dem Balkon, Herrenhemden neben Damenblusen, das ist immer gut für eine Schlagzeile, dabei jedoch vollkommen unerheblich: Nur wenn zwei Menschen miteinander verheiratet sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Unterhalt, alles andere ist freiwillig, auch wenn das Paar ein Paar ist, gemeinsam wohnt, gemeinsam schläft! Selbst nach drei gemeinsamen Jahren kommt es auf den Willen der Partner an. Solange er erst sein Bier kauft, bevor er das Geld für die gemeinsame Butter rausrückt, ist es keine eheähnliche Gemeinschaft!
Dies ist keine neue Rechtslage: Die Grundsatzurteile wurden lange vor dem Gesetzgebungsverfahren des SGB II gefällt, und die Sozialgerichte verweisen auf diese längst gefällten Urteile. Zusätzlich mussten die Gerichte feststellen, dass der Antrag auf ALG II gegen geltendes Recht verstößt! Geändert wurden die Erläuterungen zum ALG-II-Antrag, aber klar sind diese noch immer nicht. Klar wäre es, wenn hier ausdrücklich und verständlich stünde: „Unterhalt zwischen nicht verheiraten Paaren ist freiwillig! Erhalten Sie freiwilligen Unterhalt von Ihrem Partner oder anderen Personen? Wenn ja, in welcher Höhe?“ Bei solch einer klaren Darstellung des geltenden Rechts gäbe es nichts hinzuzufügen! –
Die Umgangskosten für das Sehen der Kinder sind zu übernehmen! Und nicht zu vergessen: Das Zusammenwohnen, gemeinsam an Tisch und im Bett, ist erst dann eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn beide uneingeschränkt füreinander einstehen wollen! Sinnbildlich gesprochen: Solange er erst sein Bier kauft, bevor er das Geld für die gemeinsame Butter rausrückt, ist es keine eheähnliche Gemeinschaft! Besonders die Bedarfsgemeinschaft, die keine ist, wird die Behörde beschäftigen. Es ist aber so einfach: Wenn ein Ehepartner über so viel eigenes Einkommen verfügt, dass er sich selbst unterhalten kann, dann gehört er nicht zur Bedarfgemeinschaft!
„Tacheles“ behandelt auch die Eigenheimzulage, die als Einkommen auf das ALG II angerechnet wird, so bisher die Meinung der Bundesagentur für Arbeit. Es gibt aber Möglichkeiten, dies zu vermeiden und bereits eine amtliche Reaktion hierauf: In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Aurich (S25 AS 2/05 ER) hat die Arbeitsagentur auf die Anrechnung der Eigenheimzulage verzichtet und vor dem Termin einen neuen ALG-II-Bescheid ohne Anrechnung der Zulage erteilt.
Anschließend haben das gleiche Sozialgericht und somit auch das gleiche Amt die Anrechnung der Eigenheimzulage vorgenommen. Das Gericht akzeptiert keine Eilbedürftigkeit und verweist auf das Hauptverfahren. Die Antragstellerin hat die Eigenheimzulage abgetreten, dies aber dem Finanzamt nicht angezeigt. Die Zulage wurde auf das Konto der Antragsstellerin überwiesen. Das Grundstücksgeschäft und die Abtretung erfolgten mit dem Vater. Hierin sah das Gericht Überprüfungsbedarf. –
Der Ombudsrat hat laut „Weser-Kurier“ vom 15. April 2005 gefordert, die Eigenheimzulage solle nicht als Einkommen auf das ALG II angerechnet werden, wenn damit ein Baukredit getilgt wird. –
Wer mit der Eigenheimzulage einen Kredit tilgt, kann die Zulage ohne Anrechnung behalten. Wer keinen entsprechenden Kredit tilgen muss, bekommt sie im Monat des Geldeinganges angerechnet, sodass es in diesem Monat kein ALG II gibt. Für die Folgemonate rechnet der Betrag als Vermögen. Falls dadurch die Grenzen nicht überschritten werden, wird von der Bagis freiwillig wieder ALG II gezahlt.
Wer auch nur für einen Monat kein ALG II erhält, verliert jedoch seinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente! Daher zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und beraten lassen!
Die Anrechnung der Eigenheimzulage auf einen Monat kann ebenfalls falsch sein. Wer Platz beim Vermögen hat, kann den Anspruch auf Eigenheimzulage als Forderung ansetzen, der Geldzufluss ist dann nur noch die Umwandlung des Anspruchs und daher anrechnungsfrei; aber von dieser Sichtweise müssen die Behörden erst noch überzeugt werden. Der gleiche Ansatz kann für alle anderen Ansprüche wie Steuererstattungen, verliehenes Geld oder überzahlte Rechnungen gewählt werden. Beispielhaft galt die Auszahlung einer Lebensversicherung auch vorher schon als Vermögen! –
Das Sozialgericht Aurich (S15 AS 3/05 ER) hat einem ALG-II-Empfänger, der, bei einer Wohnungsgröße zwischen 70 und 8O qm, allein in seinem Einfamilienhaus lebt, die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten bewilligt. Die Behörde hatte die angefallenen Heikosten auf fiktive 50 qm Wohnfläche gekürzt und von beantragten 120 nur 67,60 Euro übernommen. Das Gericht stellte fest, das Haus sei angemessen und gehöre daher nicht zum Vermögen. Die Richtzahl von 50 qm Wohnfläche sei als Mindestwohnfläche anzusehen. Eine nur teilweise Heizung des Hauses würde im Regelfall die Bewohnbarkeit einschränken.
Ähnlich hat am 20. Mai 2005 das Sozialgericht Oldenburg (S45 AS 165/05 ER) entschieden, dass die Heizkosten im Eigenheim auch bei einer zu großen Wohnfläche nicht gekürzt werden dürfen, weil das Einfamilienhaus als Schonvermögen gilt.
Durch Eigeninitiative der Ein-Euro-Mitarbeiter kann aus der Beschäftigungsmöglichkeit ein reguläres und unbefristetes Arbeitsverhältnis werden: Immer wenn die Arbeit nicht zusätzlich ist, kann ein normales Arbeitsverhältnis entstanden sein, es muss nur noch eingefordert werden! Die Besonderheiten müssen wir persönlich besprechen. Außerdem lässt sich das Hauptziel dieser Maßnahmen, ein strukturierter Tag, mit Freunden viel besser erreichen!
500 Ein-Euro-Jobs für junge Bremer hat die Bagis bereitgestellt. Zur Zielgruppe gehören 6.200 Bremer und Bremerhavener unter 25 Jahren, davon 4.500 Langzeitarbeitslose. Warum eigentlich sind so viele junge Menschen ohne Arbeit? Bereits vor Hartz IV hatte das Arbeitsamt einen besonderen Vermittlungsauftrag für sie. Hat also die Behörde versagt, oder besteht tatsächlich auch bei intensiver Stellensuche in Bremen nur wenig Aussicht auf Erfolg, insbesondere bei Blindbewerbungen?
Über www.BremerArbeit.de oder www.Lernportal.Bremen.de kann jeder das Ein-Euro-Angebot bei „INA online“ erreichen, sich eine Maßnahme aussuchen und seinen Fallmanager darauf ansprechen. Viele Angebote klingen sehr interessant. Leider gibt es dabei nahtlose Übergänge von bisher bestehenden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Wenn diese Arbeit nicht freiwillig angenommen wird, legt Widerspruch ein, aber tretet den Job an, denn die Leistungen können gekürzt oder vollständig gestrichen werden. Ein Eilverfahren mag geboten sein!
Führt immer ein detailliertes Tagebuch und vergleicht die Woche mit dem Inhalt der Ausschreibung, denn oft ist in Wirklichkeit reguläre Arbeit auszuüben. Und immer, wenn der schmale Pfad der Sonderregelung des Ein-Euro-Jobs verlassen, also ganz normale Arbeit geleistet wird, ist die Tätigkeit nach den Regeln des Arbeitsrechts zu beurteilen! Die künftigen Ein-Euro-Jobber sollten sich also nicht unterkriegen lassen, sondern geduldig den Nachweis vorbereiten, dass ihre Arbeit mehr wert ist!
Die Hamburger Arge vergibt Ein-Euro-Jobs per Brief, ohne Vorabgespräch. Damit wird der rechtlich vorgeschriebene Weg verlassen, denn diese Jobs sollen nachrangige Maßnahmen sein, also das letzte Mittel. Der Pressesprecher sagt zu dieser Rechtsmissachtung, wer nicht einverstanden sei, könne ja klagen! Es wird nicht einmal der Versuch gemacht, die Praxis den gesetzlichen Regelungen anzupassen.
Wer gegen die Zuweisung klagt, muss trotzdem den Job antreten, um nicht eine sofortige Mittelkürzung von 30 Prozent zu riskieren. Wer unter 25 Jahre alt ist, kann sogar überhaupt keinen Regelsatz mehr erhalten und nur auf Anforderung Lebensmittelgutscheine. Der stellvertretende Leiter der Bundesagentur für Arbeit, Heinrich Alt, hat in Bremen gesagt, niemand unter 25 Jahren solle von seiner Behörde Geld bekommen ohne Gegenleistung. Ist das ein Versprechen oder eine Drohung?
Herr Alt hat die Bagis für ihre gute Arbeit gelobt, die gemäß Herrn Schneider 800 von 3.000 Arbeitssuchende unter 25 Jahren „aktiv in Marsch gesetzt“ habe. Weitere Maßnahmen sind geplant. Bundesweit sollen dafür 7 Milliarden Euro ausgegeben werden, fast das Doppelte des Bremer Haushalts. Weitere 2.700 Arbeitssuchende unter 25 Jahren werden in Bremen von der Bundesagentur für Arbeit betreut.
Ein-Euro-Jobs, Zusatzjobs oder Arbeitsgelegenheiten sind verschiedene Worte für eine Maßnahme. Aber gibt es überhaupt einen Euro pro Stunde? Nicht bezahlt werden Qualifizierung oder Krankheit. Gut bezahlt wird der Träger, sprich Arbeitgeber: Er erhält mehr als einen Euro für jeden Ein-Euro-Jobber. Die Presse schreibt von bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter. Wenn man berücksichtigt, dass dieser auch noch etwas leistet, ist das ein gutes Geschäft für den Träger: Der neue Mitarbeiter bringt Geld mit!
Die Bagis hat gar keine andere Chance, vordergründig die Zahl der Arbeitssuchenden zu verringern, und bei den Trägern schwindet die Hemmschwelle: Es ist ja bisher alles gut gelaufen. Wer eine Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit annimmt, hat seine Gründe dafür. Er hat den Anspruch darauf, wie alle anderen Mitarbeiter behandelt zu werden, oft auch darauf, wie diese bezahlt zu werden und in dem Betrieb zu bleiben, also alles, was ein Arbeitsverhältnis auszeichnet. Dies ist immer der Fall, wenn die Arbeit nicht zusätzlich ist.
Der Ein-Euro-Mitarbeiter hat sicher kein Interesse an der Vernichtung von Arbeitsplätzen, selbst wenn er sich den Ein-Euro-Job selbst gesucht hat, durch den Druck der Verhältnisse, oft mit der Drohung der Bagis im Rücken: Eingliederungsvereinbarung und los! Wie kann der Arbeitssuchende sich wehren? Eigentlich gar nicht. Die Eingliederungsvereinbarung kann unter Vorbehalt unterschrieben werden, eine Verweigerung führt zur Leistungskürzung. Also erst machen, dann Klage erheben und Eilbedürftigkeit geltend machen, aber bis zur Entscheidung den Ein-Euro-Job antreten.
Dieses Thema ist sehr differenziert zu sehen, daher lasst uns darüber persönlich sprechen. Die beste Lösung wäre die Abschaffung dieser Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten. Eine indirekte Abschaffung wäre die Risikoerhöhung für den Arbeitgeber; dazu müssen Ein-Euro-Mitarbeiter ein normales Arbeitsverhältnis geltend machen, mit Vorbereitung und Hilfestellung durch uns.
Eine indirekte Abschaffung wäre auch eine vermehrte gerichtliche Überprüfung der Eingliederungsvereinbarungen und der zugewiesenen Ein-Euro-Jobs, mit entsprechender Vorbereitung und Hilfestellung durch uns. Dabei wäre auch zu klären, warum nicht die Qualifizierung durch ABM oder durch Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten mit normalem sozialversicherungspflichtigem Lohn oder Gehalt möglich ist.
In diesen Fällen wäre es ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, und der Arbeitssuchende würde den direkten Erfolg seiner Arbeit ernten. All diese Maßnahmen sind im Gesetz vorgesehen, sie werden sogar als vordringlich genannt. Die Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten sollen nur die letzte Möglichkeit sein und nicht wie jetzt der Regelfall. Dies ist aber nur mit der Unterstützung des Gerichts zu ändern.
Ein normaler Ausstieg aus dem Ein-Euro-Job, weil die Rahmenbedingungen nicht stimmen, schadet dem System nicht. Man muss sich das einmal vorstellen: Ein Arbeitgeber verdient mit den Ein-Euro-Mitarbeitern doppelt. Er verdient auch noch Geld, wenn die Leute bloß rumstehen, und die Bundesagentur für Arbeit ist auch zufrieden: Wieder einen Kopf aus der Statistik entfernt! –
Das Sozialgericht Gelsenkirchen (S11 AS 7/05 ER) befasste sich mit einem ALG-II-Empfänger, der einen Ein-Euro-Job nicht weiter ausgeführt hatte und vom Amt mit Sanktionen belegt wurde. Die vorgenommene Rechtsbelehrung des Amtes wurde vom Gericht für nicht ausreichend erklärt, daher sind die Sanktionen unwirksam. Obwohl auf die Leistungseinstellung für dieses Verhalten hingewiesen wurde, erhält er weiterhin sein Geld. Auf die anderen Probleme des Ein-Euro-Jobs wurde hier nicht eingegangen. –
Lange gewartet habe ich auf die ersten Klagen von Ein-Euro-Mitarbeitern. Sie sind anhängig vor dem Arbeitsgericht in Weiden (Quelle: „Tacheles“). Beim Gütetermin hat der Anbieter des Ein-Euro-Jobs beantragt, das Arbeitsgericht für unzuständig zu erklären und diese Klage am Sozial- oder Verwaltungsgericht verhandeln zu lassen. Dies wurde abgelehnt. Mitte Juli kommt es zur Verhandlung.
Der Ein-Euro-Mitarbeiter, 52 Jahre jung, ist von Beruf Kraftfahrer. Er hat für den Malteser Hilfsdienst Behinderte in Weiden transportiert. Hierfür gab es seit Jahren Tourenpläne. Diese Faktoren reichen: Es war reguläre Arbeit! Zusätzlich war in diesem Fall noch nachzuweisen, dass das Malteser Hilfswerk für diese Fahrten ein Entgelt von den Sozialversicherungen erhält.
Leider hat der Kläger die Arbeit aufgegeben, somit wird diese Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nur einen allerdings wesentlichen Teilbereich des Themas klären, es sei denn, der Anwalt greift das Mobbing nach der Klageerhebung ebenfalls auf; in diesem Fall ist sicherlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Leider wird nur der Lohnanspruch von 1.153,20 Euro gemeldet, die Möglichkeiten bleiben also unausgeschöpft.
In Weiden gibt es inzwischen drei Feststellungsklagen, ob es sich um Ein-Euro-Jobs oder Arbeitsverhältnisse handelt. Betreut werden diese Kläger vom Verdi-Arbeitskreis Erwerbslose. Fazit dieser Angelegenheit: Es geht! Gesucht werden Betroffene, die Klage erheben wollen. –
Noch ein weiteres Beispiel für Arbeitsplatzvernichtung durch Ein-Euro-Jobs in Weiden, diesmal bei der Diakonie, die einen Werkhof als Beschäftigungsprojekt betreibt. Sie hat Ein-Euro-Mitarbeiter an die Postbaugesellschaft geschickt; diese haben Fußböden herausgerissen. Die Postbaugesellschaft hat für diesen Einsatz acht Euro pro Stunde bezahlt. Das ist reguläre Arbeit für wenig Geld: Wo ist es möglich, Handwerksleistungen für acht Euro die Stunde zu erhalten, ohne weitere Nebenkosten?
Das Geld, die acht Euro, haben nicht die Ein-Euro-Mitarbeiter erhalten, sondern die Diakonie, die von der Behörde zusätzlich noch eine Verwaltungspauschale für jeden Mitarbeiter erhält, zusätzlich zu dem tatsächlich ausgezahlten Ein-Euro-Stundenlohn. Auch dies reicht für die Feststellung eines regulären Arbeitsverhältnisses aus! –
Dreimal ist Bremer Recht, auch in Weiden: Ausgerechnet die Beratungsstelle für Beschäftigungsinitiativen hat Ein-Euro-Mitarbeiter an ein Altenheim ausgeliehen. Dort haben diese Frauen normale Tätigkeiten ausgeführt. Man hat sie „gebeten“ zu bescheinigen, dass nur zusätzliche Arbeiten ausgeführt würden; als Druckmittel wurde der Verlust der Arbeitsgelegenheit und die Kürzungsmöglichkeiten beim ALG II benutzt.
Die Frauen haben unterschrieben. Sie konnten es auch beruhigt tun, denn diese Unterschriften sind nicht das Papier wert, auf dem sie stehen. Falls diese Frauen sich wehren wollen: Es geht, per Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht!
Im Bericht fällt ein Satz, den ich nicht so stehen lassen kann: Ein-Euro-Mitarbeiter könnten sich meistens nicht wehren. Dieser Satz ist nicht richtig! Jeder kann sich wehren, er muss es nur selber tun. Er kann sich vorher beraten lassen und Verbündete suchen: Personalrat, Arbeitskollegen, Partner, Freunde und ebenfalls Betroffene. Er kann für das Verfahren Vollmacht erteilen, aber die Entscheidung muss er selber treffen und die außergerichtliche Vorarbeit zur Beweisführung leisten. Ein solches Verfahren belastet, aber es befreit auch. Ein solcher Schritt ist notwendig zur Abschaffung der Ein-Euro-Jobs!
Zu den Ein-Euro- Arbeitsgelegenheiten gibt es weitere Gerichtsentscheidungen (Quelle: Tacheles). Das Sozialgericht Hamburg hat am 30. November 2005 die Zuweisung eines Langzeitarbeitslosen in einen Ein-Euro-Job ohne individuell passendes Eingliederungskonzept behandelt. Der Betroffene hat gegen die Arge geklagt. Er ist Diplom-Sozialökonom und sollte zur beruflichen Erwachsenenbildung beitragen. Die 53. Kammer hat kein Urteil gefällt, weil die Arge die Zuweisung in den Ein-Euro-Job zurückgezogen hat. Der Betroffenen hat dem zugestimmt, somit war die Sache erledigt. –
Es gibt Missbrauch von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: Das Sozialgericht Magdeburg hob am 29. November 2005 die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit auf (AZ S22 AS 635/05). Die Betroffene sollte mit 21 weiteren die Bibliotheken an drei Magdeburger Schulen aufbauen und verbessern. Diese Tätigkeit war auf neun Monate befristet. Die Schulen hatten aber keine Bibliotheken, die diesen Arbeitseinsatz rechtfertigen. Die Unterbeschäftigung wäre voraussehbar. Die Kosten betragen circa 1.698 Euro monatlich, nur um eine Anwesenheit festzustellen. Bei 22 Betroffenen hätte der Steuerzahler in neun Monaten 336.020 Euro zu tragen! Das Gericht erklärte die ABM für unrechtmäßig und hob die Leistungssperre gegenüber der Betroffenen auf. –
Im Kommentar von B. Albrecht sind noch weitere Beispiele für die Vernichtung von Steuergeldern aufgeführt. 38 Millionen Euro stehen allein für Magdeburg zur Verbrennung an: Steuergeld! Diese Gegenwehr zur Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beziehungsweise Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit war erfolgreich: Die Tätigkeit musste nicht ausgeführt werden. Wer eine Arbeitsgelegenheit hat, die er gerne ausführt, kann sich mit einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht einklagen oder auch nur den Tariflohn für die Arbeitsgelegenheit einfordern. Bereits nach diesem Gesichtspunkt kann frau/man sich den Job aussuchen!
Die Arge Magdeburg hat eine Betroffene für 3,47 Euro brutto als Verkäuferin vermittelt, auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine Verkäuferin verdient in Magdeburg gemäß Gewerkschaft 8,69 Euro, somit liegt das Lohnangebot um 60 Prozent unter dem ortsüblichen Stundenlohn. Eine neue Variante! Die Gegenwehr ist klar: Wenn diese Arbeit sonst in Ordnung ist, vor dem Arbeitsgericht den ortsüblichen Lohn einklagen und am Arbeitsplatz festhalten und zwischenzeitlich den Antrag auf ergänzendes ALG II stellen oder Wohngeld, Kinderzuschlag und so weiter beantragen oder prüfen. Ansonsten gegenüber der Arge die Sittenwidrigkeit geltend machen und die Arbeit ablehnen. Dies ist aber die schlechtere Lösung! –
Ein Ein-Euro-Mitarbeiter, der Unstimmigkeiten mit seinem Auftraggeber hat, kann das Arbeitsgericht zu Hilfe rufen (Arbeitsgericht Berlin, 75 Ca 10146/05, Quelle: Tacheles). Grundsätzlich kann dabei auch die Frage geklärt werden, ob alle Rahmenbedingungen für eine Ein-Euro-Tätigkeit erfüllt wurden, oder ob es sich doch um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt. Auch das Arbeitsgericht in Bremen ist da überzeugungsfähig! –
Die Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit ist ein Arbeitsverhältnis, meint „Quer“ (März 2006, Seite 34). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ 9 Sa 1843/04) hatte am 25. Februar 2005 über eine Tätigkeit nach BSHG zu entscheiden, vergleichbar mit dem SGB II, denn auch dort ist die Zusätzlichkeit Voraussetzung. Dem Kläger wurde Tarifgehalt für die Zeit der Tätigkeit zugesprochen! Mehr hatte er nicht eingeklagt.
Die Tätigkeit, eine Beratung von Arbeitslosen in einem kirchlichem Verein, wurde als nicht zusätzlich bewertet: Eine Ermunterung für alle Ein-Euro-Mitarbeiter, sich den üblichen Lohn zu erstreiten, auch im nachhinein, wenn die Tätigkeit beendet wurde, oder erweitert, um bei Fortsetzung der Tätigkeit und bis zu sechs Monaten rückwirkend auch die übliche Bezahlung einzufordern. Eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht reicht zur Fristwahrung!
Die Schlussfolgerung von „Quer“ hinsichtlich der detaillierten Aufzeichnungen ist abschreckend, doch es geht auch ohne diese so genauen Aufzeichnungen: Das Gedächtnis reicht. Beweispflichtig ist der Arbeitgeber! –
In der Eingliederungsvereinbarung soll gemäß „Fortentwicklungsgesetz“ jetzt auch festgelegt werden, welche Leistungsansprüche gegenüber anderen Trägern der Betroffene zu beantragen hat. Bei einem Neuantrag soll ein sofortiges Angebot für die Eingliederung in Arbeit angeboten werden. „Neuantrag“ bedeutet: Wer in den letzten zwei Jahren weder ALG I noch ALG II erhalten hat. Erlaubt ist fast alles, auch die freie Wirtschaft kann absahnen.
Die Bagis muss alles zahlen, sogar die Einrichtung des Arbeitsplatzes! Aber wer eine solche Erprobung in der freien Wirtschaft erhält, die über wenige Wochen Praktikum hinausgeht, kann sich einklagen wie bei einem Ein-Euro-Arbeitsverhältnis. Es stehen großzügige Handlungsmöglichkeiten und viel Geld hinter dieser Regelung, nur leider nicht für den Betroffenen: Dieser soll beweisen, dass er arbeiten kann und will!
Eingliederung bedeutet auch tatsächliche Arbeitsaufnahme mit Unterstützung der Bagis. Damit das nicht zuviel wird, hat man § 16 geändert: Die Leistungen zur Eingliederung dürfen nicht aufgestockt werden! Das Wort „dazu“ wird ersetzt durch „zu den weiteren Leistungen“; diese Änderung soll wohl die restriktive Handhabe bei Schuldner- oder Suchtberatung begründen. Diese Unterstützungen erhält von der Bagis nur, wer einen Arbeitsplatz in Aussicht hat. Als würde nicht bereits die Stellensuche durch diese Probleme unmöglich gemacht! Die Bagis glaubt wohl selber nicht an vorhandene Arbeitsplätze und will sparen.
Maßnahmen zur Eingliederung wurden bei Entfallen der Hilfebedürftigkeit nur weiterbezahlt, wenn bisher zwei Drittel der Maßnahme durchgeführt wurden. Jetzt wird weitergezahlt, wenn dies „wirtschaftlich“ ist! Dies lässt sich auch auf andere Regelungen übertragen. –
Für Ein-Euro-Mitarbeiter gelten nach wie vor die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, aber nicht mehr die Regelungen über das Urlaubsgeld. Das heißt im Umkehrschluss: Bisher haben alle Ein-Euro-Mitarbeiter einen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld! Die gesetzliche Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre zum Jahresende, weil kein Tarifvertrag zur Anwendung kam. Grundlage für die Berechnung des Urlaubsentgeltes ist trotzdem der Tarifvertrag beziehungsweise der ortsübliche Lohn. Dabei kann auch gleich der vollständige Arbeitslohn eingeklagt werden, allerdings nur innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Ein-Euro-Jobs. Zuständig ist das Arbeitsgericht. Wichtig ist die Klage, bei der Ermittlung der Höhe hilft das Gericht.
Alles, was die Bundesagentur bisher gekürzt, an- und aufgerechnet hat, solltet ihr nochmals ansehen lassen, auch die Sonderbedarfe für Alleinerziehende für aufwendige Ernährung, den Abzug der Versicherungspauschale und der Werbungskosten bei den Nebeneinnahmen, die Anrechnung der Nebeneinkommen als solches, die getrennte Errechnung von Vermögen für Kinder, die Unterhaltsfeststellung bei Bedarfsgemeinschaften, die vollständige Anrechnung von Arbeitseinkommen ohne 50 Prozent Freibetrag bei Stiefkindern, die Anrechnung von steuerfreien Einkommen als Einnahmen (z.B. Eigenheimzulage, Steuerrückzahlung), die Anrechnung von Vermögen, die Angemessenheitsgrenzen und so weiter. –
Das Sozialgericht Aurich (S25 AS 2/05 ER) hat einem arbeitenden Ehemann, der mit seiner Frau, einem gemeinsamen Kind sowie vier Stiefkindern zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, einen Freibetrag aus seinem Arbeitsverdienst zugesprochen. Er erhält eine Nachzahlung von 1.324,22 Euro je Monat. Außerdem hat hier das Arbeitsamt auf die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen verzichtet. –
Das Sozialgericht Aurich (S25 AS 6105 ER) hat mit einstweiliger Anordnung entschieden, Pflegegeld gehöre nicht zum Einkommen und werde nicht auf das ALG II angerechnet. –
Die Finanzverwaltung hat zugestanden, dass der Aufwand für die Betreuung Pflegebedürftiger als „hauhaltsnahe Dienstleistung“ akzeptiert wird. Somit sind 20 Prozent, maximal 600 Euro, von der Steuerschuld zu kürzen (Bundessteuerblatt 2004 I, Seite 958; „Test“ 6/2005). Wer keine Steuern zahlen muss, bekommt diesen Betrag erstattet, aber er sollte vor der Antragstellung prüfen, ob wirklich keine Steuern zu zahlen sind. Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und ist unter Umständen steuerauslösend. –
Der Nebenverdienst von ALG-II-Beziehern soll zum Sommer neu geregelt werden: 100 Euro als Grundfreibetrag, darüber hinaus von einem Bruttolohn bis 800 Euro 20 Prozent, darüber 10 Prozent. Ab 1.200 bzw. 1.500 Euro ist es kein Zuverdienst mehr. Wer einen Nebenverdienst hat, sollte keinerlei Anrechnung akzeptieren und entsprechenden Widerspruch einlegen. Die Bagis hat Ausnahmen für anrechnungsfreien Nebenverdienst vereinbart. Dies sollte jeder für sich einfordern. Nach einer besonderen Regelung kann alles bis 162,50 Euro behalten werden, wenn dieser Antrag gestellt wurde. –
Laut OFD Hannover (S 2342-137 vom 15. November 2004) unterliegt ALG II nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 3 Nr. 2b EStG, weil diese Leistung nicht in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG enthalten ist. Aus dem gleichen Grund steuerfrei sind auch die Mehraufwandentschädigungen für Ein-Euro-Euro Jobs. Die Steuerfreiheit von ALG II ist besonders für die Selbständigen interessant und ein zusätzlicher Anreiz. Die andere Seite der Medaille: Die Aufwendungen für die Ein-Euro-Jobs sind keine Werbungskosten. Aufwendungen, um wieder in Arbeit zu gelangen, sind in jedem Fall Werbungskosten, auch während des Bezugs von ALG II. –
Kindergeld für volljährige Kinder wird beim ALG II als Einkommen der Eltern angerechnet (Quelle: „Quer“ 3/2005). Dies gilt jedoch nicht, wenn der junge Erwachsene bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag nach § 74 Einkommenssteuergesetz stellt. Voraussetzung ist, dass die Mutter ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem volljährigem jungen Erwachsenen nicht nachkommt, und der junge Erwachsene muss einen eigenen Haushalt führen. Die Aussage des Bundesamtes für Finanzen, dass gemäß § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Unterhaltsverpflichtung besteht, solange der junge Erwachsene im Haushalt des Kindergeldberechtigten wohnt, geht insofern ins Leere („Sozialinfo“ Nr. 86, S. 15). Aber ist nicht sinnvoll, immer so zu verfahren, wenn die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, egal aus welchen Gründen? Der Freibetrag für die Unterhaltsverpflichtung liegt schließlich weit oberhalb von 345 Euro!
Was die Einkommensfreibeträge vom Kindergeld für minderjährige Kinder bei ALG II betrifft, wurde der Freibetrag von 30 Euro für Versicherungen vom Sozialgericht Oldenburg mit Beschluss vom 4. Juli 2005 abgelehnt (AZ. S46 AS 133/05, Quelle: „Quer“ 3/2005). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben, daher sollte jeder Betroffene Widerspruch einlegen und mit Hinweis auf dieses Verfahren ein Ruhen des eigenen Verfahrens vorschlagen.
Wenn Kinder neben dem Kindergeld noch Unterhalt erhalten und ein Teil des Unterhalts bei der Mutter als Einkommen gerechnet wird, so ist auch der Pauschbetrag für Versicherungen abzusetzen. Diese Anrechnung ist darüber hinaus auf die Höhe des Kindergeldes begrenzt (Kindergeld abzüglich Versicherungen). Die Aufwendungen für die Kfz-Versicherung sind ebenfalls abzugsfähig, siehe auch Sozialgericht Karlsruhe S2 AS 972/05 vom 8. April 2005. –
Ein Nebenverdienst bis 100 Euro ist grundsätzlich frei, so die Schlagzeile bei Tacheles, aber nur für den, der die Nebentätigkeit neu aufnimmt. Wer bereits eine Nebentätigkeit ausübt, wird weiterhin nach der alten Formel abgerechnet. Die Umstellung erfolgt parallel zur Neubewilligung des ALG II, so möchte es der Gesetzgeber. Ausgerechnet wird jedoch „zu Fuß“, sowohl nach alter wie neuer Regelung, denn laut „Weser-Kurier“ ist die Datenverarbeitung nicht leistungsfähig genug.
Da diese Regelung dem eigentlichen Zweck der Änderung entgegen steht und auch noch einfacher durchzuführen ist, ist dies unerklärlich. Wer benachteiligt ist, sollte entsprechenden Widerspruch einlegen, aber vorher versuchen, mit dem Sachbearbeiter eine Klärung herbeizuführen. Ein Ausweg wäre eventuell der Verzicht auf einen Tag ALG II, was die Neubewilligung auslösen würde.
Von dem Teil des monatlichen Einkommens, der 100 Euro übersteigt, bleiben bis 800 Euro 20 Prozent, darüber bis 1.200 Euro zehn Prozent des Mehrbetrages. Bei einem minderjährigem Kind in der Bedarfsgemeinschaft oder einem eigenen minderjähriges Kind liegt die Grenze bei 1.500 statt 1.200 Euro. Werbungskosten sind bis zu einem Nebenverdienst von 400 Euro abgegolten, auch wenn die Aufwendungen höher sind. Nur bei einem Nebenverdienst von über 400 Euro können höhere Aufwendungen geltend gemacht werden. –
Was Stiefkinder in Ehen oder eheähnlichen Gemeinschaften betrifft, ist die Bundesagentur für Arbeit klüger geworden: Vermögen muss nicht mehr zum Unterhalt der Stiefkinder eingesetzt werden, auch nicht, wenn diese Stiefkinder in der Ehe oder eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft leben. Dies entspricht den bisherigen Gerichtsentscheidungen. Wer Bedarf hat: Wir reden drüber!
Bei Nebentätigkeit von Kindern ALG-II-Betroffener gilt, dass Jugendliche, die Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, ab 1. Oktober 2005 monatlich bis zu 100 Euro Hinzuverdienst haben können, ohne dass dies auf das ALG II angerechnet wird (Quelle: Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005).
Das Sozialgericht Hannover hat einem ALG-II-Empfänger das Recht auf zusätzliche Fahrtkosten zum Besuch seines Sohnes als untypischer Bedarf nach SGB XII zugesprochen. –
Beim Sozialgericht Schleswig (S2 AS 52/05 ER) ging es um eine Einstweilige Anordnung, aber nicht ganz so schnell: Antrag vom 18. Februar, Anordnung am 9. März 2005. Es ging um Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechts mit der Tochter sowie um Kosten für den Aufenthalt bei derselben; zugesprochen wurden Fahrtkosten und ein Tagessatz von 7 Euro. Bemerkenswert ist die Urteilsbegründung, dass dieser Bedarf kein Regelbedarf und daher zusätzlich zu gewähren sei.
Beklagt war die Arbeitsgemeinschaft Kiel. Der § 20 SGB II enthält das Wort „insbesondere“; damit wird zum Ausdruck gebracht, dass ein im Normalhaushalt typischer Bedarf durch den Regelsatz gedeckt ist, aber eben nicht der „untypische“. Scheidung ist zwar keine Seltenheit, aber zum Glück „untypisch“!
Aber es geht noch positiv weiter: Die Kosten der Unterkunft wollte das Amt ebenfalls nicht voll übernehmen, weil bereits das Sozialamt zur Wohnungssuche aufgefordert habe. Dies wurde verworfen, weil in der Wohnung damals noch die Tochter mitwohnte, nach deren Auszug keine neue Aufforderung ergangen ist. Auch mit Aufforderung würde eine sechsmonatige Frist ab 1. Januar 2005 beginnen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden ohne Kürzung zugesprochen. Außerdem fehlte der Nachweis einer kostengünstigeren Wohnung durch das Amt. Die Antragstellerin hatte inzwischen die Wohnung gekündigt.
Ebenfalls behandelt wurde der krankheitsbedingte Mehraufwand für eine MCS-Erkrankung. Hier wurde der Erlass einer Einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil noch kein entsprechender Bescheid ergangen war. Die Höhe blieb unklar. –
Das Sozialgericht Aurich (S15 AS 11/05 ER) hat einem Antragsteller ALG II zugesprochen, obwohl sein Kraftfahrzeug mehr als 5.000 Euro wert ist; der Schätzwert liegt bei über 9.000 Euro. Der PKW wurde als notwendig und angemessen eingestuft.
Der Bremer Martinshof mit 1.600 Mitarbeitern hat in der Betriebsstätte Fröbelstraße bisher Bettwäsche für Sozialhilfeempfänger gefertigt. Dies war eine Sachleistung nach dem Gesetz, das nun entfallen ist. Man sucht nach einer neuen Aufgabe und glaubt an die Sicherheit der Behinderten-Arbeitsplätze. Wir drücken die Daumen! Doch bereits vorher wurde die Förderung um 35 Prozent gekürzt. –
Das Sozialgericht Oldenburg (S2 SO 49/05 ER) hat am 1. Juni 2005 im Fall einer Sozialhilfeempfängerin geurteilt, die eine Haushaltshilfe für vier Stunden täglich beantragt hat. Diese Hilfe benötige die Antragstellerin auch als ALG-II-Betroffene, so der Richter. Die fehlende Grundlage im SGB II sei eine bedenkliche Regelungslücke, unter der die Betroffene nicht zu leiden habe. Ein mutiges Urteil! Es ist sicher auch auf andere Regelungslücken übertragbar, wovon dieses SGB-II-Sammelsurium genug hat. –
Das Sozialgericht Münster (S12 SO 14/05 ER) hat nach Presseberichten entschieden, 245 Euro reichten für einen Monat aus: Eine Brille könne aus den Rücklagen beschafft werden. Eilbedürftigkeit wurde abgelehnt und die Zuständigkeit an das Sozialgericht Münster abgegeben, aber in der Hauptsache wird erst später entschieden. Insgesamt fehlten Vorträge zu den Einlassungen des Gerichts. –
Wie der Präsident der Zahnärztekammer Berlin mitteilt, sind Zahnschmerzen häufig seelisch bedingt. Laut einer Betriebskrankenkasse kann die Krankheit mit der Arbeitslosigkeit einhergehen. Symptome, Lebensbedingungen und Perspektiven sollten ganzheitlich betrachtet werden. Weiß dein Arzt von deinen Problemen? Betrachte dich selbstkritisch und stell dich mit fachlicher Hilfe positiv ein! –
In Bremen gab es eine Parlamentsdebatte um das Sterbegeld. Das ist abgeschafft worden, für uns Normalsterbliche, aber sich selbst haben die Abgeordneten vergessen. Bis Mitte März 2005 wollten sie das nicht nachholen. Hier sollten wir nachfragen! Herr Schröder hat festgestellt, dass die Wirtschaft sich ihrer „sozialen Verantwortung“ bewusst werden müsse und entsprechend handeln solle. Den gleichen Aufruf muss er an seine Mitstreiter richten, dabei ist das Sterbegeld vom Betrag her eine Erdnuss, aber die Sache stinkt zum Himmel! Neue Politiker braucht das Land, aber auch Bürgerinnen und Bürger, die den Politikern dies sagen! Oder dürfen Abgeordnete inzwischen Praxisgebühr bezahlen?
Noch eins zum Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung: Nach wie vor beantragen, Widerspruch einlegen, vereinbaren, Musterverfahren abwarten: Geld kommt per Post. –
Laut „Quer“ 3/2005 kann auch für Behinderte, die von ALG II betroffen sind, Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII bestehen, da im SGB II entsprechende Regelungen fehlen. Es bleibt daher beim SGB XII, § 61 Abs. 5 Satz 4, mit dem Behinderten Hilfe zur Pflege durch die Übernahme hauswirtschaftlicher Tätigkeiten bewilligt werden könne (Beschluss des Sozialgerichtes Oldenburg vom 30. Mai 2005, AZ. S2 SO 49/05 ER). In diesem Fall hatte das Sozialamt den Bedarf als solchen bereits anerkannt. Dies ist nur ein weiterer Beschluss in die gleiche positive Richtung!
Das Sozialgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 22. Februar 2005 (S23 SO 29/05 ER) höhere Regelleistungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des SGB XII bewilligt. Der Betroffene kann sich sein Essen nicht mehr selber zubereiten und bezieht daher „Essen auf Rädern“. Die Kosten dafür von 150 Euro abzüglich Eigenanteil von zwei Euro pro Mahlzeit muss das Amt übernehmen. Diese Summe hat der Betroffene schon vorher, zu Zeiten des Sozialhilfegesetzes, vom Sozialamt bekommen. (Auch hier besteht also eine Regelungslücke!)
Das Sozialgericht Lüneburg hat am 11. August 2005 beschlossen (AZ S30 AS328/05 ER), dass die Behörde die Kosten der Behandlung von Neurodermitis (Hautpflegeprodukte, Medikamente), die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, nach § 23 Absatz 1 Satz 1 SGB II als Darlehn erbringen. Von der Rückforderung desselben ist abzusehen, wenn der Bedarf länger als ein Jahr dauert. Vorgelegt wurden entsprechende ärztliche Atteste. Die Mehrkosten belaufen sich auf 240 Euro monatlich.
Diese Gerichtsentscheidung ist sicherlich auf andere Krankheiten übertragbar! Bitte lasst nicht die Krankheit unbehandelt, weil das nötige Geld fehlt, sondern fordert die Leistung der Behörde ein! Diese Entscheidung ist sicherlich auch auf einen erhöhten Wärmebedarf und Wasserverbrauch anzuwenden! Interessant ist auch die Verpflichtung zum Darlehenserlass!
Der Ombudsrat hat laut „Weser-Kurier“ vom 15. April 2005 gefordert, ein einheitliches Arbeitslosengeld II zu schaffen und die Unterschiede zwischen Ost und West aufheben, ohne allerdings einen Lösungsvorschlag vorzulegen oder auf die Ausführungen des „Paritätischen Wohlfahrtsverbandes“ einzugehen. Dieser hat in einer Broschüre detailliert beschrieben, wie der Regelsatz zurechtgeschummelt wurde und dass er viel zu niedrig ist.
Mir fehlt eine Reaktion der Bundesregierung auf diese Empfehlung! Darüber hinaus steht im § 20 Abs 4 SGB II, dass einmal jährlich der Leistungssatz zu überprüfen ist und am 30. Juni 2005 die Höhe der Regelleistung für die nächsten zwölf Monate bekanntgegeben wird. Gekoppelt ist sie an den Rentenfaktor. Dies ist ein Ermessensspielraum der Regierung ohne Bundesrat. –
„Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, einen Rest an sozialstaatlicher Absicherung zu gewährleisten“, sagt der Pressesprecher des Landessozialgerichts Bremen/Niedersachsen. Es besteht noch viel Klärungsbedarf: Abzug der Versicherungspauschale bei der Anrechnung von Kindergeld oder Kindergarten auch für Überdreijährige. Auch die Höhe des Regelsatzes wird zu überprüfen sein. –
Die Gewerkschaften weisen auf die vielen dank Hartz IV bestehenden Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit hin. Diese sind ihr eine neue Broschüre wert, obwohl vom Arbeitsamt nicht einmal Vorstellungsgespräche von Bremer ALG-II-Empfängern in Süddeutschland übernommen werden. Anträge auf Förderleistungen sollte man vom Fallmanager formulieren lassen. Erfolgt eine Ablehnung, kann er die Ablehnung dort gleich vermerken. Wenn man eine Ausfertigung mitnimmt und den Antrag unterschreibt, der beim Arbeitsamt verbleibt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Jetzt besteht ein Beweis, wie „Förderung“ vom Arbeitsamt praktiziert wird, und dies ist auch dem Fallmanager klar. –
Das Finanzgericht Köln hat für Bewerbungen Pauschbeträge festgelegt (AZ 7K 932/03, Quelle: „Test“ 6/2005), für eine Mappe 8,50 Euro, für eine Bewerbung ohne Mappe 2,50 Euro. Höhere Kosten können nachgewiesen werden. –
Das Berliner Sozialgericht hat Anfang August 2005 verkündet: Der Regelsatz reicht für ein bescheidenes Leben! Die Höhe ist mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes vereinbar! Soweit, so unbefriedigend; aber die Urteilsbegründung geht von einer großzügigen Bewilligung der Einmalbedarfe aus. In den Nachrichten kam dieses Urteil nur am Anfang mit dem Hinweis auf die Einmalzahlungen, im „Weser-Kurier“ stand es nicht. Das Gericht hat keinen Hinweis im Netz, aber nützen wird es den Behörden nichts!
Wer zusätzliche Aufwendungen hat, sollte diese nunmehr auch beantragen. Vorsorglich ist die Führung eines detaillierten Haushaltsbuches zu empfehlen: So kann jeder Betroffen schell darlegen, dass ALG II nicht ausreicht für ein auskömmliches Leben!
In diese Richtung geht auch eine weitere Entscheidung des Berliner Sozialgerichts (S49 SO 204/05, Quelle: Tacheles). Beantragt wurden folgende Sonderleistungen durch den Antragsteller, wobei es sich um Kosten pro Monat handelt. Kostenaufwendige Ernährung: 53,69 Euro, zusätzliche Energiepauschale: 52,50 Euro, Beihilfe zur vorbeugenden Gesundheitshilfe: 70,20 Euro, Hygienepauschale: 20,45 Euro. Der Antragsteller ist HIV-krank und bezieht schon seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt. Er hat diese Sonderleistungen bis zum Jahresende 2004 erhalten.
Nach der Klageerhebung hat das Amt die Aufwendungen überwiegend übernommen, das heißt zusätzlich zum Regelsatz von 345 Euro gezahlt. Nicht bezahlt wurde die Hygienepauschale von 20,45 Euro. Diesen Betrag hat das Gericht per einstweiliger Anordnung dem Antragssteller zugestanden, der somit in vollem Umfang Erfolg hatte! Die anderen zusätzlichen Aufwendungen wurden vom Amt bereits freiwillig übernommen. Auch die Zeit bis zur Antragstellung am 10. Januar 2005 wurde einbezogen, da der Antragsteller den Nachholbedarf glaubhaft gemacht hat.
Die Hygienepauschale von 20,45 Euro monatlich wurde bis zum 31. Dezember 2004 gezahlt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seither an dem Bedarf etwas geändert hat. Der Mehrbedarf ist nicht aus dem Regelsatz zahlbar, weil hier §28 Abs1 Satz 2 SGB XII anzuwenden ist. Diese Begründung ist menschlich! Sie trifft sicher auch für andere Aufwendungen zu.
Der zitierte Satz lautet: „Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht“. Gemeint sind nicht die Einmalbedarfe nach §30 bis 34 des SGB XII.
Es scheint so, als wenn Hartz-IV-Betroffene besseres Gehöhr bei den Richtern finden, als Clement erwartet hat. Es gibt kein Wenn und Aber: ALG II ist zum Leben zu wenig! Hartz IV verschleudert das Steuergeld und die Beitragseinnahmen, aber leider nicht zu Gunsten der Betroffenen! –
Bei den einmalige Leistungen für Säuglingserstausstattung erkennt das Sozialgericht Hamburg einen Bedarf, der nicht anzusparen ist (Quelle: „Quer“ 3/2005). Es geht hier nicht um den Bekleidungsbedarf, sondern um Möbel. Das Gericht führt interessanterweise auch aus, dass der Bedarf auf Möbel und Wohnungserstausstattung für Säuglinge besteht, aber auch nach Wohnungsbrand, Haftentlassung, Obdachlosigkeit oder Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, Auszug eines Kindes oder Zuzug aus dem Ausland, also immer, wenn Betroffene aus bestimmten Gründen eine Wohnungsausstattung verloren oder nie besessen haben. In dem konkreten Fall bewilligte das Gericht mit Beschluss vom 23. März 2005 (AZ. S57 AS 125/05 ER) 224 Euro Säuglingsausstattung. Die ausholenden Begründung ist merkenswert. Das Sozialgericht Lüneburg (AZ. S30 AS 199/05 vom 3. Juni 2005) und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (AZ. L3 ER 45/05 vom 2. August 2005) haben ebenfalls positiv für die Betroffenen entschieden. –
Das ALG II sieht einmalige Leistungen für Fernseher, Waschmaschine, Gardinen und Rollos vor. In einem Fall hat sich die Betroffene vom Vater ihrer Kinder getrennt. Sie ist ausgezogen, weil die Behörde die Miete nicht dauerhaft übernehmen wollte. Für ihre neue Wohung beantragte die Betroffene eine Erstausstattung gemäß § 23 SGB II. Teilweise gab die Behörde dem Antrag statt, doch die Kosten für Fernseher, Waschmaschine, Gardinen und Rollos wurden abgelehnt. Das Gericht gab der Antragstellerin recht! Da ALG II den Anspruch auf Sozialhilfe abgelöst hat, sind zumindest die Leistungen zu bewilligen, die bis Ende 2004 im Rahmen der Sozialhilfe als soziokulturelles Existenzminimum galten! (Fernseher siehe Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 1997, AZ. 5C 7/95, Waschmaschine siehe Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktiober 1998, AZ. 5C 19/97.) Gardinen und Rollos sind im Raum Magdeburg üblich und damit bewilligt! (Sozialgericht Magdeburg, AZ. S27 AS 196/05 vom 15. Juni 2005).
Damit dürfte die Pauschalregelung der Bremer Bagis ebenfalls keinen Bestand mehr haben bzw. einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten! Insgesamt eine erfreuliche Lektüre. Bedarf ist da, positive Beschlüsse der Gerichte auch, fehlen nur noch die Leistungsanträge. Abgelehnte Anträge sollte man neu stellen bzw. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Zur Zeit besteht gerade Bedarf an Schulmaterial: als Einmalhilfe beantragen.
Vor einer Inanspruchnahme darlehensweise gewährter Leistungen sollte keiner zurückschrecken: Darlehen sind zu erlassen, wenn sie den Betroffenen die Zukunft versperren! Die Rückzahlungshöhe von 10 Prozent der Regelleistung ist die Obergrenze, auch bei mehreren Darlehen. Nach Meinung der Richter ist es möglich, die Rate zu senken, die Rückzahlung auszusetzen oder eben das Darlehen zu erlassen. Die Behörde hat sich in das Angebot von Darlehen geflüchtet, die Praxis sieht anders aus. Dazu hätte ich gerne Erfahrungen mit der Beantragung von Darlehen! –
Sonderleistungen für ALG-II-Betroffene stehen durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ auf der Streichliste: § 3 Absatz 3 des SGB II wurde dahingehend geändert, dass nur noch die im SGB II definierten Leistungen zum Bedarf gehören und keiner diese Leistungen anders definieren darf! Ein klarer Seitenhieb gegen die Richter.
Inzwischen wurde das SGB II mit vielen Verweisen auf die anderen Gesetze versehen, dass die meisten Sonderzahlungen und Mehrbedarfe bestehen bleiben. Wer weniger erhält, kann Widerspruch einlegen und, wenn er oder sie auf das Geld angewiesen ist, im Eilverfahren einfordern! Der § 23 regelt die besonderen unabweisbaren Bedarfe, die Darlehnsgewährung und -tilgung. Der Gesetzgeber hat hinzugefügt: „Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen“. Ob die Gerichte sich daran halten werden?
§ 23 Absatz 3 lautete bisher: „Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich... bei Schwangerschaft und Geburt“. In der Neufassung heißt es: „Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt“. Damit dürfte der Streit um die Bekleidung bei einer weiteren Schwangerschaft vorbestimmt sein! –
Am 27. Januar 2006 wurde am Bremer Verwaltungsgericht folgende Klage entschieden: Die Antragsteller, verheiratet, ein Kind, haben den Zuschlag zum ALG II nach vorherigem Bezug von ALG I beantragt. Zwischen dem ALG I und dem ALG II wurde Arbeitslosenhilfe bezogen. Für die Vergleichsrechnung hat die Behörde das Einkommen eines Familienmitglieds genommen, das ALG I vorher, und mit dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft, dem ALG II nachher, verglichen, mit der Folge, dass kein Zuschlag zu zahlen ist.
Der Richter hat drei mit drei verglichen und die Bagis zur Zahlung verurteilt. Der Zuschlag bestand aus circa 80 Euro für zwölf Monate und 40 für zwölf weitere. Der Richter kannte die Verwaltungsanweisung der Bagis und hat deren Vertreter in Schutz genommen. Die Bagis ist an diese Anweisungen gebunden!
Der Zuschlag nach dem Bezug von ALG I ist nach § 24 neu festzusetzen, wenn ein Partner die Bedarfsgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft) verlässt. Sollen damit alle anderen Neuberechnungen ausgeschlossen werden, wie im Entwurf angeregt? Dies wird so nicht gelingen! Die 50 Prozent für das zweite Jahr wurden vom Gesetzgeber jetzt auch in Euro-Beträgen ausgewiesen. (Konnten die Beamten nicht rechnen?) Gemäß der Streichung in § 19 soll dieser Zuschlag nicht mehr Bestandteil des ALG II sein, wie im Entwurf geplant.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat einem Arbeitssuchenden recht gegeben und per einstweiliger Anordnung entschieden, dass die Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstößt.
Geklagt hat eine arbeitssuchende Frau, die bei einem beruftätigen Mann lebt. Die zuständige Arbeitsagentur hat den Antrag der Frau auf ALG II abgelehnt, weil der Mann nach dem Hartz-IV-Gesetz mit seinem Einkommen die bei ihm lebende arbeitssuchende Frau unterstützen müsse. Dies hat das Gericht verworfen und die Arbeitsagentur gezwungen, ALG II auszuzahlen.
Als Begründung wurde die ungleiche Behandlung von hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaften angeführt. Darüber hinaus hat das Gericht die bisherigen Beurteilungskriterien der Arbeitagentur für die Beurteilung der Unterhaltspflicht in Frage gestellt. Die Arbeitsagentur kann nicht bei jedem Zusammenleben so enge Bindungen unterstellen, dass ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens zu erwarten ist.
Diese Begründung ist auf viele Sachverhalte beim ALG II übertragbar. Zwar hat die Bundesagentur für Arbeit schon bisher nicht jede „wilde Ehe“ als unterhaltspflichtig beurteilt. Aber wurden die übrigen Wohnverhältnisse richtig beurteilt? Sind wirklich solche Fakten wie gemeinsamer Kühlschrank oder gemeinsames Konto für die weitreichende Unterhaltsentscheidung ausschlaggebend?
Wer zu den Betroffenen gehört und Widerspruch eingelegt hat, sollte jetzt die Zahlung von ALG II per einstweiliger Anordnung bei dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht beantragen, damit Geld in der Kasse ist und die Unterhaltsvermutung nicht untermauert wird.
Wer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sollte unter Hinweis auf die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Düsseldorf die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Der Leistungsträger muss diesen Widerspruch zu Protokoll nehmen und im Sinne de Arbeitssuchenden rechtlich ausgestalten. Eine Ausfertigung mit dem Eingangsvermerk mitnehmen!
Falls der Leistungsträger nicht zur Auszahlung des ALG II bereit ist, dieses Geld aber zum Leben benötigt wird, kann die Auszahlungsanordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden. Es nimmt den Antrag auf und formuliert ihn im Sinne des Arbeitssuchenden. Ansonsten kann das Ruhen des Verfahrens oder des Widerspruchs bis zur Entscheidung des Sozialgerichts in Düsseldorf beantragt werden.
Diese Ausführungen sind auch bei teilweiser Anrechnung des Partnereinkommens, bei Unterhalt von Kindern des Partners aus einer anderen Beziehung sowie bei Vermögensanrechnung des Partners zu prüfen. Man sollte gemeinsam zur Rechtsberatung bei der Agentur für Arbeit oder BAGIS gehen und beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Zusammenhang sind auch die Unterhaltspflichten und Rechte, die bisher über das Jugendamt geregelt wurden, zu sehen.
Die Rentner wurden Ende März 2005 erheblich verunsichert. Im „Spiegel“ war zu erfahren, dass auch eine Senkung der bestehenden Renten möglich ist. Dies wurde schnell von der Bundesregierung als Panikmache dargestellt. Auch die Negativaussage von Herrn Rürup über die Rentenhöhe wurde schnell abgemildert. Die Regierung will es sich mit den Rentnern nicht verderben. Schließlich hat es schon bei Hartz IV geklappt, alle Nachteile für fast zwölf Monate zu verschweigen und anschließend falsch zu informieren!
Die Rentenversicherung wird von den Kinderlosen den erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung jetzt einbehalten, und zwar rückwirkend per 1. Januar 2005. Bei den Betroffenen mindert sich also der Auszahlungsbetrag.
Die Krankenversicherung ermäßigt den Beitrag um 0,9 Prozent und erhebt einen neuen Beitrag von den Versicherten in gleicher Höhe, allerdings ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil. Der Auszahlungsbetrag vermindert sich damit erneut.
Renten sind steuerpflichtig, die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer wurde per 1. Januar geändert. Bisher war der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig. Dieser liegt bei Rentenbeginn mit 65 Jahren oberhalb von 27 Prozent gemäß § 22 EStG, was dazu führte, dass von den meisten Rentnern keine Steuern zu zahlen waren.
Ab 1. Januar 2005 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 50 Prozent. Dieser Betrag wird einmalig ermittelt und für die Folgejahre festgeschrieben. Jede Veränderung des Bruttobetrages wird danach zu 100 Prozent steuerpflichtig. Für die Neurentner mit Rentenbeginn 2006 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 52 Prozent; dieser Anteil steigt pro Jahr um 2 Prozent. Der so ermittelte Wert bleibt konstant; er verändert sich durch eventuelle Rentenerhöhungen. Diese werden allerdings zu 100 Prozent berücksichtigt, ebenso die Zusatzrenten aus betrieblicher oder eigener Vorsorge, beispielsweise Lebensversicherung, Leibrente, Banksparvertrag.
Außerdem wird der Altersfreibetrag abgebaut. Somit werden immer mehr Rentner Steuern zahlen müssen! Den Vorteil der beginnenden Steuerfreiheit für Rentenbeiträge können sie nicht nutzen.
Damit kein Rentner seine Steuererklärung vergisst, müssen ab 1. Januar 2005 alle Rentenzahlungen an eine zentrale Stelle gemeldet werden. Dies betrifft alle Rentenversicherungsträger, private Versicherungen, Arbeitgeber und so weiter. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erfolgt dann durch das Finanzamt.
Für die Rentner, die bereits nach dem alten Recht hätten Steuern zahlen müssen, wurde ein Haushaltsansatz „Nachzahlung und Säumniszuschläge“ gebildet. Bei gutgläubiger Unterlassung der Steuererklärung hilft auch hier der Widerspruch, und vorher das Gespräch mit dem Sachbearbeiter.
Nach einem Beispiel der Rentenversicherung im Heft 5/2004 muss ein lediger Rentner mit einer Durchschnittsrente von 1.175 Euro brutto, bei einer angenommen Rentensteigerung von jährlich 2,3 Prozent, im Jahr 2015 47 Euro Steuern zahlen. Hat er vorgesorgt und weitere Einkünfte, so sind auch diese zu versteuern.
Ob die Konten alle angegeben wurden, kann das Finanzamt ja ab 1. April 2005 einfach feststellen und bei einem Anfangsverdacht auch die Kontenbewegungen und Erträge abrufen.
Die Gesundheitsreform hat ohnehin jeden Rentner mehr oder weniger belastet. So müssen nicht mehr verschreibungspflichtige Arzneimittel jetzt selber bezahlt werden. Umgesetzt wird nun die Regulierung der Krankenhauskosten per Fallpauschalen: Ein Blinddarm kostet x Euro, egal wie lange der Patient im Krankenhaus verweilt. Festgelegt wird die Pauschale nach den Durchschnittskosten.
Bei älteren Menschen liegt dieser Aufwand wahrscheinlich über dem Durchschnitt, daher gebt Acht aufeinander, das ist mein Vorschlag bei all diesen Widrigkeiten. Knüpft und verfestigt die sozialen Kontakte, kümmert euch um die Nachbarin, die ins Krankenhaus gekommen ist, auch wenn ihr sonst kaum Kontakt hattet. Der Kranke wird im Krankenhaus nicht ernst genommen, aber der Besucher und die Verwandtschaft können helfen und das Pflegepersonal entlasten. Positive Erlebnisse stärken den Lebenswillen!
Wir sollten die jetzt vorhanden sozialen Möglichkeiten und Angebote nutzen, auch um zu zeigen, dass hier Streichungen fehl am Platz sind: Jugendfreizeitheime, Nachbarschaftstreffs, Gewerkschaft, Kirche und nicht zuletzt unser neuer Verein.
Doch falls ihr vor der Rente ALG II bezogen habt, hat die Bagis die Möglichkeit, für zehn Jahre rückwirkend die gezahlten Unterstützungsleistungen (Regelsatz, Kosten der Unterkunft, Sozialversicherungsbeiträge) von eurem Erben einzufordern. Die Freibeträge schenke ich mir, bis dahin hat sich eh alles geändert.
Die Renten werden im Jahr 2005 nicht erhöht. Nach langem Hin und Her wurde eine Senkung der Renten dementiert und ausgeschlossen, für dieses Jahr. Von den bereits durchgeführten Kürzungen der Rentenzahlungen durch die Sozialversicherungsbeiträge war in der Regierungsverlautbarung keine Rede mehr, auch nicht von der geänderten Steuerpflicht für Rentenzahlungen, den geänderten Rentenformeln und den erschwerten Bedingungen für eine vorzeitige Rente. –
Der Name der Zeitschrift „Gesichertes Leben“ ist Programm, aber vor ALG II schützt auch die Rentenversicherung immer weniger (Heft 4/2005). Februar 2006 ist ein wichtiges Datum: Wer sich danach arbeitslos meldet, hat höchstens Anspruch auf 18 Monate Arbeitslosengeld I, vorausgesetzt, er ist 55 Jahre alt.
Ein Metallbauer, Jahrgang 1948, wird im Juli 2005 57. Er fürchtet um seinen Arbeitsplatz, den er erst mit 52 Jahren gefunden hat. Bis Jahresende 2005 wird wahrscheinlich über Entlassungen entschieden. Der weitere Werdegang wären 32 Monate ALG I, das sind 60 Prozent des letzten Nettoseinkommens, bzw. 67 Prozent mit Kind auf der Lohnsteuerkarte. Das sind über 30 Prozent weniger auf dem Konto bis Ende August 2008!
Der Übergang in die Rente wegen Arbeitslosigkeit ist frühestens mit 62 Jahren und sieben Monaten möglich. Für diesen Menschen in der Zwischenzeit ALG II? Die Eintrittsalter für die Rentenversicherung sind angehoben, und diese Renten entfallen demnächst. Falls diesem Menschen tatsächlich gekündigt wird, hilft ihm nur eins: Kämpfen um den Arbeitsplatz, kämpfen um eine neue Arbeitsstelle, aber jetzt, vor der Entlassung, denn aus dem Job ist es einfacher, eine neue Arbeit zu finden.
Gleichzeitig muss er sich über ALG II informieren, nicht die Probleme auf sich zukommen lassen, sondern aktiv angehen. Eine Kündigungsschutzklage hat besondere Aussicht auf Erfolg, falls das Unternehmen dieses magische Datum Februar 2006 für die Auswahlkriterien zur Kündigung nutzt. In diesem Fall darf aber auch der Sozialplan nicht rechtskräftig werden. Dieser Mensch muss die Rechtsberatung bereits vor dem Kündigungserhalt aufsuchen und so die soziale Auswahl beeinflussen. Also zum Anwalt, mit der Rechtschutzpolice in der Hand, und vorher aushandeln, dass die Erstberatung für den Betroffenen kostenlos ist!
Falls notwendig, ist auch der Sozialplan zu beklagen, dann ist der Streitwert entsprechend höher, damit aber auch das Risiko des Klägers. Beim Arbeitsgericht zahlt in der ersten Stufe jeder seine Kosten selber, auch wenn der Prozess gewonnen wird. Es ist also auch die Deckungssumme der Rechtschutzpolice zu prüfen. Die Versicherungen sind nicht begeistert, wenn der Sozialplan ebenfalls angefochten wird, aber nur dadurch kann die soziale Auswahl angegriffen werden. Ein rechtsgültiger Sozialplan, mit Unterschrift des Betriebsrats, ist so gut wie unangreifbar. Eine Klage verhindert dies und ermöglicht eine Prüfung aller Fakten.
Keinesfalls sollte der 31. Januar 2005 als letzte Möglichkeit für den geordneten Übergang zur Rente gesehen werden! Das klappt meistens nicht, und eine Detailprüfung muss rechtzeitig erfolgen. Der Termin ist ein weiterer Meilenstein in der Enteignung der Arbeitssuchenden, die ferner mit folgenden Nettigkeiten konfrontiert werden: Die Vereinfachungsregelung für Achtundfünfzigjährige läuft zum Jahresende 2005 aus; ALG II wird nicht nach dem bisherigen Einkommen, sondern nach „Bedürftigkeit“ gewährt; alle Einkünfte, auch die des Ehepartners, werden angerechnet; Vermögen wird bis auf ein „Schonvermögen“ verbraucht.
Zu den Nebeneffekten gehört, dass alle nach dem 31. Dezember 1947 geborenen ALG-II-Betroffenen die Rente zum nächstmöglichen Termin beantragt müssen, ohne Rücksicht auf deren Höhe oder die des Abschlags. Auch die Bagis kann den Rentenantrag stellen. Das Schonvermögen wird durch die Rückzahlungsklausel beim ALG II bedroht, falls der Betroffene innerhalb von zehn Jahren nach dem Bezug von ALG II verstirbt.
Nun eine gute Variante: Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen, ohne arbeitssuchend zu sein, mit 121 Monaten Pflichtbeiträgen nach dem vierzigsten Lebensjahr. Sollte hier eine Gleichbehandlung unter den neuen Rahmenbedingungen einzufordern sein? Aber für die Jahrgänge ab 1952 sind beide Rentenarten abgeschafft. –
„Rentner sein ist schwer, Rentner werden noch viel mehr!“ Dieser Spruch fiel mir ein, als ich bei www.Versicherungsvergleich.de eine Veröffentlichung über das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG B4 RA 6/03) las. Der Sachverhalt: Ein Mann, Jahrgang 1939, hat die Altersrente mit 60 Jahren beantragt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat diese Rente bewilligt, aber mit einer Kürzung von 3,6 Prozent pro vorzeitigem Jahr, insgesamt 10,8 Prozent, lebenslang und bei einer eventuellen Witwenrente auch danach. Ohne Kürzung hätte dieser Mensch erst mit 63 Jahren Rentner werden können. So steht es im Gesetz.
Gegen diese Kürzung hat der Mann geklagt und vor dem BSG Recht bekommen. Die Bundesversicherungsanstalt muss die Rente ungekürzt auszahlen, denn der Mann hatte in seinem Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Tätigkeit mit Ablauf des Monats endet, in den der 60. Geburtstag fällt. 1996 wurde er über eine Sozialplanvereinbarung mit dem Ziel der Rente mit 60 Jahren entlassen. Diese Vereinbarung schützt ihn vor den späteren rechtlichen Änderungen, bei denen der Gesetzgeber stets einen Vertrauensschutz bejaht und die Rahmenbedingungen festgelegt hat.
Wer eine gekürzte Rente bezieht, sollte daher die hier erweiterten Rahmenbedingungen prüfen und, falls der Vertrauensschutz zu knapp bemessen ist, die Rentenversicherung um Änderung bitten und eventuell klagen, auch wenn er wegen geänderter Zugangsvoraussetzungen keine Rente erhalten beziehungsweise gar nicht erst beantragt hat.
Die letzte Änderung waren die Zugangsvoraussetzungen für die Rente mit 60 bei vorheriger Arbeitslosigkeit. Vertrauensschutz haben alle, die bis Dezember 2003 die Kündigung erhalten haben. Wer im Januar 2004 die Kündigung erhalten hat, fällt unter die neue Regelung! Es fallen mir viele Gründe ein, warum diese Regelung im Einzelfall ungültig sein kann. Also prüfen und die Fakten auf den Tisch legen! Das Gleiche gilt für die vorherigen Änderungen: Auch diese Kürzungen sind noch änderbar! –
Eine weitere Klage vor dem Bundessozialgericht (BSG B4 RA 46/04) wurde an die Vorinstanz zurücküberwiesen. Diesmal ging es um eine Kürzung von 7,2 Prozent. Auch hier war im Arbeitsvertrag der Austritt mit 60 festgelegt. Unklar bleibt, wieso dem Mann bereits Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt wurde, obwohl er nur 7,5 Monate arbeitslos war, denn Voraussetzung sind 52 Wochen Arbeitslosigkeit. –
Auch die Rentenversicherung schwächelt. Die einzelnen Versicherungszweige werden zusammengeführt, die Akten ziehen um, die Datenverarbeitung wird umgestellt. Die Beschäftigten sind total verunsichert: Jeder ist von Arbeitslosigkeit bedroht. Bleiben wir also bei der Rente!
Beweispflichtig ist der Rentenantragsteller für seinen Anspruch, daher sollte man die Unterlagen ordnen und einen Kontoauszug von der Rentenversicherung anfordern. Ich habe vergeblich auf die Jahresmeldung zur Rentenversicherung durch die Bundesanstalt für Arbeit gewartet. Erhalten habe ich nur eine Bescheinigung für das Finanzamt. Auf Nachfrage erklärte das Arbeitsamt, dass diese Meldung erst mit Abschluss des Leistungsfalls zu erstellen ist. Eine Rechtsgrundlage war nicht zu erfahren.
Jeder Arbeitgeber hat diese Meldungen spätestens bis zum 30. April des Folgejahres zu erstellen und dem Mitarbeiter auszuhändigen, damit dieser die Angaben prüfen kann und die Unterlage aufhebt, um seine Ansprüche notfalls zu beweisen. Ich kann wegen der Verfahrensweise des Arbeitsamtes die Angaben erst nach über 32 Monaten prüfen! Auf der Strecke bleibt auch die Rentenauskunft über die voraussichtliche Höhe meiner Rente.
Die Lösung dieser misslichen Lage: Mit der Meldung für das Finanzamt oder einer ähnlichen Unterlage im Original und eventuell mit Kopie zur Rentenversicherung gehen, dort einen „Versicherungsverlauf“ beantragen und die fehlende Meldung zur Rentenversicherung durch das Arbeitsamt oder die Bagis mitteilen. Aber das Original wieder mitnehmen! Die Rentenversicherung wird nunmehr diese Angaben vom Arbeitsamt einfordern und den Versicherungsverlauf erstellen, der unbedingt geprüft werden muss!
Auch für Zeiten ohne Leistungsbezug muss das Arbeitsamt die entsprechende Bescheinigung ausstellen. Hier ist es wichtig, die Daten zu prüfen. Die Bescheinigungen müssen nahtlos an die vorherige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anschließen. Urlaub usw. ist keine Unterbrechung!
Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem Unfall gibt es unter anderem aber nur, wenn kein Monat fehlt. Einen Rentenantrag kann man stellen, aber nur, wenn kein Monat zu wenig ist. Kindererziehungszeiten und andere „niedrige“ Zeiten lassen sich neu bewerten, aber nur, wenn kein Monat fehlt an 35 Jahren! Zeiten der Arbeitslosigkeit, auch ohne Leistungsbezug oder ALG-II-Anspruch, zählen bei der Rentenversicherung mit. Das Schicksal ist rücksichtslos, leider fehlt oft ein Zeitraum oder nur ein einziger Monat.
Eine Fehleintragung beim Arbeitsamt lässt sich zeitnah leichter beweisen. So schön Hallo sagen und gehen oder einfach anrufen auch ist: Man muss sich aufschreiben, wann und mit wem man was besprochen hat, möglichst auch noch, wer es gehört und gesehen hat. Und alle Jahre nachprüfen, anhand der Meldung zur Sozialversicherung! Fehler in der Vergangenheit nicht akzeptieren, sondern die Richtigstellung verlangen! Erst sprechen, dann schreiben, notfalls klagen. Fehler sind kein Einzelfall und können durch die Rahmenbedingungen geklärt werden! –
„Ausbildungszeit zu Unrecht gekappt?“, fragt das „Personalmagazin“ (Heft 8/2005). Der Gesetzgeber hat die Ausbildungszeiten für die Rentenberechnung auf acht Jahre begrenzt und die Zeit vor dem 17. Lebensjahr aus der Berechnung gestrichen. Dagegen hat ein Betroffener geklagt (Landessozialgericht Berlin L17 RA 42/02). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat sich mit diesem Menschen verglichen und in diesem Fall die Ausbildungszeiten anerkannt. Wer eine solche Kürzung hat, sollte sich diesen ungewöhnlichen Vergleich ansehen. Es laufen noch mehrere Verfahren in der Angelegenheit. –
Meine eigene Rentenberechnung habe ich inzwischen erhalten. Die Meldung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor, und sie stimmt. Im Versicherungsverlauf ist ein Vertrauensschutz nicht berücksichtigt. Dies werde ich beanstanden, und ansonsten kann ich beruhigt die gleiche Prozedur für das nächste Jahr vormerken. –
Auch als Rentner betrifft mich Hartz IV leider doch irgendwie, und es gibt immer wieder Überraschungen. So sieht Herr Ruland, Geschäftsführer des VDK, keine Chance für eine Rentenerhöhung 2006 (Quelle: „ZDF“-Nachrichten, „PNP“ vom 12. August 2005). Frau Engelen-Kefer macht die neue Anpassungsformel im Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz dafür verantwortlich („VDK aktuell“, 23. Juni 2005).
Herr Ruland regt an, zur Schadenbegrenzung zumindest die Ein-Euro-Jobs aus den Vergleichszahlen herauszunehmen. Doch auch in diesem Fall bleibt es bei einer Nullrunde für die Rentner! Das bedeutet, wir sind sehr nahe an einer weiteren Minusrunde, schließlich war auch die diesjährige Nullrunde eine Minusrunde!
Wer ist noch von dieser Auswirkung betroffen? Der Regelsatz folgt der Rentenanpassung mit Stichtag 1. Juni 2005. Eine Minusrunde für die Rentner ist auch eine für den Regelsatz, der bei uns jetzt 345 Euro beträgt und leider noch weniger im „Beitrittsgebiet“ (Quelle: „Paritätischer Wohlfahrtsverband“, „Zum Leben zu wenig“). Am Regelsatz hängen das ALG II, die Sozialhilfe und der Mindestbedarf nach dem Sozialhilferecht, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII und bei Erwerbsminderung, das Taschengeld in Einrichtungen, das nach § 35 SGB XII 26 Prozent vom Eckregelsatz beträgt, die Grund- und Kinderfreibeträge für die Einkommensteuer, das steuerlich zu verschonende Existenzminimum, die Pfändungsfreigrenzen und das Asylbewerberleistungsgesetz.
So sind wir leider alle davon betroffen! Und das Negative dabei ist: Alles wird nur hingebogen, zurechtgeschummelt und schöngerechnet! Aber wir sollen Vertrauen in diesen Staat haben!
Herr Ruland weist darauf hin, dass die Beibehaltung dieser Politik wohl nicht möglich ist, und Frau Engelen-Kefer geht von einer starken Arbeitsbeeinträchtigung der Rentenversicherung durch Massenwidersprüche aus. Sie fordert, das Gesetz müsse geändert, die Bearbeitung der Widersprüche vereinfacht werden. Das jetzige Verfahren sei zu aufwendig! –
Nun zur nächsten gesetzlich verankerten Schummelei! Ich habe den Versicherungsverlauf angesprochen und die Nachprüfung desselben. Empfehlenswert ist die jährliche Kontrolle. Bei geklärtem Versicherungsverlauf kann man/frau auch gleich eine vorläufige Rentenberechnung anfordern.
Wer arbeitssuchend ist, erhält immer eine total falsche Hochrechnung, weil erstens die letzten fünf Jahre für die weitere Entwicklung zugrunde gelegt werden (bei mir sind dies die Zeiten mit dem besserem Verdienst) und der Leistungssatz für die Zeit der Arbeitssuche nur 80 Prozent des Bemessungsentgeltes beträgt. Zweitens wird, wer ALG II erhält, mit 400 Euro monatlich für die Rentenversicherung angemeldet. Die Kosten der Unterkunft sind damit überwiegend sozialversicherungsfrei, und es fallen keine Beiträge an, während jeder Arbeitgeber für entsprechende Leistungen an seine Mitarbeiter volle Rentenbeiträge bezahlen muss, zum Wohle der späteren Rente. Drittens führen Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten nicht zu einer höheren Beitragsleistung für die Rentenversicherung.
Auch alle anderen erhalten eine viel zu optimistische Rentenhochrechnung und vielleicht trotzdem einen Schreck! Bei einem Vergleich mit den vorherigen Hochrechnungen fehlt die Zeit vor dem 17. Lebensjahr in der Berechnung, die Ausbildungszeit wurde auf acht Jahre gekappt, und die gekappten Zeiten sind aufgeführt als „vorgemerkt“.
In der Erläuterung ist der Betrag für die voraussichtliche Rente ermittelt Und fortgeschrieben. Auf die Beitragspflicht zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung wird hingewiesen. Bitte nicht übersehen, dass jetzt ein alleiniger Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen ist, dass nun der Pflegebeitrag bei Kinderlosigkeit um 0,25 Prozent höher ist und die Rente seit Anfang 2005 mindestens zur Hälfte steuerpflichtig!
In der Erläuterung unter Punkt L wird nur darauf hingewiesen, dass die Steuerpflicht neu geregelt wurde, aber ein Berechnungsbeispiel fehlt. Eine weitere Anmerkung verweist auf die private Altersvorsorge. Auch fehlt der Hinweis, dass jede Zusatzrente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Theoretisch ist eine private Vorsorge mit steuerlicher Förderung auch für ALG-II-Betroffene möglich, aber im Regelatz nicht vorgesehen. Auf diese Wechselwirkungen bin ich bereits eingegangen. –
Die Bundesagentur für Arbeit hat bis zum 30. April des Folgejahres die rentenversicherungsrelevanten Daten an den Rentenversicherungsträger zu melden. Für „unterjährige“ Tatbestände muss die Meldung prompt erfolgen, zum Beispiel das Ende der Weiterbildung oder des Leitungsbezuges. Für Zeiten über den Jahreswechsel hat die Meldung bis zum 30. April des Folgejahres zu erfolgen, wie bei jedem anderen Arbeitgeber.
Dies ist geregelt in § 39 in Verbindung mit § 38 DEÜV, der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung. Gehen wir also davon aus, dass die Bundesagentur für Arbeit die Meldungen an die Rentenversicherung übermittelt hat. Daher bei der Rentenversicherung eine Rentenauskunft beantragen: Entweder hingehen, hinschreiben oder die Krankenkasse anrufen. Beim persönlichem Antrag den Personalausweis nicht vergessen und gleich nachsehen lassen, ob das letzte Jahr gemeldet wurde! Falls der Versicherungsverlauf Fehlzeiten enthält, kommt vorher ein Versicherungsverlauf mit einem Antrag auf Kontenklärung.
Die Mühe muss sein! Vergleichen und kontrollieren! Der Hinweis auf verbindlich festgestellte Zeiträume ist nur für die Rentenversicherung bindend. Falls noch Unterlagen für die verbindlich festgestellte Zeit auftauchen, können diese nachgereicht werden, aber nicht das Original aus der Hand geben! Für die Sozialversicherung bestätigen auch die Krankenkassen kostenlos die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Auch aktuelle Rechtsänderungen können so rückwirkend geltend gemacht werden.
Die Gebühreneinzugszentrale hat ALG-II- und Sozialgeldempfängen Rundfunkgebührenfreiheit zu gewähren. Die GEZ behandelt ihre Kunden ungleich: Betriebe teilen ihr einfach den Sachverhalt mit, zum Beispiel: „Wir halten ein Radio weniger zum Empfang bereit, insgesamt haben wir jetzt vier Radios, mit freundlichem Gruß“, oder so ähnlich, und schon fällt die Rundfunkgebührenrechnung ab dem nächsten Monatsersten niedriger aus. Es werden keine Unterlagen, Beglaubigungen oder Zeugen gebraucht! Die GEZ kann einen Außendienstmitarbeiter zu diesem Betrieb schicken, dieser darf dort nachfragen, aber nicht kontrollieren!
Beim Antragsverfahren der kleinen Leute muss nicht nur eine Kopie des entsprechenden Bescheides, Schwerbehindertenausweises oder einer anderen Unterlage eingereicht werden, nein, diese ist auch beglaubigen zu lassen, auch für den Folgeantrag! Durch diese Ungleichbehandlung geht der Wunsch nach Beglaubigung ins Leere. Was passiert eigentlich, wenn der Antrag versehentlich ohne Beglaubigung gestellt wird? Ein Antrag liegt in jedem Fall vor!
Die Befreiung ist eigentlich ein überflüssiger Behördenbrief, denn wer den Antrag gestellt hat, braucht nicht zu zahlen, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Die GEZ kann nur eine Rechnung schicken. Falls sie von einer alten Einzugsermächtigung Gebrauch macht, kann man dieser Abbuchung bei seiner Bank widersprechen, und der Betrag muss von der Bank umgehend wieder gutgeschrieben werden.
Natürlich darf die GEZ auch einen Außendienstler vorbeischicken. Dieser kann nachfragen und Einsicht erbitten, erhört werden muss er nicht! Geld kann nur der Betroffene selbst zur GEZ senden. Verklagen wird die GEZ keinen, denn die Beglaubigung ist überflüssig. Dem Richter das Original zu zeigen reicht! Trotzdem sollte mensch sich vorher wehren, das schont die Nerven. Bei einer Gleichbehandlung aller Kunden wäre nicht einmal eine Unterlage beizulegen: Die Erklärung „Da ich ALG II erhalte, beantrage ich hiermit die Rundfunkgebührenbefreiung“ oder so ähnlich müsste genügen!
Die GEZ ist erfindungsreich: Alle Menschen, die einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten, sollen die Rundfunkgebühr bezahlen. Eine Betroffene hat Befreiungsantrag gestellt und eine Ablehnung bekommen, weil sie einen Zuschlag zum ALG II erhält. Sie hat mit Kopie ihre Zahlungsunwilligkeit mitgeteilt und um Nennung der Rechtsgrundlage gebeten. Die Angelegenheit ist im Sande verlaufen.
Angefangen hat es mit dem Zuschlag nach Bezug von ALG I, nunmehr sollen alle Zuschläge zur Versagung der Rundfunkgebührenfreiheit führen. Einleuchtend, oder? Wer einen Mehrbedarf wegen einer Krankheit erhält, soll daraus auch die Rundfunkgebühr bezahlen! Leider hat die Bagis die Rundfunkgebühr noch nicht bei den Mehrbedarfen berücksichtigt. Dies wäre auch unsinnig, genauso wie das Ansinnen der GEZ.
Erschwerend kommt hinzu, dass die GEZ eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft ist. Sie geht mit sehr schlechtem Beispiel voran: Außendienstmitarbeiter, die ich kennengelernt habe, arbeiten auf Provisionsbasis und sind jetzt „selbständig“. Eingehende Anträge lässt die GEZ gerne von Ein-Euro-Mitarbeitern prüfen, so geschehen in Hamburg. Warum sollten wir der GEZ Glauben schenken? Warum sollten wir nicht die Schaffung von echten Arbeitsplätzen bei der GEZ fordern? Die Ein-Euro-Mitarbeiter können Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben!
Vertraut nicht auf die Erläuterungen im Antragsformular der GEZ! Beantragt auch dann die Rundfunkgebührenfreiheit, wenn ihr einen Zuschlag zum ALG II erhaltet. Ihr könnt ja darauf hinweisen, dass dieser Zuschlag keinen Aufschlag für die Rundfunkgebühr beinhaltet! Auch der Ein-Euro-Job begründet keine Rundfunkgebührenpflicht, denn bei diesem einen Euro handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung! Informiert mich bitte über eure Erfahrungen!
Die GEZ erfragt bei den Kunden in regelmäßigen Abständen, ob sich etwas geändert habe und legt einen Antwortumschlag bei. „Bitte freimachen“, steht darauf. „Gebühr zahlt Empfänger“, hat ein Kunde daraus gemacht und trotzdem den Brief nicht zurückerhalten. Das ist bereits mehrmals so gelaufen!
Ich habe damals diese Anfragen der GEZ nicht mehr beantwortet und bei meiner letzten Meldung vermerkt, dass ich jede Änderung unaufgefordert mitteilen, jedoch weitere Anfragen nicht beantworten werde!
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der GEZ mit den Kunden ist aber denkbar. Die GEZ sollte Vertrauen zu ihren Kunden haben, zu kleinen Leuten genauso wie zu Betrieben. Die Befreiung für ALG-II-Empfänger sollte für mehrere Jahre ausgesprochen werden, wenn der Betroffene erklärt, dass er einen Fortfall des Befreiungstatbestandes umgehend mitteilt. Die Befreiung über mehrere Jahre wird bereits bei Menschen mit Schwerbehinderung praktiziert!
Das GEZ-Gebührenaufkommen schrumpft zusehends, weil leider immer mehr Menschen in ALG II fallen. Umso wichtiger wäre der sparsame und sorgsame Umgang mit den Rundfunkgebühren, umso schädlicher ist eine Aufblähung der Verwaltung!
Das Bundessozialgericht hat am 25. Mai 2005 entschieden (B11a/11 AL 81/04 R), dass eine verspätete Arbeitslosmeldung nach § 37 b SGB II nicht zu einer Leistungskürzung berechtigt, wenn dem Arbeitnehmer diese Meldefrist nicht bekannt war (Quelle: „Quer“ 4/2005). Das BSG legt auch fest, dass „unverzüglich“ nicht „am Tag der Kündigung“ bedeutet, sondern „innerhalb einer Woche“! Auch hier hat die Behörde Kürzungen vorgenommen.
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 26. Januar 2005 entschieden (S15 AL 60 53/04), dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag die Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nicht zu einer Kürzung führen dürfe. Die Bestimmungen im Gesetzestext sind unklar und daher zu Gunsten der Betroffenen auszulegen, auch wenn der Gesetzgeber etwas anderes gemeint hat! Die Meldung wird frühestens drei Monate vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses gefordert. „Frühestens“ heißt eben auch „später“, nur nicht „eher“; somit liegt ein Ausdrucksfehler im Gesetz vor! Dies geht nicht zu Lasten der Betroffenen!
Die verweigerte Eingliederungsvereinbarung führt nach Beschluss des Sozialgerichtes Berlin (AZ S37 AS 7807/05 ER) nicht zwangsläufig zu einer Kürzung des ALG II, sondern nur, wenn ohne Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung das Ziel der Arbeitsmarktintegration nicht erreicht oder erheblich beschwert wird. Trotzdem rate ich zur Unterschrift der Eingliederungsvereinbarung mit dem Vermerk „Unter Protest“, „Unter Vorbehalt“, „Ich erhebe Widerspruch und bitte um Prüfung“ oder ähnlich. Eine Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung ist jederzeit möglich! Die Zuweisung zu einer Ein-Euro-Arbeitsgelegenheit ohne Eingliederungsvereinbarung ist unwirksam (Sozialgericht Berlin, AZ S37 AS 4507/05 ER).
Es klingelt das Telefon, aber die Nummer des Anrufers wird nicht angezeigt. Ich nehme ab und somit das Gespräch an. „Ich möchte mich mit Ihnen über Ihre berufliche Zukunft unterhalten!“. Dann kommen Fragen, die aus der Leistungsakte ersichtlich sind: „Seit wann sind Sie arbeitslos? Wie alt sind Sie? Wie viele Bewerbungen schreiben Sie?“.
Das Abnehmen geht automatisch, aber die Antworten kann mensch abwägen. Wer klar sagt: „Ich möchte nicht mit Ihnen telefonieren!“, riskiert eine „Einladung“ zum persönlichen Gespräch, mehr nicht. Diese Vorladung hat schriftlich zu erfolgen, schon wegen der Rechtsbehelfsbelehrung. Je mehr Menschen nicht zum Gespräch am Telefon bereit sind, desto länger sind die Fristen für das persönliche Gespräch!
Der Datenschutz ist sehr fraglich, denn der Anrufer ist nicht Mitarbeiter der Bagis. Die Telefonnummer in der Akte ist eine freiwillige Angabe, daran sollte sich die Bagis erinnern! Anrufe für einen Vermittlungsvorschlag oder eine Bewerbung sind hoch willkommen, Kontrolle und Missachtung des Datenschutzes nicht! Wer angerufen wird und nicht hört, muss sich trotzdem nicht rechtfertigen!
Die Aufforderung, örtliche Anwesenheit durch Kassenquittungen oder ähnliches zu beweisen, ist unrechtmäßig. Selbst wer dies kann, sollte einer solchen Aufforderung widersprechen, denn das nächste Mal man eventuell keinen entsprechenden Nachweis! Jeder kann sich frei bewegen! Urlaub ist nur für eine Ortsabwesenheit zu beantragen, nicht für einen Tagesausflug. Sie sind täglich unter der Hausanschrift erreichbar, nach dem Aufstehen und vor dem Schlafengehen, aber keinesfalls durchgängig. Wenn der Postbote abgewartet wurde, ist man auf der sicheren Seite!
Wie wichtig die Bagis die tägliche Erreichbarkeit selbst nimmt, geht aus ihren Öffnungszeiten hervor, aber mit Vorladung darf man auch am Mittwoch erscheinen! Es steht jedem frei, seine Telefonnummer oder gleich alle freiwilligen Angaben bei der Bagis löschen zu lassen. Es reicht auch die Zusage des Sachbearbeiters, die Telefonnummer für diese Aktionen zu sperren!
Das Hessische Landessozialgericht (AZ L7AS 1/06 ER, Quelle: Tacheles) hat geurteilt, dass ein Hausbesuch nur durchgeführt werden darf, wenn es berechtigten Zweifel an den Angaben des Betroffenen gibt. Diese Zweifel sind in jedem Einzelfall umfassend von der Behörde darzulegen. Ein Hausbesuch ist nur zulässig, wenn dies die einzig mögliche Art ist, einen Sachverhalt zu ermitteln. Präventive, verdachtsunabhängige Hausbesuche sind rechtswidrig!
Durch die Einschaltung von Externen sind nicht nur Telefonanrufe von Dritten möglich, sondern auch der Einsatz von privaten Detektiven. Es ist aber nicht notwendig, sich mit denen zu unterhalten, weder am Telefon noch sonst! Anders sieht die Angelegenheit natürlich aus, wenn der Fallmanager selbst anruft.
Ein angekündigter Hausbesuch wurde von der Betroffenen abgelehnt und um Begründung gebeten: „Warum soll bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden?“ Die Behörde hat geantwortet und die Leistung gestrichen: „Aufgrund Ihrer Weigerung wurde die Zahlung von ALG II abgelehnt.“ Die Begründung des Hausbesuches: „Bei allen Bürgern, die ALG II beantragen, werden stichprobenweise Hausbesuche durchgeführt, um klären zu können, ob die Angaben im Antrag korrekt sind.“
Diese Begründung wurde vom Gericht gerügt. Die Frau erhält ALG II leihweise bis zur Klärung im Hauptverfahren. Zwischenzeitlich erfolgen die leider verspäteten Anträge und Handlungen und der Kampf ums Essen! Vorangegangen ist eine kurze Selbständigkeit mit Abgleiten in Überschuldung und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Diese Frau hat es hoffentlich geschafft: Die darlehnsweise Gewährung der Leistungen wird sicherlich im Hauptverfahren gelöst.
Nach § 6 „soll“ die Bagis einen Außendienst zur Bekämpfung von „Leistungsmissbrauch„ einrichten, im Entwurf stand noch „muss“; allerdings hat dieser gleich noch viele Verwaltungsaufgaben aufgedrückt bekommen. Betroffen sind besonders eheähnliche Gemeinschaften und Bedarfsgemeinschaften. –
In § 31 wurde aufgenommen, dass das Sofortangebot und alles, was in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart wurde, nicht ausgeschlagen werden darf. Das Wort „zumutbares Angebot“ ist nur Schönfärberei! Die Nichtannahme wird höher bestraft: erste Ablehnung 30, zweite 60, dritte 100 Prozent Abschlag. Gerechnet wird jeweils ein Jahr rückwirkend. Alle Abmilderungen sind als Kann-Vorschrift formuliert, nur bei Kindern als Soll-Vorschrift. Abmilderungen gibt es erst bei über 30 Prozent.
Kürzungsgrundlage ist die Regelleistung und bei erneuten Verstoß auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung! Die anderen Kürzungsandrohungen bleiben bestehen und werden mitgerechnet, auch Terminversäumnisse. Eventuelle Sperren des ALG I sind von der Bundesagentur für Arbeit an die Bagis zu melden und werden ebenfalls mitgerechnet!
Der Sanktion muss eine Belehrung vorangehen! Bei den härteren Strafen für junge Menschen von 15 bis 25 Jahren ist die Belehrung über die Rechtsfolgen ersatzlos gestrichen worden (Altfassung § 31 Absatz 5 letzter Satz). Auch hier hilft nur das bewusste Handeln und nicht der Ruf nach den Gerichten.
In Absatz 6 ist festgelegt, dass Streichungen des ALG I sich auch hier sofort auswirken. Es besteht eine Möglichkeit, die Kürzungen auf sechs Wochen zu reduzieren. Auch hier wurde die Belehrung über die Rechtsfolgen gestrichen.
Eine solche Regelungen hatten wir schon einmal im Sozialrecht. Sie wurde von den Gerichten für ungültig erklärt, weil Fehlverhalten des Einzelnen sich nicht auf Partner und Kinder auswirken darf und ohne Rechtsbelehrung über die Folgen eine Ablehnung keine Kürzung vorgenommen werden darf!
Handlungsempfehlung: Wie bisher, in jedem Fall die Maßnahme antreten und hingehen und aus der Maßnahme heraus die Angemessenheit und Zumutbarkeit klären, aber nicht sauer fahren lassen! Man kann sich auch nicht auf die rechtliche Schiene verlassen, die Gerichte sind überlastet, und kein Geld wirkt sofort! Bitte nur zu zweit zur Bagis gehen, damit die Beweisbarkeit gegeben ist! Die Verschärfungen greifen nur für Pflichtverletzungen ab 1. Januar 2007 gemäß § 69.
Der erste Selbständige ist auf dem Arbeitsamt erschienen, leider nur, um sich zu informieren. Er war schockiert von dem herrschenden Ton! Im „Weser-Kurier“ stand zu lesen, die ersten Geschäfte schlössen, der Umsatzrückgang sei nicht zu verkraften. Werte Geschäftsleute, gebt nicht auf! ALG II ist auch neben dem selbstständigen Erwerbseinkommen möglich. Die Veräußerung des Geschäfts ist dafür nicht nötig. Wer drei Stunden oder mehr pro Tag arbeiten kann und über 16 Jahre alt ist, hat Anspruch auf ALG II, wenn sein Einkommen niedriger und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist!
Die Leistungen auf ALG II sind nicht so hoch, dass ein lebenswertes Leben möglich ist, daher erhaltet euer Geschäft und beantragt zusätzlich ALG II. Für die überschlägige Rechnung: Der Regelsatz beträgt 345 Euro plus Kosten der Unterkunft. Mit dem Leistungsanspruch verbunden ist die Renten- und Krankenversicherung. Also auch vor Kündigung der Krankenversicherung den Anspruch auf ALG II prüfen! Eine Besonderheit von ALG II ist das Berücksichtigen der Zahlungen mit Zu- bzw. Abfluss, egal für welchen Zeitraum sie geleistet werden. Hartz IV und ALG II sind abschreckende Begriffe, aber besser als den Laden aufzugeben. Auch im letzten Jahr gab es für notleidende Krauter unterstützende Leistungen, damals der Sozialhilfe.
ALG II ist der Ersatz für die entfallene Sozialhilfe, setzt keine Beitragszahlung voraus und garantiert ein Mindesteinkommen bei zu niedrigem Arbeitseinkommen, als Zusatz- oder Ergänzungsleistung, bei Selbständigen genauso wie bei abhängig Beschäftigten.
Es gelten auch alle anderen Rahmenbedingungen der Unterstützung außer denen des „Forderns“, soweit Aussicht auf Besserung für die selbständige Tätigkeit besteht. Also kein Ein-Euro-Job und kein Arbeitsangebot, es sei denn, die Selbstständigkeit ist eine Teilzeitbeschäftigung.
Es gelten die Anrechnungsbedingungen für Vermögen: 200 Euro pro Lebensjahr, und es muss sich um verwertbares Vermögen handeln. Notwenige Betriebsausstattung ist kein verwertbares Vermögen. Selbst die Entlassung von Mitarbeitern ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten beschränkt. Selbstständige, traut euch, erhaltet eure Selbständigkeit! Von ALG II lässt es sich nicht gut leben!
Hinsichtlich der aktuellen Einkommensermittlung ist anzumerken, dass der Mittelfluss gilt, der Tag des Zahlungseingangs oder Zahlungsausgangs. Eine Aufstellung für drei Monate und des letzten Jahres sowie eine Begründung für die Änderung der Verhältnisse und eine Zukunftsprognose sind gewünscht. Ein Testat vom Steuerberater ist nicht notwendig. Alles kann zusammen mit dem Sachbearbeiter im Amt erarbeitet werden, oder ihr holt euch bei uns Unterstützung.
Auszufüllen ist der oft erwähnte Antrag auf ALG II. Es ist nie zu früh auch für diesen Schritt, schließlich erlischt die Hilfebedürftigkeit, sobald der Lebensunterhalt anderweitig gedeckt wurde, beispielsweise durch nett gemeinte Unterstützung oder Plündern des Sparbuchs.
Auf folgende Flüsterparolen in den Fluren der Arbeitsagentur können wir uns einstellen: Wer eine Selbständigkeit erwägt, sollte den Antrag sofort stellen und dann weiter überlegen, während er die Unterlagen beibringt. Die Förderungsart muss bedacht werden: volles ALG I für sechs Monate als Einmalzahlung oder „Ich-AG“ mit dreijähriger Förderung. Zu berücksichtigen sind dabei auch ein mögliches Scheitern der Selbständigkeit und die Zugangsvoraussetzungen zur Rente.
Das verfügbare Auffangnetz heißt ALG II. Dafür muss weder die Selbständigkeit aufgegeben, noch das Konto vollständig geleert und auch ein Einfamilienhaus nicht unbedingt verkauft werden! ALG II wird als Zusatzleistung bei geringem Einkommen an Geringverdiener gezahlt, also auch an notleidende Selbständige, auch nach vorheriger Förderung der Bundesagentur für Arbeit!
Bei der Sozialversicherungspflicht zur Krankenversicherung sträuben sich die Krankenkassen. Insgesamt ein sehr facettenreiches Thema, aber es lohnt sich!
Selbständig – oder nicht? Die Messe in Hannover lebt von der persönlichen Betreuung auf den Messeständen. Um dies zu erreichen, werden zusätzliche Menschen gebraucht, meistens jung, weiblich und hübsch. Gespart wird auch auf der Messe. Die Neuen werden für selbständig erklärt, natürlich ist hier nicht das selbständige Arbeiten gemeint. Diese Frechheit wurde beendet!
Die hier Arbeitenden sind Arbeitnehmerinnen, weil Arbeitszeit, Arbeitsort, Aussehen, Kleidung und auch die Argumente fremdbestimmt sind, vom Arbeitgeber! Einforderbar sind diese Arbeitgeberbeiträge und die Lohnhöhe auch noch nachträglich! Eine andere schriftliche Vereinbarung ist ungültig! –
Das „Fortentwicklungsgesetz“ hat im SGB III die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit neu geregelt. Der Gründungszuschuss wird sicherlich nachgebessert, weil für 300 Euro kein ausreichender Sozialversicherungsschutz zu erhalten ist! Andererseits kann damit der Absturz ins SGB II verzögert werden. ALG II kann immer noch beantragt werden, wenn es schiefgegangen ist. Hier ist noch anzumerken, dass die Bundesagentur für Arbeit für jeden ins ALG II Fallenden 12.000 Euro an die Bagis zahlen muss, daher sollte über Nebenleistungen rechtzeitig verhandelt werden!
Das Sozialgericht Saarbrücken gibt einem Arbeitssuchenden recht, der die Auszahlung von einem Cent Arbeitslosengeld II beantragt hat, um mit allen Ansprüchen in seiner gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (pauschal auf der Basis von 400 Euro) pflichtversichert zu bleiben.
Die Gerichtsentscheidung richtet sich gegen die Regelung, dass sich Arbeitssuchende in solchen Fällen selbst kranken- und pflegeversichern müssen und dafür einen Zuschuss von höchsten 140 Euro erhalten, was dem Leistungsträger Geld spart. Für diesen Betrag ist aber kein Versicherungsschutz erhältlich, höchstens in einer privaten Krankenversicherung, sofern der Arbeitssuchende ein gutes Risiko darstellt, und dann auch nicht entsprechend dem Standard der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung muss eigens beantragt werden, die Zahlung erfolgt nicht als ALG II. Es besteht somit kein Rentenversicherungsschutz, und der Betreffende ist auch nicht in der jetzt so ehrlichen Arbeitslosenstatistik enthalten. Diese Regelung wurde auf Anordnung vom Wirtschaftsminister Clement eingeführt, sie steht somit nicht im Gesetz!
Doch bisher führte der Abschluss einer Krankenversicherung, wenn kein Leistungsanspruch auf ALG II bestand, oft dazu, dass ein solcher Anspruch durch den zu zahlenden Beitrag begründet wurde; außerdem musste die Rentenversicherung auf der Basis von 400 Euro durch den Leistungsträger übernommen werden. Kundenfreundlich erteilt man daher inzwischen gezielt ALG-II-Bescheide über einen Euro.
Doch die Saarbrücker Richter haben noch mehr Zündstoff in die Begründung gepackt: Sie äußern verfassungsrechtliche Bedenken, wenn der Betroffene oder der herangezogene Lebenspartner durch die Übernahme der Versicherung unter das Existenzminimum rutschen würde. Diese Aussage lässt sich auf viele Sachverhalte von ALG II und Sozialgeld übertragen. Aber was ist das Existenzminimum? Der Regelsatz von 345 Euro, die Sätze der Unterhaltspflicht oder die Pfändungsfreigrenzen? Die Gerichte werden es definieren.
Wenn ein Arbeitssuchender den Weg des Zuschusses gegangen ist, kann er Widerspruch einlegen und den Krankenversicherungsbeitrag im Antragsverfahren zu ALG II einfordern. Wenn die Frist abgelaufen ist, wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt unter Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Saarbrücken. Der Leistungsträger muss diesen Widerspruch zu Protokoll nehmen und im Sinne des Arbeitssuchenden rechtlich ausgestalten. Eine Ausfertigung mit Eingangsvermerk mitnehmen!
Über diesen Widerspruch sollte die Kranken- und Pflegeversicherung informiert werden. Falls es eine private ist, vorher mit der bisherigen gesetzlichen reden und eine Bestätigung für die rückwirkende Wiederaufnahme geben lassen. Anschließend mit der privaten die Annullierung des Vertrages vereinbaren, also die Rückabwicklung. Empfehlenswert ist es, gemeinsam zu Rechtsberatung, Leistungsträger und Krankenversicherung zu gehen und ansonsten die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Düsseldorf zu beachten.
Beim Sozialgericht Düsseldorf (S 35 AS 41/05 ER) sollte der Anspruch auf ALG II in Höhe von 3,93 Euro im Eilverfahren durchgesetzt werden; dieser Betrag wurde von der Klägerin selbst errechnet. Per Bescheid wurde ALG II abgelehnt. Das Gericht hat die Eilbedürftigkeit verneint und geraten, den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Familienkasse zu beantragen. Auch hier fehlten Vorträge zur Begründung der Eilbedürftigkeit. Rentenbeiträge lassen sich unter Umständen nicht so einfach nachzahlen. Die Frage der Unterhaltsverpflichtung durch den Lebenspartner war hier ebenfalls nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat Unterhalt bezogen. –
Das Sozialgericht Saarbücken (S21 ER 1/05 AS) ist in der Angelegenheit mit der Einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Minimalbetrages ALG II von der Ein-Cent-Regelung abgerückt, hat aber den Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherung bejaht, auch wenn kein Anspruch auf ALG II bestehen sollte. –
Zur Pflegeversicherung schreibt der „Weser-Kurier“ am 12. März, dass Sozial- und Gesundheitsministerin Ulla Schmidt mit ihrem Plan gescheitert sei, die Pflegeversicherung durch einen Solidarbeitrag Kinderloser zu sanieren. Es wird also nichts mit dem bereits beschlossen und verabschiedeten höherem Beitrag für Kinderlose! –
Wer keinen Leistungsanspruch hat, muss sich arbeitssuchend melden, um seine Rentenversicherungsansprüche zu wahren und zu mehren. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gibt dazu eine Presseerklärung heraus. –
Die Bundesregierung hat eine stärkere Besteuerung der Renten ab Jahresbeginn 2005 beschlossen, aber die Sozialversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung gelten weiterhin als Sonderausgaben. Dies hätte nach der Logik des Steuerrechts geändert werden müssen, denn solche Beiträge sind vorweggenommene Werbungskosten für die künftigen Renteneinnahmen. Daher ist zu prüfen, ob die Rentenbeiträge als Werbungskosten eine höhere Auswirkung haben; in der Regel wird dies der Fall sein, denn für Sonderausgaben gibt es eine Deckelung. Auch den Steuerbescheid prüfen: Wahrscheinlich wird das Finanzamt wegen laufender Widersprüche den Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig erstellen. –
Bei Arbeitslosengeld I und der Berechnungsgrundlage für die ein- bzw. zweiprozentige Zuzahlung für Gesundheitskosten gehen die Kassen unterschiedlich vor (Quelle: „Quer“ 3/2005): Die einen nehmen den Auszahlungsbetrag als Basis, die anderen erhöhen diesen Auszahlungsbetrag um die fiktiven Steuern und Sozialausgaben und kommen so auf einen wesentlich höheren Zuzahlungsbetrag. Diese Berechnung ist nicht durch das Gesetz geregelt, daher sollte gegen diese Berechnung Widerspruch eingelegt werden (Landessozialgerichte Baden-Württemberg L11 KR 3151/03 vom 30. Juni 2004, Nordrhein-Westfalen L5 KR 50/00 vom 6. Februar 2001 und Rheinland-Pfalz L5 KR 63/01 vom 7. Februar 2002). Rentner sollten sich die Berechnung ihrer Krankenkasse ebenfalls ansehen: Ich möchte gern wissen, ob vom Bruttobetrag oder vom Zahlbetrag ausgegangen wurde. Der Vollständigkeit halber: Bei ALG II beträgt die Obergrenze im Westen 82,80, im Osten 79,44 Euro, bei einem Prozent die Hälfte, auch wenn nur Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen werden. Auch Einmalbedarfe oder zusätzliche Dauerleistungen nach dem SGB XII erhöhen diese Werte nicht (gemäß SGB V § 62)!
Geändert wurde Anfang 2006 die Sozialversicherung für ALG-II-Betroffene: Bisher wurden die Rentenversicherungsbeiträge auf der Basis von 400 Euro abgeführt. Die Bemessungsgrundlage wurde auf 205 Euro abgesenkt! Außerdem werden nur noch Rentenversicherungsbeiträge für „nicht anderweitig“ versicherte ALG-II-Betroffene gezahlt. Das betrifft jeden mit einer Nebentätigkeit!
Noch einiges anderes wurde geändert, aber die Berichterstattung war sehr sparsam. Dies ist aber keine Grund, die Nebentätigkeit aufzugeben, sondern ein Grund, sich zu wehren! Wer als ALG-II-Betroffener eine Nebentätigkeit hat, sollte eine Klarstellung vom Rentenversicherungsträger einfordern und auf eine kurzfristige Antwort bestehen. Die Rentenversicherungen wurden zu diesen Änderungen nicht gehört und sind sicher von den Nebenwirkungen nicht begeistert! Ansonsten sind bei der Anhörung viele handwerkliche Fehler festgestellt worden und darüber hinaus falsche Begründungen für diese Änderungen: eine gute Basis für die Gegenwehr! –
Wer eine Nebentätigkeit hat, muss darauf achten, dass er weiterhin über den ALG-II-Bezug renten- und krankenversichert ist, siehe Seite 2 des Bescheides, bitte auch im Folgebescheid, damit nicht aufgrund einer Nebentätigkeit die Zahlungen für die Rentenversicherung eingestellt werden. Im Mai 2008 einen Kontoauszug von der Rentenversicherung anfordern, falls die Bagis bis dahin keine stimmende Jahresmeldung für 2007 liefert. Die Krankenversicherung meldet sich, falls keine Beiträge gezahlt werden. –
Im „Fortentwicklungsgesetz“ erhält § 26 die Überschrift „Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen“. Gleichzeitig wird der § 231 des SGB VI als Anspruchsgrundlage gestrichen (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht). Die Ermittlung des angemessenen Krankenversicherungsbeitrags ist neu geregelt. Gemäß dem neuen Absatz 3 zahlt die Bagis Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn sonst allein durch diese Aufwendungen Hilfebedürftigkeit entstehen würde. Schließlich sieht die Krankenversicherung eine Familie anders als die Bagis. Gezahlt werden kann von der Bagis direkt an die Versicherungsträger! –
Freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern kann sich nur, wer nach dem 31. Dezember 2003 die Tätigkeit oder Beschäftigung aufgenommen hat! § 434j SGB III tritt nachträglich ab 1. Juni 2006 in Kraft.
Es gibt viel Geld, um Überfünfzigjährige wieder in Arbeit zu bringen, geschenktes Geld für den Arbeitgeber! Anzuschauen sind die Rahmenbedingungen im Netz unter „Bremer Arbeit“. Diese GmbH vermittelt die zusätzlichen Millionen im Programm „AGE 50 plus“. Die Höchstförderung beträgt 75 Prozent, längstens bis zum 31. Oktober 2007. Mit zusätzlicher Weiterbildung können es insgesamt auch 100 Prozent werden, alles ohne Rechtsanspruch, aber es sind richtige sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, bis BAT IVa oder vergleichbar.
Wer über 50 Jahre alt ist und in Bremen wohnt, hat hier eine Chance, seinen ALG-II-Bezug zu beenden! Der Arbeitgeber muss nicht in Bremen tätig sein. Die offizielle Betreuung dieses Programms liegt bei der „Bremer Arbeit“ GmbH, Telefonnummer 9584-8930, nicht bei Bagis oder Arbeitsamt, daher kennen nicht alle Fallmanager die Einzelheiten, und in ihrem Computer finden sie auch nichts darüber! Dafür kennt die „Bremer Arbeit“ keine Arbeitssuchenden. Logisch, oder?
Für jeden Betroffenen, der jetzt handelt, ist das ein Vorteil, doch unlogisch ist es allemal, oder wollte die Bagis diesmal die Fördermittel nicht zurückgeben? Das Nachsehen haben die Jugendlichen, denn durch diese Programm wird kein weiterer Arbeitsplatz geschaffen. Die Arbeitgeber werden das Geld nicht verschmähen! Und wie erfährt der kleine Unternehmer von diesem Goldesel?
Der Unternehmer muss bestätigen, dass sein Unternehmen keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat und nicht von Pleite bedroht ist. Ein Konkurs ist nicht möglich, daher kann jeder Unternehmer folgenlos unterschreiben. Insolvenz ist der richtige Fachausdruck, seit einigen Jahren!
Wer zusätzliche Unterstützung braucht, um einen Arbeitgeber zu überzeugen, kann sich bei mir melden. In jedem Fall soll der Arbeitgeber einen formlosen Antrag für dieses Förderprogramm stellen. Die restlichen Angaben oder Unterlagen werden nachgereicht. Ein Dauerarbeitsplatz muss es nicht sein, auch befristete Verträge werden gefördert!
Weiterhin gibt es noch das Programm „Ü 58“: Dies sind Ein-Euro-Arbeitsgelegenheiten für Überachtundfünfzigjährige mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren. Hier ist die Bagis zuständig. Aber wer will das schon? Die Erklärung zur 58er-Regelung kann innerhalb von drei Monaten widerrufen und auch wieder neu abgegeben werden. Diese vorher genau lesen, denn es gibt dann keine Förderung mehr! Umgekehrt gilt: Wessen Tinte noch keine drei Monate alt ist, kann widerrufen und das vorstehende Programm einfordern.
Das bundesweite Programm „Age 50 plus“ wird im Windhundverfahren vergeben, daher als erstes die Antragsformulare geben lassen und abstempeln lassen. Warum ist die Bundesregierung hier so großzügig? Die EU hat sie gerügt, weil die sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse von Überfünfzigjährigen weit unter dem EU-Durchschnitt liegen, daher muss die Bundesregierung für Abhilfe sorgen. Es ist somit zu erwarten, dass dieses Programm ausgeweitet und verlängert wird und dass andere Anreize folgen. „Age 50 plus“ wird jetzt oft gebraucht! –
Zur Achtundfünfziger-Regelung wird seitens der Behörde d arauf hingewiesen, dass für die Nichtvermittlung ein Zeitraum zugebilligt wurde, aber nicht der Leistungsbetrag. Welcher Achtundfünfziger hätte für ALG II diesen Vertrag unterschrieben? Damals waren die Vermittlungsmöglichkeiten nicht so schlecht wie heute: Es gab noch saftige Lohnkostenzuschüsse für Achtundfünfziger, bis zu 50 Prozent bis zum 60. Lebensjahr. Auch 2004 war die neue Regelung des ALG II den Ämtern schon bekannt, denn Gesetz wurde Hartz IV bereits im Dezember 2003.
Der Musterprozess für die Achtundfünfziger-Regelung läuft vor dem Sozialgericht in Itzehoe. Beim Sozialgericht Freiburg (S9 AS 1581/05 ER) ging es am 1. Juni 2005 in der Hauptsache um Kosten der Unterkunft. Der Einlass auf die Achtundfünfziger-Regelung wurde vom Antragsteller nicht ausführlich begründet und vom Gericht unter Hinweis auf das neue Recht abgelehnt. Lesenswert für den, der dieser Absage entgehen will. –
Der Chef der Bundesanstalt für Arbeit, Herr Frank-Jürgen Wiese, hat angeregt, „älteren“ Arbeitssuchenden in den neuen Bundesländern ein Bürgergeld zu zahlen. „Ältere“ Arbeitssuchende sind 55 Jahre jung und älter. Als Gegenleistung wird die Heranziehung zu gemeinnützigen Arbeiten genannt.
Wie verzweifelt muss der Herr Wiese sein? Er liest doch auch die Werbeaussagen dieser Bundesregierung, der Arbeitsmarkt könne auf das Wissen und die Erfahrung der älteren Arbeitssuchenden nicht verzichten – so zu hören anlässlich der Heraufsetzung des Renteneingangsalters von 60 auf 63 Jahre bei Rente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
Die Reaktion unseres Clement auf den Wunsch von Herrn Wiese ließ nicht lange auf sich warten: Es gebe genug Hilfen und Unterstützung, um ältere Arbeitslose wieder in Arbeit zu bringen. Welche Hilfen er meint, hat der Minister zwar nicht gesagt, aber Herr Wiese ist verstummt, und kein Journalist hat nachgefragt. Als Betroffener habe ich die Antwort erhalten, es gebe nichts, weil kein Geld da sei.
Für Neu-Achtundfünfziger, die Arbeitslosengeld I beziehen, kommt per Post ein Angebot der Bundesagentur für Arbeit: die „Erklärung zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen“. Der Betroffen unterschreibt, dass er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Belohnung: Keine Bewerbungen mehr, längerer Urlaub (statt drei bis zu 17 Wochen) und nur noch ausnahmsweise persönliches Erscheinen auf dem Amt. Der Preis: Die Rente muss zum nächstmöglichen Termin, an dem eine Rente ohne Kürzungsbetrag zu erhalten ist, beantragt werden. Daher vorher bei der Rentenversicherung informieren!
Wer diese Erklärung abgibt, kann innerhalb von drei Monaten widerrufen. Wer nicht antwortet, wird vorgeladen. Der Vorteil der Behörde: Arbeitslose, die diese Regelung akzeptieren, gelten nicht mehr als Arbeitslose im Sinne der Arbeitslosenstatistik. Was in Brief und Merkblatt ungenannt bleibt, aber logisch ist: Es gibt keine Förderung in die Selbständigkeit mehr!
Für ALG-II-Bezieher besteht eine ähnliche Vereinbarung, aber für alle nach dem 31. Dezember 1947 geborenen Betroffenen gilt: Die Rente muss zum nächstmöglichen Termin beantragt werden, ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente oder des Rentenabschlags zu nehmen. Auch die Bagis kann den Rentenantrag stellen. Hier ist es egal, ob der Betroffene diese Vereinbarung unterschrieben hat!
Wer sich in diesem Alter selbständig macht, sollte berücksichtigen, dass eine Rente wegen Arbeitslosigkeit auch vorherige Arbeitslosigkeit voraussetzt, also vorher die Auswirkungen von ALG II durchdenken und ausrechnen! Letzter Termin, an dem die Voraussetzungen für diese Achtundfünfziger-Vereinbarung erfüllt sein müssen, war der 31. Dezember 2005; diese Regelung wurde bis 31. Dezember 2006 verlängert. Wer diese Regelung nicht unterschrieben hat oder noch widerrufen kann, sollte sich über das bundesweite Programm „Age 50 plus“ informieren.
Das Sozialgericht Aurich (AZ S25 AS 201/05 ER vom 30. März 2005) hat sich mit dem SGB-II-Unterhaltsanspruch unter Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft beschäftigt und per einstweiliger Anordnung der Tochter ALG II und die Kosten der Unterkunft zugestanden, befristet für sechs Monate.
Die Tochter lebt wie ihr ebenfalls volljähriger Bruder bei den Eltern. Die Tochter hat drei Jahre gearbeitet und geht derzeit zur Schule, sie will beim BNVV den Hauptschulabschluss nachholen. Der Vater ist arbeitslos, die Mutter hat eine geringfügige Beschäftigung. Die Tochter macht geltend, dass sie von den Eltern keinen Unterhalt erhält, aber anteilige Unterkunfts- und Heizkosten an sie zahlen muss, bar natürlich, womit kein weiterer Nachweis der Zahlung vorliegt.
Im ALG-II-Antrag stand handschriftlich „wohnt bei den Eltern“, und die Angaben zu den Kosten der Unterkunft waren widersprüchlich. Sie hat aber im Zusatzblatt zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft erklärt, dass sie ihren Eltern Miete und Verpflegung zahlen müsse. Nach Ansicht des Gerichts hat sie damit die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs 5 widerlegt und erhält den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft von der Behörde.
Ob ihre Eltern diese Leistungen erstatten müssen, wird durch die Behörde geprüft, allerdings mit wenig Aussicht auf Erfolg, da die Eltern nur über ein Einkommen verfügen, dass geringfügig oberhalb der ALG-II-Sätze liegt. Eine neue Variante der Absage an die Unterhaltsverpflichtung! Eine Entscheidung zur Unterhaltspflicht von Verwandten, die in einer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft leben, hatten wir noch nicht. Es ist richtig kompliziert: So schafft selbst ALG II Arbeitsplätze, allerdings nur bei den Behörden. –
Bei verheirateten Paaren besteht Unterhaltspflicht schon nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch, bis eine Trennung erfolgt, auch wenn die Getrennten in einer gemeinsamen Wohnung leben. Ohne Unterhaltsbereitschaft besteht auch hier Anspruch auf ALG II, aber mit eventueller Regressforderung.
Zu den Regressforderungen hat sich Herr Lange, Geschäftsführer der Bagis, gemeldet: Erben müssen damit rechnen, dass die Leistungen nach ALG II von ihnen aus der Erbmasse zu befriedigen sind. Der Anspruch kann bis circa 84.000 Euro betragen. Wer mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann einen Freibetrag von 15.500 Euro geltend machen. Im Gesetz ist es: „die Behörde kann“, Herrn Lange sagt: „die Behörde will“. Die Gerichte werden es regeln! Es kann nicht sein, dass ein Ehepartner das Einfamilienhaus verkaufen muss, um die Regressansprüche der Bagis zu bezahlen, rückwirkend für längstens zehn Jahre! –
Das Bundesverfassungsgericht (1 BRV 1508/96 vom 7. Juni 2005) hat sich mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang Kinder eine Verpflichtung trifft, ihre Eltern zu unterhalten. Ein interessantes Urteil, auch die erfragte Einstellung der Bundesregierung weicht stark von der Praxis der Sozialämter ab. Wer Elternunterhalt leistet oder leisten soll, muss sich dieses Urteil ansehen, jedoch nicht den Artikel im „Weser-Kurier“ vom 16. Juni 2005 hierüber.
Das Verfassungsgericht hat die Kinder vor einer Leistungsüberforderung in Schutz genommen und auf das Sozialstaatsgebot verwiesen. Elternunterhalt muss nur leisten, wer im Luxus lebt und sich durch den Unterhalt nicht wesentlich einschränken muss. Angeführt wurde vom Gericht die Regelung zur Grundsicherung: Dort ist ein Rückgriff nur möglich, wenn das Kind über 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen hat.
Dieses Urteil mit den ausführlichen Begründungen kann auf viele Regelungen, auch des SBG II, ausstrahlen, etwa bei der eheähnlichen Gemeinschaft, wie bereits vom SG Düsseldorf aufgegriffen, dem Sparbuch der Kinder, den einmaligen Bedarfen und weiteren Regelungslücken im SGB II. –
Unterhalt kann jeder gewähren, ganz ohne rechtliche Verpflichtung. Diese besteht bei Ehepartnern nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch, ALG-II-Anspruch haben aber auch Ehepartner, die keinen Unterhalt bekommen. Wenn die Partner getrennt leben und einer ohne Einkommen und Unterhalt ist, hat dieser Partner sofortigen Anspruch auf ALG II. Geläufig ist die Flucht der Frau ins Frauenhaus! Aber selbst wenn beide weiterhin gemeinsam in einer Wohnung oder einem Haus leben, besteht Anspruch auf ALG II. Natürlich kann die Bagis Regress gegen den anderen Ehepartner nehmen, mit allen Risiken der Durchsetzung, aber der Leistungsanspruch auf Unterhalt ist sofort zu erfüllen!
Unterhaltsanspruch hat auch der volljährige Schüler, der bis 18 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter lebte. Um die stotterhafte Zahlung der Unterhaltsleistungen hat sich das Jugendamt gekümmert. Mit 18 muss der Mensch einen eigenen Antrag auf ALG II stellen. Er hat den Leistungsanspruch, er braucht das Geld. Die Bagis kann nicht auf den Unterhaltsanspruch verweisen. Dieser Mensch soll seinen Vater verklagen. Dies geht nicht; der Anspruch muss erfüllt, ALG II gezahlt werden. Die Unterhaltsansprüche gehen in dieser Höhe über, und die Bagis kann sich mit dem Jugendamt einigen, welche Behörde den Anspruch durchsetzt. In Bremen ist es, widerstrebend, das Jugendamt. Eine Aufforderung oder Vollmacht zur Klage muss der junge Mensch nicht unterschreiben, lediglich die Abtretungserklärung!
Wenn in einer eheähnlichen Gemeinschaft bisher gemeinsam gewirtschaftet wurde, und es kommt zum Streit mit der Folge, dass wieder getrennt gewirtschaftet wird, so ist auch dies für die Bagis entscheidend. ALG II muss gezahlt werden, auch wenn die Menschen weiterhin gemeinsam leben. Entscheidend ist der durchsetzbare Anspruch auf Unterhalt beziehungsweise der freiwillige Unterhalt. Wird dieser eingestellt und gibt es kein Rechtsanspruch auf Unterhalt, besteht sofort Anspruch auf ALG II. Falls die Bearbeitung etwas dauert und die Bagis keine Vorschuss zahlen will, kann beim Sozial- oder Verwaltungsgericht ein Beschluss im Eilverfahren beantragt werden, denn Leben muss man/frau täglich!
Unterhaltsanspruch ist in vielen Facetten möglich. ALG II hat dafür keine bindende Wirkung, weil die Bestimmungen widersprüchlich sind. Hinterfragt wurde bisher nicht nur, ob eine Verpflichtung zum Unterhalt bestehe, sondern auch die Höhe des einzusetzenden Einkommens, sprich: Wie viel Geld verbleibt dem Unterhaltpflichtigem? Auch hier wurden die Freibeträge und Berechnungen zugunsten des Zahlungspflichtigen vom Gericht verändert (Stichwort Stiefkinder, Sozialgericht Düsseldorf S22 AS 22/05 ER). Hier hat das Gericht dem verheirateten Mann höhere Freibeträge zugesprochen und ALG II als Zusatzleistung für diese Bedarfsgemeinschaft. Abzuwarten bleibt, ob nicht letztlich der Pfändungsfreibetrag auch für diese Ansprüche maßgebend ist.
Ein weitere Punkt ist der Einsatz von Vermögen sowohl für den eigenen Unterhalt als auch zur Erfüllung von anderen Unterhaltsansprüchen. Hier hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Juni 2005 ein sehr interessantes Urteil gefällt (1BvR 1508/96). Es ging um den Unterhalt für eine pflegebedürftige Mutter. Die Tageszeitung hat total abweichend und regierungsfreundlich berichtet. Die Ausführungen zum Sozialstaat und dem eigenen Lebensstandard sind sehr interessant; wer Unterhalt zahlen soll, sollte vorher dieses Urteil lesen.
Diese Bestimmungen des SGB II zum Vermögensverbrauch sind vom alten Arbeitslosenhilferecht übernommen worden und wurden inzwischen für ungültig erklärt. Die Vorinstanzen müssen den rechtliche Rahmen neu definieren, denn in den Bestimmungen fehlte den Richtern eine Härtefallklausel. Eine solche fehlt auch im SGB II.
Der ganz normale Regelsatz von 345 Euro bei uns sei ausreichend für ein bescheidenes Leben, wenn die Einmalleistungen großzügig gehandhabt werden, soweit das Berliner Sozialgericht vom Anfang August 2005. Leider wurde es nicht veröffentlicht und kam nur kurz in den Nachrichten. Auch hier liegen die Bestimmungen des SGB II total daneben! Viel einfacher hat ein Richter einer Betroffenen eine Haushaltshilfe zugesprochen: Hier liegt eine bedauerliche Regelungslücke im SGB II, dafür kann die Betroffene nichts. In die gleiche Kerbe schlägt die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (S49 SO 204/05 ER) über den Einmalbedarf eines HIV-Kranken. Zugestandene Einmalleistungen können die Erstausstattung für eine Wohnung sein oder der Bedarf bei Geburt eines Kindes, etwa 224 Euro zur Einrichtung des Kinderzimmers (Sozialgericht Lüneburg S24 AS 27/05 ER). Quittungen sind beizubringen!
Bedauerlicherweise müssen die Betroffenen und die Bagis-Mitarbeiter die Fehler des Gesetzgebers ausbaden. Erschwert wird dies durch die Uneinsichtigkeit von Herrn Clemens. Es werden immer neue Weisungen erteilt, leider nicht zur Verwaltungsvereinfachung sondern zur Leistungsverweigerung, und die Mitarbeiter müssen dies durchsetzen. –
Eine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft, so das Sozialgericht Dortmund am 14. Juli 2005 (AZ S29 AS211/05 ER), ist keine eheähnliche Gemeinschaft und daher keine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II. Diese Menschen müssen nicht füreinander einstehen, weil sie keine formelle Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Folglich wird ALG II unabhängig vom Einkommen des Partners bewilligt! In diesem Fall gab es aber noch einige Besonderheiten, wie oft im Leben. Was wäre, wenn diese Menschen den Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen hätten? Dasselbe Gericht verneinte am 31. März 2005 die Anrechnung (AZ S31 AS 82/05), aber hier ist die Regelung noch uneinheitlich. –
Eine Frau hat ALG II beantragt und nicht bewilligt bekommen: Ihr Ehemann, mit dem sie in ehelicher Gemeinschaft lebt, habe sie zu unterhalten. Der Ehemann ist Rentner und hat eine Altersrente von 970,45 Euro. Der Ehefrau wurde ein Bedarf von 443,16 Euro zugesprochen, dem Ehemann ein eigener Bedarf von 524,16 Euro. Somit sei die Ehefrau durch den Ehemann zu unterhalten, ein Anspruch auf ALG II bestehe nicht!
Das Sozialgericht Chemnitz (AZ S6 AS260/05) hat entschieden, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu ermitteln ist. Der Ehefrau wurde ALG II zugesprochen, die Behörde hat die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen. Die Regelungen des BGB sind heranzuziehen, um dem Schutz der Ehe gerecht zu werden. Die Tabellen stehen im Netz, bei Bedarf schauen wir gemeinsam!
Bei einer Trennung würde sich der Ehemann sonst besser stellen. Diese Regelung des BGB lässt dem Unterhaltspflichtigen mehr Einkommen als die Regelungen des SGB II. Es wurde auch festgestellt: Der Ehemann kann überhaupt nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, weil er nicht hilfebedürftig ist! Auch diese Passage ist beachtenswert.
Die Vielen ohne Leistungsbezug sollten schnellstens nachrechnen und einen Antrag stellen, rückwirkend natürlich! Auch das Schonvermögen ist anders zu ermitteln, wenn der Ehepartner gesondertes Vermögen hat. Jeder nicht von ALG II betroffene Partner mit eigenem Einkommen kann auf dieses Urteil Bezug nehmen, und die Betroffenen können die Neuberechnung verlangen, rückwirkend! Die Begründung des Gerichts beruht auf dem Ausschluss der minderjährigen, unverheirateten Kinder mit eigenem Einkommen aus der Bedarfsgemeinschaft. Diese Regelung wurde nachträglich eingefügt, um Geld zu sparen.
Wer das ALG II nicht in ungekürzter Höhe erhält, steht sich bei der Berechnung nach dem BGB besser, wenn der Partner eigenes Einkommen hat. „Eigenes Einkommen“ ist nicht nur Arbeitslohn, sondern auch Einkunft aus Selbständigkeit, Kapitalvermögen oder Rente. Selbst ALG I ist ein anderer Rechtskreis! Es gibt Nebenwirkungen auf die „zu teure“ Wohnung und das Vermögen. Alles ist neu zu überdenken!
Natürlich ist dieses Urteil auch bei eheähnlichen Gemeinschaften anzuwenden! Der Wortlaut: „Ein Ehegatte jedoch, der aus eigenem Verdienst heraus seinen Lebensunterhalt sichern kann, ist nicht hilfebedürftig. Die Einordnung eines solchen Ehegatten in eine Bedarfsgemeinschaft entspricht damit nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes... Die Vorschriften des Unterhaltrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind anzuwenden.“
Zu entscheiden war hier der Fall des Ehegatten. Jeder jetzt zur Bedarfgemeinschaft Hinzugerechnete solle dies hinterfragen! Die Auswirkungen können so aussehen, aber auch anders: Nicht umsonst hat das Gericht den Betrag nicht ermittelt!
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, also der Betrag, den der Zahlungspflichtige behalten kann, beträgt, wenn er erwerbstätig ist, 880 Euro, sonst 775 Euro (beides im Osten). Gemeint ist das Nettoeinkommen abzüglich fünf Prozent für Werbungskosten. Die Beträge schließen aber die Wohnung ein. Angesetzt habe ich hier die Werte bei getrennt lebenden Ex-Gatten. „Getrennt leben“ kann man auch in einer Wohnung! Wer wesentlich mehr Einkommen hat, kann mehr behalten, denn er hat auch einen höheren Selbstbehalt!
Zusatzbedarfe für Krankheit oder höhere Werbungskosten können auch diese Zahlungspflichtigen geltend machen! Unterhaltsanrechnungen der Behörde stehen jetzt grundsätzlich anders da, nämlich auf schwachen Füssen! Da gibt es viel Arbeit für die Behördenmitarbeiter und bei der leider normalen Fehlerhäufigkeit viele Verfahren! –
§ 11 regelt das einzusetzende Einkommen für die Bedarfsgemeinschaft, wenn es eine eheähnliche Gemeinschaft ist. Wer bisher Unterhalt gezahlt hat, konnte dies naturgemäß abziehen. Jetzt soll nur noch die Unterhaltszahlung aufgrund eines Unterhaltstitels abziehbar sein, und auch nur in der Höhe des Titels! Für die bereits laufenden Bewilligungen gilt sicher der Vertrauensschutz. Für Neuanträge kommt viel Arbeit auf die Familiengerichte zu, weil bisher einvernehmliche Regelungen mit dem Jugendamt bevorzugt worden. Aber immer erst schauen: Haben wir überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft und eheähnliche Gemeinschaft?
Für Auszubildende gibt es eine besondere Regelung. Gleichzeitig wird im neuen Absatz 4 festgelegt, dass das Pflegegeld ab dem zweiten Pflegekind teilweise angerechnet wird! Auch eine sehr soziale Maßnahme, die den Interessen des Jugendamtes entgegenläuft! Sie gilt ab 1. Juni 2006! Ist dadurch der Vertrauensschutz verletzt?
Das Sozialgericht Potsdam (S20 S 1/05 ER) hat eine Neuauflage des „Hauptmanns von Köpenick“ im Jahre 2005 beendet: Ein Wohnungsloser hat von der „Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende“ keine Leistungen mehr erhalten, denn der Antragssteller wohnt nicht in Potsdam. Er hat auch kein Einkommen, daher keinen Anspruch auf einen Berechtigungsschein zur Wohnsicherung. Der Richter hat vom 11. zum 12. Januar Abhilfe geschaffen: Das Amt muss weiterhin den Lebensunterhalt bezahlen, und zwar noch am gleichen Tag. Ein wirklich Gebeutelter und eine nachahmenswerte Schnelligkeit des Richters! –
Alleinstehende Leistungsempfänger in Bremen zahlen eine durchschnittliche Warmmiete von 243 Euro pro Monat, meldet der „Weser-Kurier“ am 16. April 2005. Ich glaube nicht, dass diese Zahl richtig ist. Die Bagis verteilt in ihren Bescheiden die Kosten der Unterkunft auf die einzelnen Köpfe der Haushaltsgemeinschaft. Vielleicht hat dies die Statistik beeinflusst? Bei Leuten über 18 Jahren wird ein Extrabescheid erteilt. In einigen sind gar keine Unterkunftskosten enthalten, in anderen anteilige Unterkunftskosten der Haushaltsgemeinschaft. Man sollte diese Statistiken überprüfen. Oder ist das Ergebnis so gewünscht?
Die positive Aussage des Artikels lautet: Bis 315 Euro will Bremen für eine Übergangsfrist zahlen. Dieses Zugeständnis ist ein Schritt auf dem richtigen Weg. Auch hier kann sich die Regierung nicht hinter dem Bundesrat verstecken. Gemäß § 27 Abs 1 SGB II kann die Bundesregierung die Obergrenze der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung festlegen. Es zeigt sich: Die Mietübersicht von Matthias Brittinger und Ralph Mels ist eine reife Leistung mit Folgen! –
Das Sozialgericht Oldenburg (S45 AS 172/05 ER) hatte zu urteilen im Fall eines alleinstehenden ALG-II-Beziehers mit Unterkunftskosten von 425,98 Euro monatlich. Er wurde im Dezember 2004 aufgefordert, diese Kosten zu senken. Mit Bescheid vom 22. März 2005 wurden ihm ab 1. April nur noch Unterkunftskosten von 258 Euro zugestanden. Unter Hinweis auf die Sechsmonatsfrist wird das Jobcenter Wilhelmshaven verpflichtet, die tatsächlichen Unterkunftskosten bis Ende Juni zu übernehmen, also sechs Monate im Jahr 2005. Auf die Frage der Verfügbarkeit von Wohnraum wurde hier nicht eingegangen. –
Das Landessozialgericht Schleswig (L6 B52/05 AS ER, Quelle: Tacheles-Sozialhilfe) hat am 25. Mai 2005 entschieden, das zuständige Amt müsse für sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten übernehmen, hier 418,07 Euro, auch wenn vorher vom Sozialamt nur angemessene Unterkunftskosten von 326,71 Euro übernommen wurden. Es gebe keine Rechtsnachfolge zwischen dem alten Sozialhilferecht und dem ALG II. Bei einer Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Kürzung würden ehemalige Sozialhilfeempfänger benachteiligt. (Das Sozialamt hat 1998 die Miete gekürzt, aber keine Aufforderung zur Kostensenkung verschickt und beim Auszug der Tochter nicht erneut reagiert. Die ALG-II-Bezieherin hat inzwischen die Wohnung gekündigt.) –
Das Sozialgericht Oldenburg (S47 AS 138/05) hat am 30. Mai 2005 eine zum 1. April 2005 erlassene Umzugsaufforderung des Amtes unter Verweis auf die Sechsmonatsfrist gestoppt. Eine Einlassung auf tatsächlich bezahlbaren Wohnraum gibt es in diesen Urteilen nicht.
Umzüge müssen beantragt werden, ebenso die anderen Nebenkosten, aber Kürzung der Unterkunftskosten ist frühestens nach sechs Monaten zulässig, und auch nur, wenn sonst umgezogen werden muss. In Bremen muss keiner umziehen! –
Energieschulden sind im Rahmen der Wohnraumsicherung vom Sozialamt nach § 34 SGB XII zu übernehmen, wenn die Schulden zu einer Stromsperre geführt haben (Quelle: „Quer“ 3/2005). Die Versorgung mit Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum Mindeststandart. Der säumige Zahler war ALG-II-Betroffener und hatte aus seiner Ich-AG keine Einkünfte mehr. Bei dem Familienvater mit zwei Söhne, alle ALG-II-Betroffene, waren 2.845 Euro Energieschulden aufgelaufen aufgrund der schlechten Einkommenslage. Die Leistung wurde auf Darlehensbasis zugesprochen. Das Sozialamt wurde an Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz erinnert, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechsprechung an Recht und Gesetz gebunden sind! (Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 14. Juni 2005, AZ. S20 53/05 ER). Erneut wird hier auf SGB XII zurückgegriffen, weil SGB II diese Regelungen nicht enthält. SGB II und nicht anderes, das bleibt Wunschdenken der Behörden! –
Nun noch zu unserem Lieblingsthema: die angemessene Miete (Quelle: „Quer“ 3/2005). Die Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes sind unter bestimmten Umständen zu erhöhen: plus 10 prozent, falls die letzte Erhebung im Jahr 2001 erfolgte und der Mietanstieg der 90er Jahre nicht ausreichend berücksichtigt wurde, plus 10 Prozent bei Einzug in eine Neubauwohnung und alles auch, wenn die Anmietung der Wohnung nicht vorher mit der Behörde besprochen wurde (Sozialgericht Osnabrück, AZ. S22 AS 204/05 vom 23. Juni 2005 mit Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 21. August 2002, AZ. 4 ME 305/02). Wer nicht seine volle Miete mit Nebenkosten erhält, sollte einen Rücknahmeantrag nach §44 SGB X stellen und die rückwirkende Neuberechnung beantragen. Bremen bewegt sich demnächst, Niedersachsen hat sich bewegt, aber trotzdem sind alte Kürzungsbescheide leider nicht zurückgenommen worden. –
Die Kosten für Wohnung und Heizung werden übernommen, wenn die Wohnung „angemessen“ ist. Wenn Sie hier alle beantragten Beträge bewilligt bekommen, legen Sie nur den allgemeinen Widerspruch ein, sonst auch für die Abweichungen oder Auflagen. Einen Eigenanteil für die Wohnung oder Heizung kann keiner verkraften! Falls eine Kürzung nicht ausführlich begründet wurde, fordern Sie die Erläuterung per Widerspruch ein. Die Begründung reichen Sie nach der Erläuterung der Bundesagentur für Arbeit nach. Die Frist ergibt sich aus der amtlichen Antwort.
Die Wohnung ist besonders schützungswürdig, und es sind alle sozialen Faktoren in die Überlegung einzubeziehen, etwa die Leistung der Kinder in der Schule, anstehende Entscheidungen nach der Orientierungsstufe, eine Klassengemeinschaft zum Wohlfühlen oder vorherige Wohnungswechsel. Diese Liste kann so lang sein wie Empfindungen vielfältig! Unterstützung können die Lehrkräfte in der Schule, Vertrauenslehrer, Ihr Arzt oder der Ihres Kindes leisten. Ist ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft schwerbehindert, müssen Sie dem Leistungsträger den Beginn der Prüfung des Antrags auf Schwerbehinderung mitteilen.
Fordern Sie diese Hilfe ein und nehmen Sie die vollmundigen Politiker-Erklärungen beim Wort, es werde keine Massenumzüge geben! Reden sie mit Ihrem Hauswirt oder Vermieter. In den Bescheiden erfolgt bereits eine Minderzahlung für Miete und Nebenkosten, aber ein Eigenanteil an der Miete ist ebenfalls nicht hinnehmbar. Auch aus diesem Grund Widerspruch einlegen!
Falls Sie sich zum Umzug entscheiden, klären Sie mit dem Kostenträger alle damit verbundenen Kosten, bevor Sie etwas unternehmen. Sechs Monate muss der Leistungsträger in jedem Fall die Kosten der Unterkunft ungekürzt übernehmen, und wenn Sie nachweisbar keinen entsprechenden Wohnraum finden, auch länger. Ist der Mietnotstand absehbar, fordern Sie beim Leistungsträger Unterstützung ein. Das kann auch ein von diesem bezahlter Makler sein. Eventuell ist es für den Leistungsträger günstiger, wenn Sie in Ihrer Wohnung bleiben. Trotzdem Widerspruch einlegen und den Umzug von der Kostenseite sehen: Makler, Renovierung, doppelte Miete stehen der Ersparnis gegenüber. Vielleicht ist auch ein Ende der Hilfebedürftigkeit absehbar, etwa durch Rentenbeginn.
Als Einschätzung der Lage ist zu sagen: Durch die Herabstufung von Arbeitslosenhilfe auf ALG II hat sich die Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum verdoppelt, wobei bereits vorher dieser Wohnraum nicht ausreichend für die Sozialhilfeempfänger verfügbar war. Die ersten Gerichte sagen, dass die Behörde eine entsprechende Wohnung nachweisen muss. –
Essen oder Miete zahlen: Dies ist keine Alternative! Matthias Brittinger und Ralph Mels haben es durch ihren Mietspiegel erreicht, dass alle bisherigen Kostensenkungsaufforderungen, sprich Umzugsaufforderungen zurückgenommen wurden! Egal wie der Bremer Senat sich entscheidet: Über 10.000 Umzüge wird es in Bremen nicht geben!
Wer allerdings mehr als 30 Prozent über dem Satz liegt, sollte die Zeit nutzen und seine Argumente festhalten. Warum sage ich nicht einfach: Der sollte schon mal umziehen? Weil es so einfach nicht ist! Auch bei den Mieten gibt es Urteile aus der Zeit des Sozialhilferechts, die genauso übertragbar sind wie jene zum Unterhalt oder zur eheähnlichen Gemeinschaft. Wer einen triftigen Grund hat, kann auch bei einer Mietüberschreitung in seiner Wohnung bleiben und braucht keinen Eigenanteil zu übernehmen, hat also Wohnung und Essen! Daran kann jeder mitwirken!
Wer sich nicht wehren will, sollte schleunigst umziehen! Dieser Mensch ist nicht zu verurteilen: Er zieht seine persönliche Ruhe vor. Wenn allerdings viele diesen Regelungen ausweichen, werden noch mehr Menschen umziehen müssen, eventuell auch mehrmals. Dass es anzuerkennende Gründe für den Verbleib in der Wohnung geben könnte, hält auch Senatorin Röpke für möglich!
Hoffentlich stehen diese Gründe ausführlich in ihrem Erlass: Schwerbehinderung, Krankheit, Ende des Leistungsbezugs in Sicht, Pflege in der Nachbarschaft, Schule des Kindes, Mietdauer in der bisherigen Wohnung, erst neu im ALG II, laufende Maßnahme oder Ein-Euro-Job: Diese Aufzählung ist unvollständig und ergänzungsbedürftig. Eure ganz persönlichen Gründe sind gefragt!
Die neue Wohnung darf auch nicht irgendwo sein, Frau Senatorin! Bitte schreiben Sie das in den Erlass: Die Wohnung muss im bisherigem Umfeld liegen! Lesen Sie am besten vorher nochmals das Urteil aus Lüneburg und legen Sie auch fest, dass die Bagis letztlich eine passende Wohnung nachweisen muss! Die Rahmenbedingungen sollen kundenfreundlich sein, und bitte auch gleich die Kostenübernahme regeln, für Anzeigen zur Wohnungssuche, Makler, Umzug, Maler, Kaution, doppelte Mietzeit infolge Umzug und Renovierung, notwendige umzugsbedingte Anschaffungen wie Gardinen. Die Betroffenen machen diese Rechnung ebenfalls auf und nehmen sie mit zu den Argumenten!
Weil Sie gerade dabei sind, Frau Senatorin, stellen Sie bitte auch fest, dass die Heizungspauschale von einem Euro pro Quadratmeter nicht mehr anzuwenden ist! Geben Sie Anweisung, dies bei den Jahresabrechnungen reibungslos zu akzeptieren! Sie wollen, dass Vermieter es als Vorteil ansehen, wenn die Wohnung an einen ALG-II-Betroffenen vergeben wird, doch die unregelmäßigen Mietzahlungen der Bagis in der Vergangenheit stehen dem entgegen! Die langsame Bearbeitung von Nebenkosten, Nachzahlungen und Mieterhöhungsverlangen ebenfalls!
Immer dieser Kampf zwischen dem Amt und einem Betroffenen, der sein Brot verteidigt – auch schon mal ein Festessen, wenn das Amt sich an das Recht hält und das Sozialstaatsgebot beherzigt! Mehr wollen wir nicht! Wir wollen Essen und Miete zahlen, allein dies ist bei den jetzigen Regelsätzen ein Kunststück! Schöngerechnet für den Finanzminister wurde bereits bei der Ermittlung der Regelsätze! Daher Montagsdemo: Kopf zeigen! Wir schaffen eine Zukunft mit ehrlichen Politikern!
Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 25. Juli 2005 festgestellt (S45 AS 492/05 ER), dass einem erkrankten und behinderten Mann gegenwärtig ohnehin kein weiterer Umzug in eine andere Wohnung zuzumuten ist. Vorangegangen war die Feststellung, dass in einer Wohngemeinschaft für diesen Betroffenen die Mietobergrenzen für eine Einzelperson anzuwenden sind.
Das Sozialgericht Kassel hat mit Beschluss vom 9. März 2005 (S21 AS 11/05) die Heizkosten-Pauschale von einem Euro je Quadratmeter aufgehoben. Die Betroffene hat sich auf die Empfehlungen des „Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge“ aus dem Jahr 1990 berufen. Nach dieser Formel ergaben sich Heizkosten von 1,28 Euro je Quadratmeter. Da die tatsächlichen Heizkosten der Betroffenen darunter lagen, musste das Amt diese übernehmen.
Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 20. Juli 2005 (S47 AS 259/05) über Heizkosten befunden, die 80 Euro über der Pauschale lagen: Diese Kosten musste das Amt übernehmen. Es gilt, dass bei schlecht isolierten Wohnungen oder alten Heizungsanlagen das Amt die vollen Heizkosten übernehmen muss! Diese waren bekannt, und es wurde nicht zur Abhilfe aufgefordert, wobei das Gericht gleichzeitig bezweifelte, dass eine solche Aufforderung rechtens wäre, da die Beurteilung der angemessenen Wohnung sich auf die Bruttokaltmiete bezieht und nicht auf die Heizkosten! Die Bruttokaltmiete war in diesem Fall angemessen. Anmerkung: Die Gewoba Bremen rechnet mit einer Erhöhung der Heizkosten um 45 Prozent, wie bei der Neuberechnung der Vorauszahlung im Oktober 2005 angegeben!
Das Landessozialgericht Celle hat laut „Hildesheimer Allgemeiner Zeitung“ vom 28. Januar 2006 bezweifelt, dass die Heizkosten mit den niedrigen Pauschbeträgen abgegolten sind; die steigenden Energiekosten lassen Zweifel aufkommen. Die Wohnungsgröße ist ebenfalls oftmals Gegenstand der Verfahren. 32.500 Verfahren gab es 2005 vor den acht niedersächsischen Sozialgerichten, der Anstieg um rund 10.000 ist auf ALG II zurückzuführen. Die Zahl der Sozialrichter wird 2006 von 107 auf 139 erhöht. Trostreich ist, dass die meisten Verfahren zu Gunsten der Schwächeren ausgehen! Bleibt nur zu bemängeln, dass überhaupt so viele Verfahren nötig sind!
Die Heizkosten können nicht pauschal ermittelt werden, weil zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, zum Beispiel Lage, Bauzustand, Geschosshöhe, Wärmeisolierung und Heizungsanlage, außerdem meteorologische Daten und nicht zuletzt die Bewohner selbst: Kinder, alte oder behinderte Menschen. Somit sind die Kürzungen sehr angreifbar!
Wasser ist im Regelsatz enthalten, Warmwasseraufbereitung auch. Die Bagis kürzt gerne und zur Zeit flächendeckend die Kosten der Unterkunft um die Pauschalbeträge. Dieses Gericht hat entschieden: Solange die Kosten der Unterkunft die Grenze der Angemessenheit nicht überschreiten, und wenn diese Kosten mit den Nebenkosten an den Hauswirt gezahlt werden, dann ist eine solche Kürzung unzulässig, die Nebenkosten sind ungekürzt zu übernehmen! Alle Betroffenen, deren Mietkosten den 1992er Wert von 325 Euro für einen Alleinstehenden nicht überschreiten, sollten gegen diese Kürzungen Widerspruch einlegen, auch wenn die Frist abgelaufen ist, weil ein amtlicher Fehler vorliegt!
Bei den Kosten der Unterkunft hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ L8 AS427/05 ER) mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 geregelt, dass bei der Wohngeldtabelle grundsätzlich die rechte Spalte zur Anwendung kommt, es sei denn, in dieser Gemeinde gibt es einen aussagekräftigen Mietspiegel. „Rechte Spalte“ bedeutet: ab 1. Januar 1992 gebaut oder mit zwei verschiedenen Renovierungen nach diesem Datum. Das Jahr 1992 bedeutet eine größere Wohnungssicherheit für Bremer, denn auch ein Verwaltungserlass hat keinen Bestand bei dieser Rechtsprechung.
Augenblicklich darf die Bagis nicht zum Umzug auffordern, weil die Klage des Vereins „Sozialer Lebensbund – miteinander leben, füreinander da sein“ dies verhindert, und die Richter in Bremen werden entsprechend entscheiden!
Begründet wurde der Beschluss auch mit dem Satz: „Dieser Tabellenwert in der rechten Spalte wird regelmäßig zugrunde zu legen sein, auch um Leistungsempfängern und den Sozialleistungsträgern zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit klare und eindeutige Richtlinien“ an die Hand zu geben. Davon sollte nur abgesehen werden, wenn der örtliche Wohnungsmarkt durch aussagefähige Mietspiegel erschlossen wurde oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. –
Zur Wohnung ist anzumerken: Es gilt die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG, hinzu kommen noch die Heizungskosten. Kürzungen sind nur zulässig, wenn die Zahlung an den Vermieter höher ist als der Tabellenwert, auch Zahlungen für Wasser und andere im Regelsatz enthaltene Bedarfe dürfen nicht herausgerechnet werden! In Bremen gelten derzeit keine anwendbaren Höchstgrenzen für die Wohnungsmieten. Auch der Ausschluss der rechten Spalte für Bremen ist ungültig!
Diese rechte Spalte nennt als oberste Bruttokaltmiete für einen Alleinstehenden 325 Euro, bei zwei (drei, vier, fünf) Familienmitgliedern 395 (470, 545, 625) Euro und für jedes weitere Familienmitglied plus 75 Euro. Wohngemeinschaften sind wie Einzelpersonen zu betrachten, bei zwei Leuten somit zweimal 325 Euro plus jeweils Heizung. –
Die Heizungspauschale von 1,10 Euro ist ungültig, denn die Heizkosten sind zu prüfen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, zum Beispiel Lage und Bauzustand, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage, meteorologischen Daten und nicht zuletzt von den Bewohnern (Kinder, Ältere, Behinderte). Die tatsächlichen Kosten sind erst einmal anzuerkennen, somit sind die Kürzungen sehr angreifbar! –
Als Eigenheimer muss man den Heizöltank kostengünstig füllen. Die Zahlung der Rechnung muss die Behörde bereits vorher zusagen! Eventuell bestellt die Behörde das Heizöl. Als Eigentümer sind notwendige Reparaturen vorher zu beantragen. Bei Ablehnung einen Bausachverständigen hinzuziehen, dies aber vorher beantragen! –
In § 20 wird vom „Fortentwicklungsgesetz“ der Inhalt des Regelsatzes neu definiert. Hiermit soll klargestellt werden, dass Haushaltsenergie (Strom) darin enthalten ist! Heizung wird extra bezahlt. Damit ist die Höhe des Regelsatzes noch willkürlicher, siehe Verfassungsklagen!
In § 22 wird neu eingefügt: „Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht“. Wer umzieht, braucht auch in so einem Fall die Zustimmung der Bagis. Es gilt, Argumente zu sammeln und Antrag zu stellen, damit der Umzug als erforderlich akzeptiert wird! Die Kosten des Umzugs sind dann der Nebeneffekt für die Mühe!
Insgesamt ist dies eine unlogische Vorschrift! Sie wird eventuell dazu führen, dass Betroffene lieber etwas näher an der Angemessenheitsgrenze mieten. Auch kann die aktuelle Miete beispielsweise wegen Wohngemeinschaft oder Eigentum unangemessen niedrig sein. So gibt es wieder viel Arbeit für die Gerichte und Verdruss für die Betroffenen!
Guthaben werden im Monat nach Erstellung der Gutschrift von der Bagis abgezogen, daher eventuell erst bis zum Zahlungseingang warten, falls der Hauswirt nicht zahlungsbereit ist.
Wer denkt, bei einem Umzug habe die Genehmigung des Mietvertrages durch den bisher örtlich zuständigen Träger, die Bagis, zu erfolgen, hat sich zu früh gefreut, denn der für den Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Damit wird jeder Ortswechsel zum Hürdenlauf, und es liegt eine klare Einschränkung der Bewegungsfreiheit vor. Es wurde auch nicht begründet warum jeder Mietvertrag vorzulegen ist. Damit dürfte diese Bestimmung nicht haltbar sein.
Wenn eine Tätigkeit in einem neuen Ort aufgenommen wird, der außerhalb des Tagespendlerkreises liegt, gibt es eine Mobilitätsprämie von der Bagis, circa 1.000 Euro, Tagespendlerkreis und Prämie sind verhandelbar.
Unterfünfundzwanzigjährigen wird überhaupt keine Unterkunftsleistung gezahlt, wenn diese vor dem Leistungsantrag umziehen, um diese Leistung zu erhalten. Die Wohnungsbeschaffungskosten und die Kosten des Umzugs können bei vorheriger Zusicherung vom örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung vom Träger am neuen Ort übernommen werden.
Auch Auszubildende können die Kosten der Unterkunft erhalten, als Zuschuss in Höhe der ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Dieser Zuschuss gilt nicht als ALG II im Sinne von § 19 Satz 2, dadurch werden die Ausschlusstatbestände zu den anderen Leistungsgesetzen umgangen! Dies ist sicherlich ausbaubar und eine Reaktion auf entsprechende Gerichtsentscheidungen!
§ 19 wurde neu geregelt. Der Hinweis auf den befristeten Zuschlag nach § 24 ist entfallen. Im Entwurf steht, dass dieser Zuschlag nicht mehr Bestandteil des ALG II sein soll. Warum nun für die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft für Azubis und Studierende ausdrücklich geregelt wurde, dass es sich nicht um Leistungen nach dem SGB II handelt, bleibt das Geheimnis des Gesetzgebers!
Das Bundessozialgericht (B7 AL 44/04R und B7 AL 30/04R hat die Berücksichtigung von Vermögen bei der Arbeitslosenhilfe bemängelt und aufgrund einer fehlenden Härtefallregelung für rechtswidrig erklärt. Es ist die Prüfung des Einzelfalls nötig. Die Landessozialgerichte müssen erneut prüfen. Wer von einer Vermögensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe betroffen war, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. (Quelle: Ainfo Februar 2005, Nummer 95: Tipps zur gewerkschaftlichen Arbeitslosenarbeit). Es geht hier zwar um Arbeitslosenhilfe, aber die Vermögensanrechnung beim ALG II ist genauso angreifbar. Auch hier gibt es keine Härtefallregel. –
Wer die Vermögensgrenzen überschreitet, sollte nach dem Urteil über die alte Arbeitslosenhilfe sehen: Dort wurden jetzt die alten Regelungen zur Vermögensanrechnung für ungültig erklärt. Die Regelungen zum ALG II wurden dort abgeschrieben, ebenfalls ohne Härteklausel. –
Der Bundesverband der Banken hat die Verbraucher auf höhere Kontoführungsgebühren vorbereitet. Grund sind die Kosten für die „gläsernen Konten“. Die Behörden machen regen Gebrauch von den Nachfragemöglichkeiten. Die Großbanken registrieren mehr als 2.000 Kontenabfragen, die Sparkassen 300 bis 500 je Institut. Da es mehr als 470 Sparkassen gibt, summiert sich dies auf circa 140.000 Kontenabfragen, gerechnet mit den unteren Werten. Das sind keine Monats- oder Wochenwerte, das ist der tägliche Wahnsinn! Die neue Möglichkeit wird wohl nicht nur bei begründetem Verdacht, sondern grundsätzlich angewandt. Auch hier ist die Bundesregierung gefordert! –
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Oktober 2005 entschieden (Aktenzeichen IV ZR 162/03; 177/03 und 245/03), dass bei vorzeitig gekündigten Lebensversicherungen von einem Mindestausschüttungsbetrag auszugehen ist, auch wenn die Vertragskosten wie Provision, Verwaltungskosten und Stornogebühren höher sind. Die entsprechende, zwischen 1994 und 2001 verwendete Vertragsklausel wurde für ungültig erklärt.
Wer seine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hat, sollte sich die Abrechnung genau ansehen. Falls keine detaillierte Abrechnung erfolgte, diese einfordern und schon vorsorglich Widerspruch einlegen. Die Versicherung zur Prüfung und Stellungnahme zu diesem Urteil auffordern. Wer von seiner Versicherung den Rückkaufwert erfragt hat, sollte unter Bezug auf dieses Urteil nochmals nachfragen.
Wer seine Lebensversicherung auflösen muss, sollte auch einen Verkauf der Police überlegen. Es gibt entsprechende Nachfrager, eventuell sogar die eigene Lebensversicherung. Die Kaufangebote dieser Interessenten liegen meist über den Rückkaufwerten, jedoch werden diese als Anhalt genommen. Wer bereits seine Police verkauft hat, sollte auch in diesem Fall nachfassen und eine Nachbesserung aushandeln.
Bei einer Veräußerung der Lebensversicherung läuft die Police „normal“ weiter. Der Erwerber hat sich die Auszahlung abtreten lassen und zahlt die Prämien. Spätestens mit dem Ablauf erhält er die Auszahlung, mit allen Extras wie Schlussgewinnanteil. Ein solcher Verkauf geht auch unter Freunden. Die Dividende ist so hoch, dass diese Geldanlage sehr interessant ist!
Einen noch höheren Preis können kranke Menschen für ihre Lebensversicherung erzielen. Wer sehr krank ist, sollte diesen Vorteil auch nutzen, allerdings ist es zweckmäßig, den Antragsbogen und die Police auf Ausschlüsse zu prüfen. Lebensversicherungen können ALG-II-fest gemacht werden, bis an dem Tag vor der Antragsstellung.
Wer erbt, kann sich freuen – die Bagis auch: Zur Erbschaft hat das Sozialgericht Hamburg (AZ S52 AS 1507/05) am 24. Januar 2006 laut „Tacheles“ beschlossen: Der Zufluss der Erbschaft wird mit dem Anspruch auf ALG II aufgerechnet, aber nur für die Dauer der aktuellen Bewilligung. Für den Folgeantrag handelt es sich um Schonvermögen! Falls das Schonvermögen nicht ausreicht, kann die Erbschaft auch ALG-II-sicher angelegt werden, vor dem Folgeantrag. Die Regelungen des SGB II halten in vielen Fällen den gerichtlichen Überprüfungen nicht stand!
„Wir berücksichtigen die Zahlungen mit dem Zahlungseingang, ohne Wenn und Aber“, so eine Mitarbeiterin der Bagis. „Erstattung von überzahlter Steuer ist ein Vermögenszufluss und kein Einkommen“, so das Sozialgericht Leipzig (S9 405/05 ER, Quelle: Tacheles). Somit ist jeder Geldeingang für eine alte Forderung kein anzurechnendes Einkommen! Dies gilt auch für Lohn- und Gehaltszahlungen, Nachzahlungen jeglicher Art aus der Zeit vor dem ALG-II-Bezug, Abfindungen aus Arbeitsgerichts- und Schlussverteilungen aus Insolvenzverfahren.
Eine Besonderheit stellen Erbschaften dar (Sozialgericht Hamburg, S52 AS 1507/05, Quelle: Tacheles). Diese rechnen im Bewilligungszeitraum als Einkommen und werden angerechnet, somit gilt die Anrechnung für längstens sechs Monate. Für den Folgeantrag ist der vorhandene Restbetrag ein Schonvermögen entsprechend den Bestimmungen. Wer eine größere Erbschaft gemacht hat, kann somit zwischen den beiden Bewilligungszeiträumen auch entsprechende Verfügungen treffen, um das Geld entsprechend umzuschichten. Aber immer auch die Rentabilität beachten! Bitte für den Zeitraum ohne Leistungsbezug die Mindestbeiträge zur Rentenversicherung einzahlen und die Krankenversicherung aufrechterhalten, aber in der Pflichtversicherung bleiben! Beratung tut hier sicherlich gut!
Zur Lohnsteuererstattung hat das Sozialgericht Leipzig (AZ S9 405/05 ER) vom 16. August 2005 folgenden Beschluss erlassen: Eine erhebliche Lohnsteuererstattung ist kein auf das ALG II anzurechnendes Einkommen, weil dieser Erstattungsanspruch bereits vor dem Bezug des ALG II bestand. Es handelt sich um Vermögen, hier um Schonvermögen innerhalb der Höchstsätze! Diese Entscheidung lässt sich auch auf andere Nachzahlungen wie Abfindungen, Restzahlungen aus Insolvenzen, Arbeitsgerichtsverfahren oder Kindergeldnachzahlungen anwenden!
Im „Fortentwicklungsgesetz“ wurden die Beträge für das Schonvermögen gesenkt, von 200 auf 150 Euro je vollendetem Lebensjahr. Der Höchstbetrag wurde von 13.000 auf 9.750 Euro gesenkt, für Kinder von 4.100 auf 3.100 Euro. Die Freibeträge für die festgelegte Alterssicherung wurden von 200 auf 250 Euro beziehungsweise von 13.000 auf 16.250 Euro erhöht. Dies alles je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wenn es eine eheähnliche Gemeinschaft ist.
Den Ausführungen am Anfang des Punktes Vermögen ist nichts hinzuzufügen, die richterliche Klärung ist noch nicht erfolgt! Der Gesetzgeber hat bisher keine Anstrengungen für eine Härtefallregelung unternommen. Im Gegenteil: In § 13 Absatz 1 wurde der zweite Satz gestrichen, dies war die Ermächtigung, bestimmtes Vermögen von der Anrechnung auszuschliessen! Der höhere Freibetrag nach § 65 Absatz 5 mit 520 Euro je Lebensjahr, insgesamt 33.800 Euro, wurde nicht verändert.
Wer nicht enden möchte wie Arafat oder Tito, kann eine Vorsorgevollmacht erteilen. Die Formulierung ist variabel, Wünsche des Vollmachtsgebers sind ausschlaggebend, und die besonderen Umstände des Einzelfall sind zu berücksichtigen. In der nachstehenden, entsprechend formatierten Vorlage wären die Lücken handschriftlich auszufüllen. Weitere Anleitungen sind beim Bundesministerium für Justiz zu finden:
„Ich, ..., geboren ..., geborene ..., wohnhaft ..., bevollmächtige hiermit ..., mich in allen Vermögens- und Rechtsangelegenheiten gegenüber jedermann gerichtlich und außergerichtlich und ohne jede Ausnahme, soweit das Gesetz nicht eine persönliche Handlung zwingend vorschreibt, zu vertreten. Von der Beschränkung des § 181 BGB wird Befreiung erteilt. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.
Außerdem bevollmächtige ich ..., mich bei Krankheit oder Behinderung sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Betreuung erforderlich ist, zu vertreten. Diese Vertretung erstreckt sich auf die Bestimmung des Aufenthalts, falls ich diese Bestimmung selbst nicht mehr treffen kann. Insoweit wird die Vollmacht vorausschauend für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit von mir erteilt.
Die Vollmacht ermächtigt ..., auch im Falle von Krankheit und Gebrechlichkeit sowie im Falle eines Klinikaufenthalts, Erklärungen gegenüber Ärzten hinsichtlich medizinischer Behandlungen abzugeben, insbesondere Zustimmungen zu Operationen und sonstigen Eingriffen sowie die Verweigerung dieser Zustimmung zu erklären. Meinem Kind ... steht auch ein uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen zu.
Die Vollmacht hinsichtlich medizinischer Behandlungen besteht jedoch nur dann, falls ich infolge meines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr selbst zu Entscheidungen in der Lage sein sollte.
Falls ich in einen Zustand gerate, in welchem ich meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit unwiderruflich verloren habe, will ich, dass auf Maßnahmen verzichtet wird, die nur noch eine Sterbens- und Leidensverlängerung bedeuten würden. Mein Leben soll sich in Stille und Würde vollenden.
Bremen, den ..., Unterschrift ..., Unterschrift ...“
Mitte März 2005 gab es eine neue Aussage über die Anzahl der Widersprüche gegen die ALG-II-Bescheide: 212.000 entsprechend 5 Prozent sollen es nun gewesen sein, aber in vielen Fällen wurden die Widersprüche gar nicht gezählt, weil die Bescheide zurückgenommen wurden.
Die Behörden des Landes antworteten auf eine Medienanfrage zur Fehlerquote bei den ALG-II-Bescheiden, in Bremen seien mindestens 50 bis 60 Prozent der Bescheide richtig! Wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Bescheid falsch ist, aber die Widerspruchfrist bereits abgelaufen, dann stellen Sie einen Rücknahmeantrag nach §44 SGB X. Das empfiehlt die Arbeitslosenzeitung „Quer“ von März/April 2005.
Geld gibt es per einstweiliger Anordnung, ansonsten kann beantragt werden, die Entscheidung in einem ähnlichen Verfahren abzuwarten. Aber ohne Antrag, ohne Widerspruch, eventuell ohne Klage gibt es kein Recht! Auch eine Klage kann vorsorglich erhoben werden. Wer lange auf sein Geld wartet, muss zusätzlich darlegen, wie er ohne diese Leistung leben konnte. –
Das Sozialgericht Detmold (AZ S10 AS 25/05 ER vom 14. April 2005) war schnell. Beantragt wurde die Fortsetzung der ALG-II-Zahlung über den 31. März 2005 hinaus. Der Antrag an das Gericht vom 16. März 2005 ist am 30. März beim Sozialgericht Detmold eingegangen und zwei Wochen später für den Antragssteller positiv entschieden worden. Bezahlt werden muss ALG II ab 1. April 2005, also im Anschluss bis zur Entscheidung über den Folgeantrag, als Vorschuss. Diese Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Vermutung von Vermögen und die entsprechenden Maßnahmen, zum Beispiel Vorlage von Kontoauszügen für mehrere Monate. –
Einmalbedarfe, die es so nicht mehr geben wird, etwa für Reparatur oder Ersatz von Geräten, sollten beantragt und der Darlehensregelung nur unter Vorbehalt zugestimmt werden, eventuell auch im Eilverfahren. Gebt den Richtern die Möglichkeit, euch beizustehen! Vorher hat ja die Behörde die Möglichkeit, in eurem Sinn zu entscheiden. Die Bescheide sind alle anfechtbar, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist. –
Das Sozialgericht Schleswig (S17 SO 82/05 ER) bejaht Eilbedürftigkeit bei SGB II und SGB XII. Es geht um 34 Euro monatlich; die Klägerin bezieht ALG II, der Kläger Sozialgeld. Eine Regelungslücke im Gesetz wird hier zu Gunsten der Antragsteller ausgefüllt. –
Wer einen rechtskräftigen Bescheid hat, kann mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sein Geld retten. – In vielen Gerichtsverfahren sind einstweilige Anordnungen mit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn die Arbeitssuchenden das Geld brauchen. –
Im Keller des Sozialzentrums Bremen-Süd stapeln sich die Akten! Aber kein Antrag geht verloren, so der Amtsleiter Peter Wührmann. Gemeint sind allerdings nicht die Anträge auf ALG II, sondern Anträge nach dem alten Sozialhilfegesetz. Falls ihr davon betroffen seid, müsst auch ihr dafür sorgen, dass kein Antragsgrund verloren geht, falls ihr das Geld braucht, also die Zahlung auch ohne Antrag einfordern! Kopie mitnehmen! –
Der Antrag auf die Regelleistung zum ALG II ist immer eilbedürftig, entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BVR 569/05 vom 12. Mai 2005). Der Sachverhalt: Zwei Antragsstellern war das ALG II wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse versagt, der Eilantrag auf Zahlung aus dem gleichen Grund abgelehnt worden. Das Gericht hatte auf die Hauptverhandlung verwiesen. Die Antragsteller riefen daraufhin das Bundesverfassungsgericht an.
Mit Recht: Das oberste Gericht hat entschieden, dass die Verfahrensdauer bis zur Entscheidung im Hauptverfahren nicht zugemutet werden kann: Die Antragsteller müssen jeden Monat leben. Das Verfahren wurde an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen, mit einer entsprechenden Kritik an den Vorinstanzen und der Auflage zur prompten Entscheidung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 12. Mai 2005 (Quelle: „Tacheles“, Harald Thomé) sinngemäß festgestellt, dass der Bedarf im Jetzt besteht und ein Verweis auf die Zukunft beschwert und daher nicht zumutbar ist, ohne jedes Wenn und Aber. Damit sind auch die Kürzungen bei den vorläufigen Anordnungen künftig ohne Rechtsgrundlage! –
Eine Sperrzeit für ALG-I-Betroffene nach dem Wechsel in eine befristete Tätigkeit kann unrechtmäßig sein. Die Betroffene hatte eine unbefristete Stelle selbst gekündigt und eine auf drei Monate befristete Arbeit aufgenommen, mit der Aussicht auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung. Nachdem diese Tätigkeit beendet war, hatte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Dies ist unrechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Kündigung die Aussicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachweislich bestand. Berufliche Mobilität muss möglich sein, so die Begründung des Bundessozialgerichtes (AZ. B7 AL 98/03 R vom 26. Oktober 2004 laut „Sozialinfo“ Nr. 86). –
Überzahlte Leistungen, so das Sozialgericht Magdeburg (AZ S28 AS543/05 ER), werden oftmals durch die „lange Leitung“ der Behörde verursacht. In diesem Fall hat die Behörde eine Überzahlung von ALG II zurückgefordert und den Abzug in Raten angekündigt.
Der Betroffene hat gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Weil Widersprüche nach dem SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, hat er die Hilfe des Gerichts gesucht: Nach SSG § 86a Absatz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat der Behörde mitgeteilt, dass der Widerspruch gegen die Überzahlung aufschiebende Wirkung hat! Die Behörde muss nunmehr erst einmal über den Widerspruch entscheiden.
Das Fazit der bisherigen Gerichtsentscheidungen ist: Über 50 Prozent aller ALG-II-Bescheide in Bremen sind falsch! Ihr müsst dies nur geltend machen, denn die Behörde wird keine Korrektur von Amts wegen vornehmen! Aber wie geht das, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen, angenommen, die Widerspruchsfrist sei abgelaufen? Mit einem Brief an die Bagis!
Er lautet: „Ich bitte um Prüfung und rückwirkende Korrektur Ihres Bescheides vom Soundsovielten aufgrund der Entwicklung der Rechtssprechung“ (Gericht und Aktenzeichen angeben).
Oder einfach so: „Maßgeblich ist § 48 SGB X. Die Kürzung bei der Heizkostenabrechnung/Nebenkostenabrechnung für die Warmwasseraufbereitung ist demnach nicht zulässig.“
Oder: „Wir sind keine Bedarfsgemeinschaft, daher bitte ich Sie, die Unterhaltsbeträge neu zu ermitteln und mir rückwirkend ungekürztes ALG II zu zahlen.“
Oder: „Bei der Erstbewilligung wurde mir auferlegt, mein Grundstück zu verwerten, und ALG II wurde nur als Darlehen gewährt. Ich bitte um Prüfung dieser Entscheidung unter Anrechnung meines Schonvermögens, denn das Grundstück soll meine Alterssicherung sein.“
Oder: „Der Hausbesuch wurde unbegründet durchgeführt, daher sind die Kürzungen rechtswidrig. Ich bitte um Nachzahlung.“
Oder: „Die Größe der Wohnung ist unerheblich, weil die Miete angemessen ist, daher bitte ich um Nachzahlung.“
Oder: „Die Eigenheimzulage, die Steuerstattung, die Auszahlung der Versicherung, die Abfindung, die Nachzahlung des Arbeitgebers waren jeweils im Schonvermögen zu berücksichtigen. Ich bitte Sie, die gekürzten Beträge nachzuzahlen.“
Oder: „Anlässlich des Verlängerungsantrages bitte ich Sie, das Schonvermögen neu zu ermitteln“ (weil unerwartete Zahlungen, zum Beispiel Erbschaft oder Gewinn, im laufenden Bewilligungszeitraum zu Anrechnungen geführt hatten).
Oder: „Ich bitte um Nachzahlung der Kürzung wegen nicht unterschriebener Eingliederungsvereinbarung, weil diese für meine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht zwingend notwendig war.“
Oder: „Ich bitte um Nachzahlung meiner Kürzung wegen unerlaubter Abwesenheit, weil mich der Tod meiner Mutter so betroffen gemacht hat, dass ich die Abmeldung und Einholung der Reiseerlaubnis vergessen habe.“
Oder: „Ich bitte um Neuberechnung meines Nebeneinkommens und Nachzahlung meiner Kürzung.“
Dies lässt sich fortsetzen! In den meisten Fällen sind die Fehlentscheidungen auch für die Bagis ersichtlich, aber eine Änderung mit Nachzahlung von Amts wegen ist mir von dieser Behörde nicht bekannt! Beantragt bitte auch die rückwirkende Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und prüft den Versicherungsverlauf mit Hilfe der Deutschen Rentenversicherung! Denkt gegebenenfalls auch daran, das Kindergeld rückwirkend einzufordern! Immer wieder vergessen oder leider übersehen werden die Versicherungspauschale, der Zuschlag für Alleinerziehende, der Zuschlag nach ALG-I-Bezug.
Soweit die bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen, die oftmals keine Anwendung finden. Alles ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 anwendbar und einforderbar, auch wenn inzwischen alles anders aussieht und kein ALG II mehr nötig ist. Die Regelsatz-Klage steht vor der nächsten Instanz. Bewerbungskosten nach dem SGB III zu begrenzen, dürfte unhaltbar sein. –
Wir möchten gerne die ganz normalen Briefe der Behörde und natürlich auch die ausgefallenen Briefe öffentlich machen, ohne jeglichen Hinweis auf den jeweiligen Empfänger, jedoch mit sachlichem Kommentar zu Hintergrund, Anlass und Inhalt des Schreibens, beispielsweise zur „möglichen Nachzahlung, aber Überzahlung“ (ohne Zusatz), auch zu den den Bearbeitungszeiten und den nicht genannten Ansprechpartnern der fehlenden Telefon- und Faxnummern.
Ziel ist es, den nicht von ALG II Betroffenen einen Einblick in diese Welt zu geben. Also bitte sehr sachlich, damit es auch gelesen wird! Bitte die Originale, den Kommentar und ungeschwärzte Kopien mitbringen. Wir schwärzen gemeinsam, somit können wir die Echtheit jedes Beitrags garantieren! Natürlich sind auch andere Behördenbriefe willkommen. –
Im „Fortentwicklungsgesetz“ wird festgelegt, dass die Bagis keine Sozialgerichtskosten mehr bezahlen soll, daher wurde das Sozialgerichtsgesetz entsprechend geändert. Leider vergessen wurde, dass Widersprüche gegen Rückzahlungsbescheide aufschiebende Wirkung haben (zum Beispiel Sozialgericht Berlin S37 AS 11213/05 ER vom 12. Dezember 2005). „Vergessen“ wurde so manches! Wir werden daran erinnern!
Im Jahre 2004 erhielten die meisten Sozialhilfeempfänger einen Aufhebungsbescheid für die Sozialhilfe. Gleichzeitig wurden diese Menschen aufgefordert, Arbeitslosengeld II zu beantragen. Fast alle Sozialhilfeempfänger wurden so an die „Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales“ weitergereicht.
Der amtsärztliche Dienst der Bagis hat vorrangig Behinderte begutachtet. Wer nach Meinung dieses Arztes weniger als drei Stunden arbeiten kann, erhielt einen Einstellungsbescheid für das ALG II. Gleichzeitig wurden diese Menschen aufgefordert, Sozialgeld zu beantragen. Das Sozialamt hat bei ihnen geprüft, ob sie Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen können und diesen Rentenantrag eingefordert. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Erwerbsfähigkeit der Behinderten festgestellt und die Rentenanträge abgelehnt. Erwerbsfähigkeit heißt: Jeder kann länger als drei Stunden arbeiten. Entschieden wurde nach Aktenlage: Der Mensch wurde nicht gebraucht!
Länger als drei Stunden arbeiten heißt auch: kein Sozialgeld, sondern ALG II, also erneut einen Antrag stellen. Wie fühlt sich so ein behinderter Mensch? Ihr könnt es mir glauben: sehr schlecht. Sein Restvertrauen in diese Gesellschaft ist ihm abhanden gekommen, seine Medikamente wirken nicht mehr. Die sozialen Betreuer versuchen, diese Verzweiflung wieder abzubauen; auch einige Mitarbeiter in den Ämtern verstehen diese Behördenwillkür nicht!
Egal ob Sozialgeld, ALG II oder Grundsicherung: Nirgends gibt es mehr Geld für die betroffenen Behinderten, der Regelsatz ist gleich, aber keiner will zahlen. Dies treibt die Gesamtausgaben in die Höhe, denn auch die Behördenmitarbeiter müssen bezahlt werden, und Arztbesuche sind schon für die Allgemeinheit teuer, doch besonders für Behinderte! Schwerer noch wiegen der Vertrauensverlust in diese Gesellschaft und der Verlust an Lebensqualität.
Die betroffenen Behinderten haben bei ALG II den Vorteil, dass Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, allerdings nur geringe. Sie können auch gegen die Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Widerspruch einlegen und erhalten dann weiterhin Sozialgeld, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Ausgelöst wurde dieses Behördenhopping durch das Sozialamt, verantwortlich war letztlich Senatorin Röpke! –
Behinderte werden in § 21 hinsichtlich der Eingliederungsbeihilfen auf das SGB XII § 54 Absatz 1 Satz 1–3 verwiesen. In § 28 werden die Zahlung von Sozialgeld und Mehrbedarfe für Behinderte neu geregelt und Voraussetzungen genannt. Die Bestimmungen zum SGB IX treten rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft, gemäß Artikel 5 des Gesetzes zur Fortschreibung. –
Im „Fortentwicklungsgesetz“ wurde § 5 Absatz 3 SGB II dahingehend geändert, dass die Bagis jetzt für den Betroffenen nicht nur andere Sozialleistungen beantragen, sondern auch per Widerspruch und Rechtsmittel einklagen darf. Wenn also kein Rentenantrag gestellt wird, darf die Bagis dies tun und auf eigene Kosten Widerspruch und Klage erheben, allerdings nur im Rahmen der bestehenden Reihenfolge der Sozialleistungen und nach Aufforderung an den Betroffenen.
Bis zur Entscheidung muss die Bagis die Leistungen erbringen. Die ist einerseits eine Entmündigung, aber für die zum Behördenhopping getriebenen Behinderten eine Hilfe. Wer mit dem durch die Bagis beabsichtigten oder gestellten Antrag nicht einverstanden ist, kann dies mit Widerspruch und Klage belegen. Es ist interessant, dass auch die Bagis Widersprüche und Klagen benötigt, um Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern durchzusetzen! –
Die Zusammenarbeit zwischen Bagis und der Agentur für Arbeit klappt nicht, der Artikel 18a soll dies verbessern. Hier steht nichts Unverständliches, die normale, logische Information wird dort geregelt. Das „Fortentwicklungsgesetz“ hat auch im SGB III nochmals den Informationsaustausch mit der Bagis geregelt und die Zusammenarbeit festgeschrieben! –
§ 33 regelt wie bisher den Übergang von Ansprüchen des Betroffenen gegenüber anderen auf die Bagis, doch nach der Neufassung muss die Bagis dafür nichts mehr unternehmen. Ansonsten sind die Unterhaltsverpflichtungen unverändert definiert, die Durchsetzung wurde für die Bagis vereinfacht. Allerdings kann auch der Betroffene einvernehmlich zur Klage bewegt werden. Neu ist der § 34a über die Ersatzansprüche aus anderen Gründen, die den Bestimmungen des § 33 vorgehen, hier ohne die Einschränkungen des § 33. –
In § 36 wird klargestellt, dass dort, wo der Betroffene erscheint, auch die Arge zuständig ist! In 36a sind nur geringe Änderungen feststellbar, bei gleichem Sinn. Scheinbar hat die Abrechnung der Kommunen untereinander nicht geklappt! –
In § 40 wird die nachträgliche Antragsstellung auf einen Monat nach Monatsende beschränkt! Der Bewilligungszeitraum kann gemäß § 41 auf bis zu zwölf Monate erweitert werden! –
§ 44a mit der Feststellung der Leistungsfähigkeit hat für die Betroffenen nichts Neues, aber die Bagis kann verlangen, dass die anderen Träger den Widerspruch begründen, und die Bagis kann von den anderen Schadenersatz verlangen, wenn sie gewinnt.
§ 44b befreit die Argen von der Nutzung der Job-Center bei der Bundesagentur für Arbeit, außerdem können die obersten Landesbehörden einvernehmlich einen anderen Verantwortlichen benennen. Die Argen sparen Geld, und die Arbeitssuchenden nach SGB II sind die Dummen!
Laut § 45 regelt die Einigungsstelle die Streitverfahren der Ämter miteinander! Die Krankenkassen haben Mitwirkungsrecht bei der Einigungsstelle.
Ab § 46 kommt die Weisungsbefugnis: Wer darf was ändern, wer muss was tun innerhalb der Behörden, einschließlich Informationsaustausch und automatischem Datenabgleich zu bestimmten Terminen. Die uneingeschränkte Weitergabe von Daten erfolgt nach § 50 auch an Private! Auskünfte werden vom Melderegister oder der Kfz-Zulassungsstelle eingeholt, unter anderem wenn es zur Aufklärung von „Leistungsmissbrauch“ erforderlich ist.
Hier wurde auch entstaubt, zum Beispiel in § 60 Absatz 5 folgender Einlass gestrichen: „ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt“. Wer dies gemacht hat, der hat Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen! Nach § 65e können Forderungen des Sozialamtes in den ersten zwei Jahren aufgerechnet werden. –
Per „Fortentwicklungsgesetz“ wurden auch in anderen Gesetzen entsprechenden Verweise und Änderungen eingefügt. Im Straßenverkehrsgesetz wurde der Begriff „Sozialhilfe“ gestrichen und durch „Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ ersetzt. Im Soldatenversorgungsgesetz wurde der Begriff „Arbeitslosenhilfe“ gestrichen; in der Neufassung steht „Arbeitslosenbeihilfe“, ein mir unbekannter Begriff.
Falls kein Anspruch auf ALG I besteht, werden die Zuschläge nach § 24 SGB II zusätzlich zu den Übergangsgebührnissen gezahlt, und zwar 36 Monate lang, aber in den letzten zwölf Monaten nur noch zur Hälfte.